Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 80a. Die gemeindlichen Steuereinnehmer. 371 
gehern (Steuerboten, Steuerträgern) eingenommen und im ganzen an 
das kgl. Rentamt abgeliefert werden, gab Veranlassung zu der beson— 
deren Min.-E. vom 5. Juni 1860: „die Einhebung der Steuern und 
Grundgefälle betr.“ (Web. 5, 183—187). In derselben wurde 
diese — auf freiwilligem Uebereinkommen der Beteiligten beruhende — 
Einrichtung als sehr zweckmäßig anerkannt und daher die allgemeine 
Einführung derselben als wünschenswert bezeichnet; von der Anstellung 
besonderer Steuer= und Gemeinde-Einnehmer (wie solche in der Pfalz 
bestehen) und von der zwangsweisen Einführung der gemeindeweisen 
Steuereinhebung im Wege eines Gesetzes oder einer Verordnung wurde 
zwar abgesehen, doch sollte nach dieser Min.-E. ernstlich versucht 
werden, diese schon durch die Verordn. vom 24. Januar 1832 Abs. 6 
(Web. 5, 184 Anm. ) gestattete Einrichtung im Wege der Belehrung 
und des freiwilligen Uebereinkommens möglichst allgemein zur Aus- 
führung zu bringen. 
Es folgen nun in 14 Ziffern ausführliche Direktiven über die 
Einrichtung dieser gemeindeweisen Steuer-Perception und wird zum 
Schlusse beigefügt: „Wo bisher schon die gemeindeweise Perception der 
Steuern und Grundgefälle eingeführt war und das bisherige Ver- 
fahren sich als zweckmäßig bewährt hat, kann solches, auch wenn es 
von den vorstehenden Direktiven abweichen sollte, fernerhin beibehalten 
werden. Auch ist nicht ausgeschlossen, daß an den vorstehenden Be- 
stimmungen bei einer neuen Einführung der gemeindlichen Perception 
nach Lage der Verhältnisse entsprechende Modifikationen eintreten." 
8 gI. 
Die Nachsteuer.“) 
Die Frage, ob die Erhebung einer „Nachsteuer“ auch jetzt noch 
rechtlich zulässig sei, erscheint uns von sehr zweifelhafter Natur. Die 
Nachsteuer ist eine Steuer wohl für die Auswandernng des früheren, 
nicht aber des jetzt giltigen Rechtes, da die Entlassung aus dem 
Staatsverbande nicht mehr der Erwägung der staatlichen Behörden 
anheimgegeben ist, sondern auf dieselbe jeder ein Recht hat, welchem 
kein gesetzliches Hindernis (Wehrpflicht, Staatsdienerpflicht, Steuer- 
schuldigkeit) entgegensteht. Die Ziff. 10 der Min.-E. vom 2. Februar 
1868 „die Behandlung der Auswanderungsgesuche betr.“ spricht sich 
hierüber folgendermaßen aus: 
Nach dem Mandate vom 6. Juli 1804 (Web. 1, 92) ist von 
dem in das Ausland exportierten Vermögen dort, wo die bestehenden 
speziellen Verträge nicht etwas Besonderes verordnen, in der Regel 
eine Nachsteuer von zehn Prozent zu erheben. Diese Abgabe wird 
*) Hock 2, 738 Anm. 1; Seyd. 2, 517; Krais 1, 139; Pechm.-Brettr. 1, 
141 " ⅛—- Bl. für admin. Pr. 3, 185; 6, 394 ff.; 401 f. (für die Zeit bis 1856) 
und 32, 75. 
24
	        
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