Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 75. III. Das Gewerbesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz. 363 
machung vom 16. März 1879 (Web. 12, 713 und 727; Ges.= und 
Verordn.-Bl. 143 ff. und 171 ff.); ferner Min.-Bek. vom 8. Februar 
1885 (Web. 17, 19 ff.). 
Nach Art. 1 des erwähnten Ges. vom 10. März 1879 „die 
Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betr.“ unterliegt der 
sogenanuten Hausiersteuer: 
Wer außerhalb seines Wohnortes — d. h. seines Gemeinde- 
bezirkes (Min.-Bek. vom 8. Februar 1885 Ziff. 1, Web. 17, 19) 
oder der durch besondere Anordnung dem Gemeindebezirke gleichge- 
stellten nachsten Umgebung (§ 55 der Gewerbeordnung) — ohne Be- 
gründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Be- 
stellung in eigener Person 
1) Waren irgend einer Art außer selbstgewonnenen Erzeugnissen 
der Land= und Forstwirtschaft, des Garten= und Obstbaues, 
der Jagd und des Fischfanges, desgleichen der Geflügel= und 
Bienenzucht als Nebenprodukten der Landwirtschaft und des 
Gartenbaues (Min.-Bek. vom 8. Februar 1885 Ziff. 2) 
feilbieten, 
2) Waren irgend einer Art bei anderen Personen als bei Kauf- 
leuten oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen 
zum Wiederverkaufe ankaufen, 
3) Warenbestellungen aufsuchen, 
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, 
bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse 
nicht obwaltet, darbieten will. 
Ausgenommen von der Hausiersteuer sind die in Art. 2 des 
Ges. (Web. 12, 714) genannten Kategorien. (Vergl. hiezu Ziff. 3 
der Min.-Bek. vom 8. Februar 1885, Web. 17, 19.) 
Für Angehörige außerdeutscher Staaten, welche weder ihren 
Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen Staate 
haben, sind in Art. 3 Ziff. 1 und 2 des Ges. besondere erschwerende 
Bestimmungen getroffen (vergl. Ziff. 7 der Bekanntmachung vom 
8. Februar 1885, auch Vollz.-Anw. vom 1. Juli 1890) — abgesehen 
von besonderen Verträgen und Vereinbarungen. Ueber letztere siehe 
Vollz.-Vorschr. vom 16. März 1879 § 6, Web. 12, 729 bezw. die 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 31. Oktober 1883 
(Web. 16, 386 ff.). 
Die Hausiersteuer besteht in einer Normal= und einer Betriebs- 
anlage, deren Größe sich nach dem Steuertarife, der dem Gesetze bei- 
gefügt ist (Web. 12, 723 ff.), bemißt (Art. 4 l. c.). 
Nach Art. 5 1. c. kaun unter gewissen Umständen (bei hohem 
Alter, körperlichem Gebrechen 2c.) Steuerermäßigung eintreten. Nach 
§ 9 der Vollz.-Vorschr. vom 16. März 1879 sind Gesuche um 
Steuerermäßigung beim kgl. Bezirksamte oder unmittelbaren Magi- 
strate anzubringen, auch können von den genannten Behörden von 
Amtswegen solche Steuerermäßigungen in Anregung gebracht werden.
	        
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