8 80a. Die gemeindlichen Steuereinnehmer. 371
gehern (Steuerboten, Steuerträgern) eingenommen und im ganzen an
das kgl. Rentamt abgeliefert werden, gab Veranlassung zu der beson—
deren Min.-E. vom 5. Juni 1860: „die Einhebung der Steuern und
Grundgefälle betr.“ (Web. 5, 183—187). In derselben wurde
diese — auf freiwilligem Uebereinkommen der Beteiligten beruhende —
Einrichtung als sehr zweckmäßig anerkannt und daher die allgemeine
Einführung derselben als wünschenswert bezeichnet; von der Anstellung
besonderer Steuer= und Gemeinde-Einnehmer (wie solche in der Pfalz
bestehen) und von der zwangsweisen Einführung der gemeindeweisen
Steuereinhebung im Wege eines Gesetzes oder einer Verordnung wurde
zwar abgesehen, doch sollte nach dieser Min.-E. ernstlich versucht
werden, diese schon durch die Verordn. vom 24. Januar 1832 Abs. 6
(Web. 5, 184 Anm. ) gestattete Einrichtung im Wege der Belehrung
und des freiwilligen Uebereinkommens möglichst allgemein zur Aus-
führung zu bringen.
Es folgen nun in 14 Ziffern ausführliche Direktiven über die
Einrichtung dieser gemeindeweisen Steuer-Perception und wird zum
Schlusse beigefügt: „Wo bisher schon die gemeindeweise Perception der
Steuern und Grundgefälle eingeführt war und das bisherige Ver-
fahren sich als zweckmäßig bewährt hat, kann solches, auch wenn es
von den vorstehenden Direktiven abweichen sollte, fernerhin beibehalten
werden. Auch ist nicht ausgeschlossen, daß an den vorstehenden Be-
stimmungen bei einer neuen Einführung der gemeindlichen Perception
nach Lage der Verhältnisse entsprechende Modifikationen eintreten."
8 gI.
Die Nachsteuer.“)
Die Frage, ob die Erhebung einer „Nachsteuer“ auch jetzt noch
rechtlich zulässig sei, erscheint uns von sehr zweifelhafter Natur. Die
Nachsteuer ist eine Steuer wohl für die Auswandernng des früheren,
nicht aber des jetzt giltigen Rechtes, da die Entlassung aus dem
Staatsverbande nicht mehr der Erwägung der staatlichen Behörden
anheimgegeben ist, sondern auf dieselbe jeder ein Recht hat, welchem
kein gesetzliches Hindernis (Wehrpflicht, Staatsdienerpflicht, Steuer-
schuldigkeit) entgegensteht. Die Ziff. 10 der Min.-E. vom 2. Februar
1868 „die Behandlung der Auswanderungsgesuche betr.“ spricht sich
hierüber folgendermaßen aus:
Nach dem Mandate vom 6. Juli 1804 (Web. 1, 92) ist von
dem in das Ausland exportierten Vermögen dort, wo die bestehenden
speziellen Verträge nicht etwas Besonderes verordnen, in der Regel
eine Nachsteuer von zehn Prozent zu erheben. Diese Abgabe wird
*) Hock 2, 738 Anm. 1; Seyd. 2, 517; Krais 1, 139; Pechm.-Brettr. 1,
141 " ⅛—- Bl. für admin. Pr. 3, 185; 6, 394 ff.; 401 f. (für die Zeit bis 1856)
und 32, 75.
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