§ 74. II. Das Kapitalrentensteuer-Gesetz. 355
Für die Abgabe der Steuererklärungen wird Formular nach
Beil. IV der Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881 (Web. 15, 381 f.)
bestimmt. Werden Steuererklärungen mündlich abgegeben, so sind
dieselben durch das mit der Aufnahme beauftragte gemeindliche Organ
in die Fassionsliste einzuschreiben und durch Namensunterschrift des
Pflichtigen bestätigen zu lassen. Für jeden Steuerpflichtigen ist ein
gesonderter Bogen zu verwenden.
Nach Ablauf der für die Steuererklärungen bestimmten Fristen
hat die Gemeindebehörde die eingekommenen Steuererklärungen
nebst den Nachweisen über den Vollzug der Aufforderungen dem Rent-
amte zur weiteren Behandlung und vorläufigen Prüfung mitzuteilen.
Zum Zwecke dieser Prüfung sind alle Staats= und Gemeinde-
behörden, desgleichen die Notare, verpflichtet, dem Rentamte auf
Verlangen Aufschlüsse zu geben und — soferne nicht besondere dienst-
liche Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die betr. Auf-
sichtsbehörde entscheidet — die Einsicht aller einschlägigen Behelfe zu
gestatten. (Art. 15 l. C.)
Die Feststellung der steuerpflichtigen Kapitalrente erfolgt durch
den für die Einsteuerung des Einkommens zusammengesetzten Ausschuß
in der Weise, daß von Gemeinde zu Gemeinde oder von Stadtbezirk
zu Stadtbezirk die Beschlußfassung über die steuerpflichtigen Kapital-
renten stattfindet. (Art. 17 des Gesetzes und § 13 der Vollz.-Vorschr.)
In jenen Jahren, in welchen die Anlage der Kapitalrentensteuer mit
jener der Einkommensteuer zusammenfällt, soll die Feststellung der
Kapitalrenten= und Einkommensbeträge thunlichst gleichzeitig für die
treffende Gemeinde oder den treffenden Stadtbezirk vorgenommen
werden. Hinsichtlich der Auflegung der Kapitalrentensteuerlisten ist
in ähnlicher Weise zu verfahren, wie oben bezügl. der Einkommen-
steuerliste gesagt ist (s. S. 352 und § 13 der Vollz.-Instr. Web.
15, 377).
Auch das weitere Verfahren (Einlegung von Rechtsmitteln)
richtet sich nach den desbezügl. Bestimmungen des Einkommensteuer-
gesetzes Art. 46—57 und 81 (Art. 18 und 19 l. c.).
Desgleichen hat bezügl. allenfallsiger Disziplinar-Einschreitungen
gegen Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete Art. 72, ferner bezügl.
Kosten und Gebühren Art. 74—76 des Einkommensteuergesetzes An-
wendung zu finden.
Erklärungen über Zu= und Abgänge von Kapitalrentensteuern
und Aenderungen der Jahresrente können außer beim Rentamte auch
durch Vermittlung der Gemeindebehörde abgegeben werden.
(Art. 24 und 26 des Gesetzes.)
Ueber die Behandlung dieser Zu= und Abgänge s. Min.-Bek.
vom 14. Dezember 1881 § 14 ff. (Web. 15, 514 ff.).
Hiezu ist besonders hervorzuheben, daß das oben bei der Ein-
kommensteuer in § 73 behandelte Verfahren im allgemeinen auch auf
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