368 8 78. Die Erbschaftssteuer.
den betr. Steuerpflichtigen, desgleichen der Verwaltung der betr.
politischen Gemeinde Berufung an das Finanzministerium zu. Die
Eröffnung einer solchen Entscheidung erfolgt an die Gemeindever-
waltung durch schriftliche Mitteilung, an die Steuerpflichtigen im
Wege der in herkömmlicher Weise vollzogenen Bekanntmachung durch
den Bürgermeister der betr. Gemeinde. Anträge auf derartige Revi-
sionen können auch von der Gemeindebehörde auf Betreiben und im
Namen der Haussteuerpflichtigen gestellt werden.
Weiter siehe über Revision der Mietsteuer § 31 und 32 l. c. Nach
§ 36 l. c. beginnt die Steuerpflicht für neuaufgeführte Gebäude mit
Ablauf des dem Jahre, in welchem der Neubau vollendet wurde,
folgenden Kalenderjahres.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, nach Maßgabe
der vom Staatsministerium der Finanzen ergehenden Anordnungen
über alle in ihrer Gemeinde stattgefundenen Neubauten periodische
Anzeigen zu erstatten und im Betreffe der Katasterfortführung die
verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
Nach § 20 und 21 der Vollz.-Vorschr. vom 4. April 1882
sind solche Anzeigen zu erstatten für:
a. völlig neu aufgeführte Gebände,
1. die Wiedererrichtung abgebrannter, eingestürzter oder abge-
brochener Gebäude oder Gebäudeteile,
c. jede Erweiterung oder Erhöhung bestehender Gebäude ein-
schließlich der Herstellung von Nebengebäuden,
d. die Umwandlung von Nebengebäuden in Wohngebäude und
umgekehrt;
e. innere Bauveränderungen an bestehenden Gebäuden, durch
welche die ursprüngliche Mietertragsfähigkeit eine wesentliche
Aenderung erleidet.
Diese Anzeigen sind nebst Angabe des Zeitpunktes der Vollen-
dung jeweils bis 30. Juni und 31. Dezember zu erstatten und sind
in diese Anzeigen die fraglichen Neubauten nach ihrer Vollendung
mit Bezeichnung der Straße und Hausnummer, dann der Art der
Bauvornahme aufzunehmen. Gegebenen Falles ist Fehlanzeige zu er-
statten. Von der Vollendung des Neubaues haben sich die Gemeinde-
behörden durch Anordnung entsprechender Einsichtnahme Ueberzeugung
zu verschaffen; ferner vergl. noch § 21 Abs. 4 der Vollz.-Vorschr.
Ueber das weitere auf Grund dieser Anzeigen erfolgende Verfahren
s. §§ 22 ff. der Vollz.-Vorschr. vom 4. April 1882 (Web. 15, 663 f.).
8 78.
Die Erbschaftssteuer.)
Die in den vorstehenden 88 73—77 aufgezählten fünf Steuer-
gattungen: Einkommen-, Kapitalrenten-, Gewerbe-, Grund- und
) Hock 2, 300—322. Seyd. 2, 471 ff.