Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

368 8 78. Die Erbschaftssteuer. 
den betr. Steuerpflichtigen, desgleichen der Verwaltung der betr. 
politischen Gemeinde Berufung an das Finanzministerium zu. Die 
Eröffnung einer solchen Entscheidung erfolgt an die Gemeindever- 
waltung durch schriftliche Mitteilung, an die Steuerpflichtigen im 
Wege der in herkömmlicher Weise vollzogenen Bekanntmachung durch 
den Bürgermeister der betr. Gemeinde. Anträge auf derartige Revi- 
sionen können auch von der Gemeindebehörde auf Betreiben und im 
Namen der Haussteuerpflichtigen gestellt werden. 
Weiter siehe über Revision der Mietsteuer § 31 und 32 l. c. Nach 
§ 36 l. c. beginnt die Steuerpflicht für neuaufgeführte Gebäude mit 
Ablauf des dem Jahre, in welchem der Neubau vollendet wurde, 
folgenden Kalenderjahres. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, nach Maßgabe 
der vom Staatsministerium der Finanzen ergehenden Anordnungen 
über alle in ihrer Gemeinde stattgefundenen Neubauten periodische 
Anzeigen zu erstatten und im Betreffe der Katasterfortführung die 
verlangten Aufschlüsse zu erteilen. 
Nach § 20 und 21 der Vollz.-Vorschr. vom 4. April 1882 
sind solche Anzeigen zu erstatten für: 
a. völlig neu aufgeführte Gebände, 
1. die Wiedererrichtung abgebrannter, eingestürzter oder abge- 
brochener Gebäude oder Gebäudeteile, 
c. jede Erweiterung oder Erhöhung bestehender Gebäude ein- 
schließlich der Herstellung von Nebengebäuden, 
d. die Umwandlung von Nebengebäuden in Wohngebäude und 
umgekehrt; 
e. innere Bauveränderungen an bestehenden Gebäuden, durch 
welche die ursprüngliche Mietertragsfähigkeit eine wesentliche 
Aenderung erleidet. 
Diese Anzeigen sind nebst Angabe des Zeitpunktes der Vollen- 
dung jeweils bis 30. Juni und 31. Dezember zu erstatten und sind 
in diese Anzeigen die fraglichen Neubauten nach ihrer Vollendung 
mit Bezeichnung der Straße und Hausnummer, dann der Art der 
Bauvornahme aufzunehmen. Gegebenen Falles ist Fehlanzeige zu er- 
statten. Von der Vollendung des Neubaues haben sich die Gemeinde- 
behörden durch Anordnung entsprechender Einsichtnahme Ueberzeugung 
zu verschaffen; ferner vergl. noch § 21 Abs. 4 der Vollz.-Vorschr. 
Ueber das weitere auf Grund dieser Anzeigen erfolgende Verfahren 
s. §§ 22 ff. der Vollz.-Vorschr. vom 4. April 1882 (Web. 15, 663 f.). 
8 78. 
Die Erbschaftssteuer.) 
Die in den vorstehenden 88 73—77 aufgezählten fünf Steuer- 
gattungen: Einkommen-, Kapitalrenten-, Gewerbe-, Grund- und 
) Hock 2, 300—322. Seyd. 2, 471 ff.
	        
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