Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

364 § 75. III. Das Gewerbesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz. 
Solche Anträge oder Anregungen sind mit gutachtlicher 
Aeußerung seitens der genannten Behörden dem Rentamte zu über- 
mitteln. 
Hinsichtlich der Besteuerung der Wanderlager trifft Art. 15 des 
Ges. Bestimmung. 
Jeder, welcher ein der Hausiersteuer unterliegendes Gewerbe in 
Bayern ausüben will, hat dasselbe beim Rentamte anzumelden. Die 
Gemeindebehörden haben mit dieser Anmeldung nichts zu thun, sie 
haben vielmehr diejenigen, welche eines Wandergewerbescheines oder 
der Ausdehnung eines solchen bedürfen und deshalb bei ihnen (un- 
mittelbarem Magistrate) erscheinen (s. unten bei Gewerbebetrieb im 
Umherziehen §§ 398 und 399), behufs Steueranmeldung zuvor ans 
Rentamt zu verweisen, da nach Art. 8 Abs. I des Ges. die An- 
meldung und Einholung des Besteuerungsnachweises dem Antrage auf 
Erteilung (resp. Ausdehnung) des Legitimationsscheines voranzugehen hat. 
Die Inhaber von Legitimationsscheinen und Besteuerungs- 
nachweisen sind nach Art. 11 des Ges. verpflichtet, dieselben während 
der Gewerbeausübung bei sich zu führen und auf Erfordern den zu- 
ständigen Behörden, Beamten und Vollzugsorganen vorzuzeigen. Als 
solche zuständige Behörden erscheinen außer den Rentämtern auch die 
Distrikts= und Ortspolizei-, also auch die Gemeinde-Behörden. 
Der entsprechende Vollzug dieses Kontrollmittels obliegt zunächst den 
betr. Aufsichtsorganen dieser Behörden (Polizei= oder Schutzmannschaft, 
Gemeindediener, Gendarmerie, Rentamtsboten), welche anzuweisen sind, 
jeden Unternehmer eines Gewerbes im Umherziehen, der von ihnen 
in Ausübung seines Gewerbes betroffen wird, zur Vorzeigung des 
Legitimationsscheines und Besteuerungsnachweises für das betr. 
Kalenderjahr aufzufordern und genaue Kontrolle darüber auszuüben, 
ob den Vorschriften des Hausiersteuergesetzes namentlich auch in der 
Richtung genügt worden ist, daß Aenderungen in Bezug auf die Zahl 
oder Gattung der im Umherziehen verkauften Waren oder gebotenen 
Leistungen oder die Zahl der Begleiter oder bezüglich sonstiger auf 
die Besteuerung einwirkender Verhältnisse nach Art. 12 des Ges. auch 
im Legitimationsscheine berücksichtigt und resp. nachträglich eingetragen 
sind. (§ 18 der Vollz.-Vorschr. vom 16. März 1879.) Strafbare 
Zuwiderhandlungen gegen das Hausiersteuergesetz sind demjenigen 
Rentamte zur Anzeige zu bringen, innerhalb dessen Bezirk die betr. 
Verfehlung entdeckt wurde. Werden Unternehmer von im Umher- 
ziehen betriebenen Gewerben in Ausübung der nach dem Hausiersteuer- 
gesetz (Art. 16 und 17) strafbaren Handlungen auf frischer That 
betroffen, so sind sie, wenn sie sich über ihre Person nicht befrie- 
digend auszuweisen vermögen, vorläufig festzunehmen und nebst ihren 
Verkaufsgegenständen dem Rentamte event. dem Amtsrichter des Be- 
zirkes, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen (§§ 3 und 4 
der Min.-Bek. vom 25. Oktober 1879 „die Behandlung der Straf- 
fälle gegen das Hausiersteuergesetz betr.“ Web. 14, 231). 
 
	        
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