8 11. Reichstagswahlen. 27
Ein Verein, welcher bei einer Reichstagswahl die Wahl einer
bestimmten Person bezweckt, kann als Verbindung im Sinne der
§§ 128, 129 des R.-Str.-Ges.-B. aufgefaßt werden nach Entscheidung
des Reichsgerichts vom 8. November 1887, Reger 9, 73.
Durch K.-M.-E. vom 31. Januar 1890 (K.-M.-Bl. 35)
wurde an den Tagen, an welchen die Wahlen zum Reichstage, sowie
etwaige Stichwahlen desgleichen Nachwahlen stattfinden, der Unterricht
an den Unterrichtsanstalten ausgesetzt, damit das Lehrpersonal in der
Ausübung seines Wahlrechtes nicht behindert wird.
Ueeber alles das, was bei der Durchführung des Wahlgeschäftes
besonders zu beachten ist, siehe speziell die M.-E. vom 19. IJuni 1877,
Web. 12, 117/18, M.-E. vom 13. Juni 1878, Web. 12, 318 und
M.-E. vom 15. Juni 1878, Web. 12, 320 f.
Es erscheint als dringend angezeigt, daß die Vorstände der
Distriktsverwaltungsbehörden (also auch die Bürgermeister unmittel-
barer Städte) einige Tage vor dem Wahltermine die ernannten Wahl-
vorsteher im Wege mündlicher Besprechung auf die einzelnen
Bestimmungen in den §§ 9— 13 des Wahlgesetzes und den § 5, Ab-
sa- 2, 9—22 und 25 des Wahlreglements besonders aufmerksam
machen. Hiebei ist namentlich auch darauf hinzuweisen, daß bei der
Reichstagswahl die Wahlzettel nicht zu unterschreiben sind.
Eine praktische Zusammenstellung alles dessen, was die Wahl-
vorsteher bezüglich der Wahlhandlung selbst — vor dem Wahltermine,
in und nach demselben — besonders zu beachten haben, findet sich
ferner in Stadelmann's Handbuch 1895 (11. Aufl.) S. 139—144.
Weiter verweisen wir bezügli Reichstags
Abhankteuer.o s züglich der Reichstagswahlen auf folgende
a. Bayerische Gemeindezeitung: Jahrgang 1891, S. 235 f.:
Das aktive und passive Wahlrecht der Offiziere und Mili—
tärbeamten.
b. Blätter für admin. Praxis: XXI, 8: Das Reichstagswahl—
gesetz und der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte.
Im Uebrigen beziehen wir uns auf den nachstehend abgedruckten
Wortlaut des Reichstagswahlgesetzes und des hiezu vom Bundesrat
erlassenen Wahlreglements nebst den zu den einzelnen Paragraphen
beigefügten Anmerkungen; siehe auch die diesbezügliche Behandlung
dieser Materie bei Krais 1, 182 ff., Pechmann-Brettreich 1, 148 ff.,
Stadelmann-Wachter S. 137 ff., Grill, Staatsbürger S. 25—34,
endlich den Abdruck von Wahlgesetz und Wahlreglement in Bamb.
11, 65 bezw. 69 ff. und der oben citierten M.-E. vom 27. Januar
1883 „die Wahlberechtigung der Militärpersonen bei Landtags= und
Reichstagswahlen"“, Bamb. 22, 22.
Die Bestimmung über den Geschäftsgang im Reichstag, d. h.
„die Geschäftsordnung für den Reichstag des Deutschen Reiches
vom 10. Februar 1876 findet sich abgedruckt bei Pröbst Com-