Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 75. III. Das Gewerhesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz. 357 
Verkauf der vorerwähnten eigenen Erzeugnisse, sei es, daß dieselben 
roh oder in einem Zustande verkauft werden, welcher in dem Bereiche 
des treffenden Wirtschaftsbetriebes oder Erwerbes liegt, nicht als 
steuerbares Gewerbe zu erachten. (Art. 2 1. c.) 
Die Gewerbesteuer zerfällt in die Normalanlage und in die 
Betriebsanlage. Die erstere besteuert das Gewerbe in festem Ansatze; 
die letztere ist veränderlich und richtet sich nach dem auf bestimmte 
Zeitabschnitte bemessenen Betriebsumfange eines Gewerbes. (Art. 4 l. c.) 
Für die Normalanlage sind die Sätze der Gewerbesteuer durch 
den dem Gesetze beigefügten Gewerbesteuer-Tarif festgesetzt (Art. 5), 
welcher auch die Vorschriften hinsichtlich der Bemessung der Betriebs- 
anlage enthält. (Web. 15, 159 ff.) 
Die Steuerpflicht ist an jenem Orte begründet, in welchem 
das Gewerbe betrieben wird und bei jener Finanzbehörde, in deren 
Bezirk der Gewerbebetrieb stattfindet.) Die Anlage der Gewerbe- 
steuer sindet von zwei zu zwei Jahren statt. 
Was die gemeindebehördliche5) Thätigkeit bei der Ge- 
werbesteueranlage betrifft, so ist hierüber zu bemerken: 
Nach Art. 22 lI. c. haben die Gemeindebehörden, sobald die 
Einleitung des Vollzuges seitens des Finanzministeriums angeordnet 
worden ist, die Verzeichnisse sämtlicher im Gemeindebezirke betriebenen 
Gewerbe und wohnhaften Gewerbetreibenden herzustellen; diese Ver- 
zeichnisse sind der Gewerbesteueranlage zu grunde zu legen. 6) 
Zu diesem Behufe kann die Gemeindebehörde öffentliche Auf- 
forderung an alle Hausbesitzer erlassen, innerhalb bestimmter Frist auf 
einem ihnen zu behändigenden Formulare jedes im Hause oder dessen 
Nebengebäuden betriebene Gewerbe mit Bezeichnung desselben wie 
seines Inhabers der Gemeindebehörde bekannt zu geben. Für die 
diesbezüglichen Listen (Gewerblisten) hat das Beil. III der Vollz.= 
Vorschr. angefügte Formular (Web. 15, 401) in Anwendung zu 
kommen. Wird im betr. Jahre zugleich Einkommensteuerfatierung be- 
thätigt, so werden für diese Gewerblisten die gleichen Fristen bestimmt, 
wie für die Hauslisten nach Art. 17 und 18 des Einkommensteuer- 
Gesetzes und § 14 der Vollz.-Vorschr. hiezu vom 29. Juli 1881. 
Hierauf sind die Gewerbetreibenden seitens der Gemeinde- 
behörde öffentlich aufzufordern, innerhalb bestimmter Frist oder an 
bestimmten Terminen (beide nicht unter einer Woche) ihre Steuer- 
erklärung entweder schriftlich auf einem hiezu bestimmten, von der 
Gemeindebehörde zu erholenden Formulare oder mündlich zu Protokoll 
1 ) Bezüglich der Steuerbefreiungen s. Art. 16—18 des Gesetzes. (Web. 
5, 139.) 
5) Siehe Hock, 2, 159 f. 
5) Formular dieser Verzeichnisse siehe Beil. II der Vollz.-Vorschr. (Web. 
15, 400).
	        
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