Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 11. Reichstagswahlen. 27 
Ein Verein, welcher bei einer Reichstagswahl die Wahl einer 
bestimmten Person bezweckt, kann als Verbindung im Sinne der 
§§ 128, 129 des R.-Str.-Ges.-B. aufgefaßt werden nach Entscheidung 
des Reichsgerichts vom 8. November 1887, Reger 9, 73. 
Durch K.-M.-E. vom 31. Januar 1890 (K.-M.-Bl. 35) 
wurde an den Tagen, an welchen die Wahlen zum Reichstage, sowie 
etwaige Stichwahlen desgleichen Nachwahlen stattfinden, der Unterricht 
an den Unterrichtsanstalten ausgesetzt, damit das Lehrpersonal in der 
Ausübung seines Wahlrechtes nicht behindert wird. 
Ueeber alles das, was bei der Durchführung des Wahlgeschäftes 
besonders zu beachten ist, siehe speziell die M.-E. vom 19. IJuni 1877, 
Web. 12, 117/18, M.-E. vom 13. Juni 1878, Web. 12, 318 und 
M.-E. vom 15. Juni 1878, Web. 12, 320 f. 
Es erscheint als dringend angezeigt, daß die Vorstände der 
Distriktsverwaltungsbehörden (also auch die Bürgermeister unmittel- 
barer Städte) einige Tage vor dem Wahltermine die ernannten Wahl- 
vorsteher im Wege mündlicher Besprechung auf die einzelnen 
Bestimmungen in den §§ 9— 13 des Wahlgesetzes und den § 5, Ab- 
sa- 2, 9—22 und 25 des Wahlreglements besonders aufmerksam 
machen. Hiebei ist namentlich auch darauf hinzuweisen, daß bei der 
Reichstagswahl die Wahlzettel nicht zu unterschreiben sind. 
Eine praktische Zusammenstellung alles dessen, was die Wahl- 
vorsteher bezüglich der Wahlhandlung selbst — vor dem Wahltermine, 
in und nach demselben — besonders zu beachten haben, findet sich 
ferner in Stadelmann's Handbuch 1895 (11. Aufl.) S. 139—144. 
Weiter verweisen wir bezügli Reichstags 
Abhankteuer.o s züglich der Reichstagswahlen auf folgende 
a. Bayerische Gemeindezeitung: Jahrgang 1891, S. 235 f.: 
Das aktive und passive Wahlrecht der Offiziere und Mili— 
tärbeamten. 
b. Blätter für admin. Praxis: XXI, 8: Das Reichstagswahl— 
gesetz und der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte. 
Im Uebrigen beziehen wir uns auf den nachstehend abgedruckten 
Wortlaut des Reichstagswahlgesetzes und des hiezu vom Bundesrat 
erlassenen Wahlreglements nebst den zu den einzelnen Paragraphen 
beigefügten Anmerkungen; siehe auch die diesbezügliche Behandlung 
dieser Materie bei Krais 1, 182 ff., Pechmann-Brettreich 1, 148 ff., 
Stadelmann-Wachter S. 137 ff., Grill, Staatsbürger S. 25—34, 
endlich den Abdruck von Wahlgesetz und Wahlreglement in Bamb. 
11, 65 bezw. 69 ff. und der oben citierten M.-E. vom 27. Januar 
1883 „die Wahlberechtigung der Militärpersonen bei Landtags= und 
Reichstagswahlen"“, Bamb. 22, 22. 
Die Bestimmung über den Geschäftsgang im Reichstag, d. h. 
„die Geschäftsordnung für den Reichstag des Deutschen Reiches 
vom 10. Februar 1876 findet sich abgedruckt bei Pröbst Com-
	        
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