Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 75. III. Das Gewerbesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz. 361 
Wer in einer Gemeinde den selbständigen Betrieb eines stehenden 
Gewerbes anfängt, ist gehalten, hievon der Gemeindebehörde des 
Betriebsortes gleichzeitig mit dem Betriebsbeginne schriftliche oder 
mündliche Anzeige zu erstatten (§ 11. c.). 
Die Gemeindebehörden haben diese mündlichen oder schriftlichen 
Erklärungen über den Beginn oder die Aenderung des Gewerbe- 
betriebes nach Form. I (Web. 15, 534) in das Gewerbe-Anmelde- 
Register einzutragen. Die Richtigkeit des Eintrags ist von den Be- 
teiligten (in Spalte 5 des Registers) unterschriftlich anerkennen zu 
lassen. Schriftlich übergebene Gewerbs-Erklärungen sind dem Anmelde- 
Register als Beilagen anzufügen. Wenn das Gewerbe nach Vor- 
schrift der Gewerbeordnung von einer Konzession, amtlichen Bestellung 
oder polizeilichen Bewilligung abhängig ist, so hat der Gewerbe- 
treibende bei der Anmeldung die bezügliche Urkunde vorzulegen und 
ist diese Urkunde im Anmelde-Register anzuführen (8 2 I. c.). 
Bezüglich aller einzutragender Angaben s. §8 3 1. c., Web. 15, 531. 
Die Gemeindebehörde hat innerhalb 3 Tagen den Empfang der 
Anzeigen nach Form. II (Web. 15, 534) zu bestätigen. Diese Ein- 
träge ins Gewerberegister sind ebenso wie die Bescheinigungen ge- 
bührenfrei. (8 4 I. c.) 
Sofern die Gemeindebehörde auf anderem Wege als dem der 
vorschriftsmäßigen Anzeige von dem Betriebsbeginne eines Gewerbes 
Kenntnis erhält, hat sie den betr. Eintrag ins Anmelderegister von 
Amtswegen zu bewirken und zwar mit möglichst genauer Angabe 
der Zeit des Beginnes und des Umfanges des Gewerbes (§ 5 l. c.). 
Die Distriktsverwaltungsbehörden und im Benehmen mit diesen 
die Rentämter sind gehalten, darüber zu wachen, daß die Gewerbe- 
Anmelde-Register genau nach den gegebenen Direktiven geführt werden, 
und haben erforderlichen Falles den Gemeindebehörden mit Erläuter- 
ungen und Anweisungen an die Hand zu gehen. Letztere können sich 
daher auch solche Anweisungen 2c. erholen. (8 6 l. c.) 
Die Erklärungen der Gewerbetreibenden über die Nieder- 
legung ihrer Gewerbe sind durch die Gemeindebehörden im 
Gewerbe-Niederlegungs-Register nach Beil. III (Web. 15, 535) ein- 
zutragen. Bei dem Eintrage haben die Gemeindebehörden die Betei- 
ligten darauf aufmerksam zu machen, daß sie im Falle der Wieder- 
aufnahme des abgemeldeten Gewerbes gehalten seien, gleichzeitig mit 
der Wiederaufnahme eine neue Gewerbsanmelde-Erklärung abzugeben. 
Im übrigen ist wie bei den Anmeldungen zu verfahren. 
Von Amtswegen sind von den Gemeindebehörden ins 
Niederlegungs-Register einzutragen: 
Die notorischen Gewerbsabgänge infolge von Auswanderungen, 
Sterbefällen oder anderen Ursachen, welche den Beteiligten die Er- 
klärung der Gewerbsniederlegung unmöglich machen. (§ 7 l. c.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.