Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

876. IV. Ges. v. 15. Aug. 1828, 19. Mai 1881, „die allgem. Grundsteuer betr.“. 365 
Nach Art. 25 des Ges. sind die Gemeindebehörden ver— 
pflichtet, hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umher— 
ziehen, dann der Bestrafung von Zuwiderhandlungen und zur Sicher— 
stellung der Abgaben, Strafen und Kosten die erforderliche Beihilfe 
nach Maßgabe des Hausiersteuer-Gesetzes und der hiezu ergehenden 
Vollzugsanordnungen zu leisten. 
Bezüglich der Festsetzung der Gemeinde- und Distriktsumlagen 
aus der Hausiersteuer ist im allgemeinen für die Feststellung des 
Ortes der Besteuerung der Betriebsort maßgebend, und zwar jener 
Ort, auf welchen zunächst oder zuerst der Unternehmer den Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen zu erstrecken beabsichtigt. Hierüber s. Aus- 
führliches in der Min.-Bek. vom 1. Februar 1882 „die Besteuerung 
des Gewerbebetriebes im Umherziehen, hier die Distrikts= und Ge- 
meinde-Umlagen betr.“ Web. 15, 598 f.; ferner Min.-Bek. vom 
13. Dezember 1883, Web. 16, 422; nebst Bundesratsverordnung vom 
31. Oktober 1883 (Web. 16, 386 ff.) und Min.-Bek. vom 19. No- 
vember 1879 (Web. 14, 262); sowie die Anweisung zum Vollzuge 
des Hausiersteuergesetzes vom 1. Juli 1890 (Web. 20, 200 ff.); 
weiter die Min.-Bek. vom 8. Februar 1885 (Web. 17, 19 ff.); end- 
lich die Min.-E. vom 29. Oktober 1881 „die Besteuerung der Vieh- 
händler" Web. 15, 460. 
Im übrigen s. über Hausierhandel und Wandergewerbescheine 
unten bei Gewerbewesen §§ 398 und 399. 
Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete, welche den ihnen nach 
dem Gewerbesteuergesetze und den hiezu erlassenen Vollz.-Vorschr. ob- 
liegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, sind von den vorgesetzten 
Aufsichtsbehörden im Disziplinarwege hiezu anzuhalten und sind die 
Finanzbehörden berechtigt, die erforderlichen Leistungen auf Kosten der 
säumigen Beamten herstellen zu lassen. (Art. 67 des Gewerbesteuer- 
Ges.) Die nach dem Gewerbesteuergesetze (ebenso wie die nach dem 
Einkommen= und Kapitalrentensteuergesetze) verhängten Geld= und 
Ordnungsstrafen fallen zur Hälfte an den Armenfond dessjenigen 
Ortes, in welchem der Bestrafte seinen Wohnsitz resp. in Ermangelung 
eines solchen seinen Gewerbesitz hat (Art. 68 l. c.). 
8 76. 
15. August 1828 
IV. Das Gesetz vom 19. Mai 1881 
Grundsteuer betr.“. 1) 
Die definitive Grundsteuer ist eine direkte Staatsauflage vom 
Grund und Boden; für dieselbe wird nur eine einfache Beitrags- 
  
„die allgemeine 
1) Web. 15, 224 ff.; Bamb. 18, 654 ff.; Min.-Bek. vom 29. Januar 1882 
„Vollzug des Grundsteuergesetzes betr.“ (Web. 15, 585 ff.); Hock 2, 12—69; 
Seißer 1, 40—86; Seyd. 2, 431 ff.
	        
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