Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 74. II. Das Kapitalrentensteuer-Gesetz. 355 
Für die Abgabe der Steuererklärungen wird Formular nach 
Beil. IV der Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881 (Web. 15, 381 f.) 
bestimmt. Werden Steuererklärungen mündlich abgegeben, so sind 
dieselben durch das mit der Aufnahme beauftragte gemeindliche Organ 
in die Fassionsliste einzuschreiben und durch Namensunterschrift des 
Pflichtigen bestätigen zu lassen. Für jeden Steuerpflichtigen ist ein 
gesonderter Bogen zu verwenden. 
Nach Ablauf der für die Steuererklärungen bestimmten Fristen 
hat die Gemeindebehörde die eingekommenen Steuererklärungen 
nebst den Nachweisen über den Vollzug der Aufforderungen dem Rent- 
amte zur weiteren Behandlung und vorläufigen Prüfung mitzuteilen. 
Zum Zwecke dieser Prüfung sind alle Staats= und Gemeinde- 
behörden, desgleichen die Notare, verpflichtet, dem Rentamte auf 
Verlangen Aufschlüsse zu geben und — soferne nicht besondere dienst- 
liche Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die betr. Auf- 
sichtsbehörde entscheidet — die Einsicht aller einschlägigen Behelfe zu 
gestatten. (Art. 15 l. C.) 
Die Feststellung der steuerpflichtigen Kapitalrente erfolgt durch 
den für die Einsteuerung des Einkommens zusammengesetzten Ausschuß 
in der Weise, daß von Gemeinde zu Gemeinde oder von Stadtbezirk 
zu Stadtbezirk die Beschlußfassung über die steuerpflichtigen Kapital- 
renten stattfindet. (Art. 17 des Gesetzes und § 13 der Vollz.-Vorschr.) 
In jenen Jahren, in welchen die Anlage der Kapitalrentensteuer mit 
jener der Einkommensteuer zusammenfällt, soll die Feststellung der 
Kapitalrenten= und Einkommensbeträge thunlichst gleichzeitig für die 
treffende Gemeinde oder den treffenden Stadtbezirk vorgenommen 
werden. Hinsichtlich der Auflegung der Kapitalrentensteuerlisten ist 
in ähnlicher Weise zu verfahren, wie oben bezügl. der Einkommen- 
steuerliste gesagt ist (s. S. 352 und § 13 der Vollz.-Instr. Web. 
15, 377). 
Auch das weitere Verfahren (Einlegung von Rechtsmitteln) 
richtet sich nach den desbezügl. Bestimmungen des Einkommensteuer- 
gesetzes Art. 46—57 und 81 (Art. 18 und 19 l. c.). 
Desgleichen hat bezügl. allenfallsiger Disziplinar-Einschreitungen 
gegen Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete Art. 72, ferner bezügl. 
Kosten und Gebühren Art. 74—76 des Einkommensteuergesetzes An- 
wendung zu finden. 
Erklärungen über Zu= und Abgänge von Kapitalrentensteuern 
und Aenderungen der Jahresrente können außer beim Rentamte auch 
durch Vermittlung der Gemeindebehörde abgegeben werden. 
(Art. 24 und 26 des Gesetzes.) 
Ueber die Behandlung dieser Zu= und Abgänge s. Min.-Bek. 
vom 14. Dezember 1881 § 14 ff. (Web. 15, 514 ff.). 
Hiezu ist besonders hervorzuheben, daß das oben bei der Ein- 
kommensteuer in § 73 behandelte Verfahren im allgemeinen auch auf 
23*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.