Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz. 351 
zu D. wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus jeder 
Distriktsgemeinde zu wählen sind, wobei auf jede Distrikts- 
gemeinde wenigstens ein Ausschußmitglied nebst Ersatzmann 
fallen muß. 
In Distriktsgemeinden, welche zum Teil aus städtischer und zum 
Teile aus ländlicher Bevölkerung bestehen, ist, soferne die städtische 
Bevölkerung mindestens ein Fünftel der Seelenzahl der Distrikts- 
gemeinde beträgt, von der Regierung, Kammer des Innern, vor der 
Wahl je nach Verhältnis der Einwohnerzahl der städtischen und länd- 
lichen Bevölkerung eine Ausscheidung dahin vorzunehmen, wie viele 
Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus den Städten zu wählen sind. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern erfolgt 
hienach für jede unmittelbare Stadt durch die in einen Wahl- 
körper vereinigten Magistrate und Gemeindebevollmächtigten, für jede 
Distriktsgemeinde durch die Distriktsratsversammlung unter Leitung 
des Vorstandes der treffenden Distriktsverwaltungsbehörde in geson- 
derter Wahlhandlung. 
Art. 33. Die Wahl der Ersatzmänner erfolgt wie jene der 
ständigen Mitglieder auf vier Jahre 2c. 
Art. 35. Wählbar in den Wahlausschuß sind nur bayerische 
Staatsangehörige, welche sich im Besitze der bürgerl. Ehrenrechte be- 
finden, mindestens 25 Jahre alt und mit einer direkten Steuer belegt 
sind und seit mindestens drei Jahren in der betr. Stadt oder der 
betr. Distriktsgemeinde ihren Wohnsitz haben. Ueber Wahlablehnungs- 
gründe entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde, gegen deren Be- 
schluß Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. (Ckr. 
Art. 8 Ziff. 7 des Gesetzes über den Verw.-Gerichtshof.) 
Abgelehnt kann die Wahl werden: 
a. ohne Angabe eines Grundes (Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes) 
von Reichstags= und Landtagsmitgliedern, von im aktiven 
Dienste befindlichen Beamten des Hof-, Reichs-, Staats-, 
Kirchen-, öffentlichen Schul= und Stiftungsdienstes, ferner 
von Angehörigen des aktiven Heeres; 
b. von anderen nur wegen erwiesener körperlicher oder geistiger 
Unfähigkeit, wegen zurückgelegten 60. Lebensjahres und wegen 
einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang andauernde 
Abwesenheit von der Gemeinde mit sich bringt (Art. 35 
Abs. III des Ges. und Art. 174 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 
der Gem.-Ordn.). 
Nach Vollzug der Wahlen sind die gewählten Ausschußmitglieder 
und Ersatzmänner nach Namen, Stand, Wohnort und Wohnung durch 
das mit der Leitung der Wahl beauftragte Organ dem Rentamte zur 
Kenntnis zu bringen, wobei die Wahlakten, soweit sie nicht etwa zur 
Verbescheidung von Beschwerden gemäß Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes 
notwendig erscheinen, an das Rentamt abzugeben sind. Die von der
	        
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