876. IV. Ges. v. 15. Aug. 1828, 19. Mai 1881, „die allgem. Grundsteuer betr.“. 365
Nach Art. 25 des Ges. sind die Gemeindebehörden ver—
pflichtet, hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umher—
ziehen, dann der Bestrafung von Zuwiderhandlungen und zur Sicher—
stellung der Abgaben, Strafen und Kosten die erforderliche Beihilfe
nach Maßgabe des Hausiersteuer-Gesetzes und der hiezu ergehenden
Vollzugsanordnungen zu leisten.
Bezüglich der Festsetzung der Gemeinde- und Distriktsumlagen
aus der Hausiersteuer ist im allgemeinen für die Feststellung des
Ortes der Besteuerung der Betriebsort maßgebend, und zwar jener
Ort, auf welchen zunächst oder zuerst der Unternehmer den Gewerbe-
betrieb im Umherziehen zu erstrecken beabsichtigt. Hierüber s. Aus-
führliches in der Min.-Bek. vom 1. Februar 1882 „die Besteuerung
des Gewerbebetriebes im Umherziehen, hier die Distrikts= und Ge-
meinde-Umlagen betr.“ Web. 15, 598 f.; ferner Min.-Bek. vom
13. Dezember 1883, Web. 16, 422; nebst Bundesratsverordnung vom
31. Oktober 1883 (Web. 16, 386 ff.) und Min.-Bek. vom 19. No-
vember 1879 (Web. 14, 262); sowie die Anweisung zum Vollzuge
des Hausiersteuergesetzes vom 1. Juli 1890 (Web. 20, 200 ff.);
weiter die Min.-Bek. vom 8. Februar 1885 (Web. 17, 19 ff.); end-
lich die Min.-E. vom 29. Oktober 1881 „die Besteuerung der Vieh-
händler" Web. 15, 460.
Im übrigen s. über Hausierhandel und Wandergewerbescheine
unten bei Gewerbewesen §§ 398 und 399.
Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete, welche den ihnen nach
dem Gewerbesteuergesetze und den hiezu erlassenen Vollz.-Vorschr. ob-
liegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, sind von den vorgesetzten
Aufsichtsbehörden im Disziplinarwege hiezu anzuhalten und sind die
Finanzbehörden berechtigt, die erforderlichen Leistungen auf Kosten der
säumigen Beamten herstellen zu lassen. (Art. 67 des Gewerbesteuer-
Ges.) Die nach dem Gewerbesteuergesetze (ebenso wie die nach dem
Einkommen= und Kapitalrentensteuergesetze) verhängten Geld= und
Ordnungsstrafen fallen zur Hälfte an den Armenfond dessjenigen
Ortes, in welchem der Bestrafte seinen Wohnsitz resp. in Ermangelung
eines solchen seinen Gewerbesitz hat (Art. 68 l. c.).
8 76.
15. August 1828
IV. Das Gesetz vom 19. Mai 1881
Grundsteuer betr.“. 1)
Die definitive Grundsteuer ist eine direkte Staatsauflage vom
Grund und Boden; für dieselbe wird nur eine einfache Beitrags-
„die allgemeine
1) Web. 15, 224 ff.; Bamb. 18, 654 ff.; Min.-Bek. vom 29. Januar 1882
„Vollzug des Grundsteuergesetzes betr.“ (Web. 15, 585 ff.); Hock 2, 12—69;
Seißer 1, 40—86; Seyd. 2, 431 ff.