Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

362 8 75. III. Das Gewerbesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz. 
Die Gemeindebehörden sind verbunden, allmonatlich den 
zuständigen Distriktspolizeibehörden Mitteilung von sämtlichen Gewerbs- 
Zu= und Abgängen zu machen, sofern nicht eine quartalweise Mit- 
teilung von der kgl. Regierung, angeordnet ist. Diese Mitteilungen 
haben mittels besonderer Auszüge nach Form. IV und V (Web. 15, 
535) gemäß § 8 der Vollz.-Vorschr. zu geschehen; 5) in gleicher Weise 
sind auch für die Rentämter seitens der Gemeindebehörden Auszüge 
aus den Anmelde= und Niederlegungs-Registern herzustellen. 
Die unmittelbaren Magistrate haben — da sie zugleich selbst 
Distriktspolizeibehörden sind — lediglich Auszüge ans kgl. Rentamt 
zu senden. 
Hinsichtlich der Uebersendung der Auszüge an die Rentämter 
ist durch die Min.-Bek. vom 27. Dezember 1881 (Web. 15, 536 ff.) 
besondere Verfügung getroffen worden. 
Nach § 6 dieser Min.-Bek. ist bestimmt, daß die Gemeinde- 
behörden verpflichtet sind, bezüglich der in diesem § 6 aufgeführten 
Steuerpflichtigen (Abt. B Ziff. 2 des Gewerbsteuer-Tarifs; von 
Abt. B Ziff. 3 die Tarif-Nr. 53, 54, 55, 56; von Abt. B Ziff. 4 
die Tarif-Nr. 61, und von 67 die Kolporteure — beim Verkauf 
a. von Druckschriften und P. von Zeitungen allein —, endlich von 
Abt. D des Tarifs, die Tarif-Nr. 86b, 866, 864, 86e, 86f und 868) 
bei der desbezüglichen Gewerbeanmeldung sofort den Auszug aus 
dem Anmelderegister an das Rentamt zu übersenden und die betr. 
Gewerbtreibenden behufs Erfüllung der Gewerbsteuerpflicht unter Hin- 
weis auf die Strafbestimmungen der Ziff. 5 dieses § 6 an das ein- 
schlägige Rentamt zu verweisen. — 
Wer der vorgeschriebenen Anzeigepflicht nach §5 1 und 3 der 
Vollz.-Vorschr. vom 27. Dezember 1881 nicht genügt, wird gemäß der 
in § 11 dieser Vollz.-Vorschr. genannten Bestimmungen bis zu 150 
resp. 180 Mark bestraft. Die Strafeinschreitung ist seitens der Ge- 
meindebehörden durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu 
veranlassen. 
Die Behandlung der im Umherziehen betriebenen Gewerbe richtet 
sich, soweit dieselben unter das Gesetz vom 10. März 1879 „die Be- 
steuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen betr.“ fallen, nach den 
Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Bekannt- 
*5) Min.-E. vom 26. Januar 1882 (Web. 15, 533 Anm. 2) und vom 17. 
Januar 1883 (Web. 16, 94): Die kgl. Bezirksämter haben die ihnen zugegangenen 
Auszüge aus den Anmelde= und Niederlegungs-Registern gesondert und nach Ge- 
meinden geordnet bis zum 1. Februar des nächstfolgenden Jahres an das kgl. 
statistische Bureau zu senden. Die Magistrate der unmittelbaren Städte haben 
bis zu demselben Termin dem kgl. statistischen Bureau entweder die Original- 
Gewerbe-Anmeldungs= und Niederlegungs-Register des vergangenen Kalenderjahres 
oder Auszüge über die im letzten Jahre erfolgten einzelnen Gewerbeanmeldungen 
und Niederlegungen unter Benützung der Form. IV und V der Vollz.-Vorschr. 
vom 27. Dezember 1881 (Web. 15, 535) mitzuteilen.
	        
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