Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 82. A. Der Malzaufschlag. 375 
(Vergl. hiezu auch Art. 41 Abs. 3 der Gemeinde- 
ordnung.) 
g. Die in Anwendung der Art. 84 bis 86 des Malzaufschlags- 
ars erkannten Geldstrafen fließen in die Gemeinde- 
kasse. — 
h. Der einfache Lokalmalzaufschlag beträgt 1 Mark vom Hekto- 
liter Malz und 66 Pfennig vom Hektoliter, dann 1 Pfennig 
vom Liter eingeführten Bieres. — Der sogen. doppelte 
Lokalmalzaufschlag beträgt 1 Mark 95 Pfennig vom Hekto- 
liter Malz, dann 1 Mark 31 Pfennig vom Hektoliter und 
3 Pfennig von je 2 Liter eingeführten Bieres. 
Diese Sätze dürfen nicht überschritten werden. 5) 
i. Für die von den Organen der vereinigten Aufschlag= und 
Zollverwaltung auf Grund des Art. 82 des Malzaufschlags- 
gesetzes stattfindende Kontrolle und Erhebung des Lokal- 
malzaufschlages ist von den bezugsberechtigten Gemeinden an 
die hauptzollamtliche Kasse des Bezirkes eine Vergütung zu 
leisten, welche sich nach dem Regulativ vom 15. Dezember 
1875 (Web. 11, 261) „über die von den Gemeinden zu 
leistende Vergütung für die Kontrolle und Erhebung des 
Lokalmalzaufschlages“ richtet.7) 
6) Siehe hhiezu die Min.-E. vom 7. Dezember 1875 „die Erhebung des 
Lokalmalz= und Bieraufschlages betr.“ (Web. 11, 240 f. und 240 Anm. “ a und b.) 
7) Die Fin.-Min.-E. vom 15. Dezember 1875 mit dem obengenannten 
Regulativ ist mit Min.-E. vom 29. Dezember 1875 (Web. 11, 261 Anm. “) auch 
den rechtsrheinischen Gemeindebehörden zur entsprechenden Beachtung mit dem 
Beifügen bekannt gegeben worden, daß „durch § 1 Abs. 2 des Regulativs allen- 
falls besonders begründete Rechtsverhältnisie unberührt bleiben.“ — 
Aus den Bestimmungen dieses Regulativs ist besonders hervorzuheben: 
§ 1. Die bezeichnete Vergütung besteht in Ansehung derjenigen Gemein- 
den, welchen die Erhebung des Lokalmalzaufschlages bis Ende 1875 bereits be- 
willigt ist, in den bis dahin für Verwaltungskosten entweder nach getroffener 
Verständigung mit der Aufschlagsverwaltung übernommen oder sonst in Uebung 
stehenden Leistungen an Tantiemen 2c. 2c., insolange, als sich an der erteilten 
Bezugsbewilligung eine Aenderung nicht ergibt. 
Treten dagegen an dieser Bewilligung Aenderungen ein, so haben auf die 
vorgedachten Gemeinden die Bestimmungen der folgenden §§ 2 und 3 vom Zeit- 
punkte der Erhebung des Gefälles nach der geänderten Bewilligung in Anwendung 
u kommen. 
8 2. Gemeinden, denen die Einführung des Lokal-Malz-Aufschlages erst 
im Laufe des Jahres 1876 oder später bewilligt wird, haben vom Zeitpunkte des 
Vollzuges an als Verwaltungskosten jährlich zu entrichten: 
bei einem Jahresertrag bis 10 000 Mark 3 Prozent, 
» » » über 10 000— 50000 Mark 2½ Proz. 
5 7 / 77. 50 000—1500000 7 2 77 
von der jeweiligen Brutto-Einnahme des Lokalmalzaufschlages 2c. 
8 3. Für Gemeinden mit einem Normalertrag von über 150000 Mark 
Lokalmalzaufschlag bleibt die Festsetzung der zu leistenden Vergütung an Verwalt- 
ungskosten jedesmaliger besonderer Verfügung seitens des Finanzministeriums und 
des Ministeriums des Innern vorbehalten rc. 2c. S. weiter citiertes Regulativ.
	        
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