Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

356 8§.75. III. Das Gewerbesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz. 
die Zu= und Abgänge, dann Mehrungen und Minderungen bei der 
Kapitalrentensteuer gleichmäßige oder sinnentsprechende Anwendung 
findet, soweit nicht im Kapitalrentensteuergesetze oder in der ebencit. 
Min.-Bek. vom 14. Dezember 1881 § 14—18 eine abweichende Be- 
stimmung getroffen ist. 
Die nach dem Gesetze über Einkommensteuer (Art. 73) und 
Kapitalrentensteuer (Art. 34) verhängten Geld= und Ordnungsstrafen 
fallen zur Hälfte an den Armenfond desjenigen Ortes, an 
welchem die bestrafte Person steuerpflichtig ist. Im übrigen s. das Gesetz 
und die oben citierten Vollzugsvorschriften. 
8 76. 
III. Das Gewerbesteuergesetz 1) und das sogen. 
Hausiersteuergesetz. 2) 
Die Gewerbesteuer ist eine Besteuerung aus dem Ertrage aller 
Gewerbe und gewerbsmäßig ausgeübten Erwerbsarten, welche nicht 
der Einkommen= oder der Hausiersteuer unterliegen. 
Die gewerbsmäßige Ausübung einer Erwerbsart wird ange- 
nommen, wenn die Beschäftigung mit Gehilfen, mit gewerblichen Vor- 
und Einrichtungen oder sonstigem Betriebskapital, in einem offenen 
Laden oder mit offenem Angebote betrieben wird. Die im Umher- 
ziehen betriebenen Gewerbe einschließlich der Wanderlager und Wander- 
anktionen bleiben, soweit sie unter das Gesetz vom 10. März 1879 
„die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen betr.“ 2) fallen, 
von den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes unberührt. (Art. 1 l. c.) 
Der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft, der Jagd und 
Fischerei, sowie die Ausbeutung von Bergwerken sind, soweit sich diese 
Erwerbsarten auf die Gewinnung der bezügl. Produkte erstrecken, 
unter den steuerbaren Gewerben nicht begriffen.3) Ebenso ist der 
  
  
1) Seydel 2, 441 ff.; Hock 2, 94—184: „die allgemeine Gewerbesteuer“; 
Seißer Bd. 2: „das Gewerbesteuergesetz“; Gesetz vom 19. Mai 1881 „die Ge- 
werbesteuer betr.“ (Web. 15, 134 ff., Bamb. 18, 513 ff.); ferner Gesetz vom 
20. November 1885 (Web. 17, 518) und Gesetz vom 27. September 1887 über 
Branntweinsteuer (Web. 18, 395 Anm. 39, Bamb. 24, 360); Allg. Vollz.-Vorschr. 
vom 9. August 1881 (Web. 15, 390 ff., Bamb. 18, 514); Min.-Bek. vom 
27. Dezember 1881: „die Behandlung der Zu= und Abgänge betr.“ (Web. 15, 
530 ff., Bamb. 19, 11 ff.); Min.-E. vom 3. Juni 1883 (Web. 16, 239); „die 
Wahl der Mitglieder der Steuerausschüsse betr.“; § 30 Abs. 4 des Preßgesetzes 
vom 7. Mai 1874 (Web. 10, 306); Krais 1, 163 (4. Aufl. 1, 173 f.); Pechm.= 
Brettr. 1, 188 f.; Stadelmann S. 674 ff. 
» ) Gesetz vom 10. März 1879 betr. „die Besteuerung des Gewerbebetriebs 
im Umherziehen“ und Vollzugsvorschriften hiezu vom 16. März 1879 (Web. 12, 
713 ff. und 727 ff., Bamb. 16, 233 ff. und 414 f.); Hock 2, 184—220: „die 
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen.“ — 
5) Ueber die Besteuerung des Torsstechens s. F.-Min.-E. vom 14. Januar 
1866 (Web. 6, 569 f.).
	        
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