Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

376 8 83. B. Die Branntweinsteuer. 
k. In den Fällen des Art. 84 bis 86 des Malzausschlags- 
gesetzes d. h. in Defraudationssachen in bezug auf den Lokal- 
malzaufschlag, ferner bei Uebertretungen der zur Kontrolle 
und Sicherung des Lokalmalzaufschlages erlassenen ortspoli- 
zeilichen Vorschriften werden die den Aufschlagsbehörden nach 
den Bestimmungen des Art. 90 des Malzaufschlagsgesetzes') 
eingeräumten Befugnisse von den Gemeindeverwal- 
tungen ausgeübt (Art. 92 l. e.). 
Im übrigen siehe Näheres über Höhe, Erhebung, Sicherung, 
Detailperzeption, Rückvergütung, Verpflichtung zur Entrichtung 2c. des 
Lokal-Malzaufschlags, desgleichen die in dieser Sache ergangenen 
Entscheidungen unten § 101. — 
g 83. 
B. Die Branntweinsteuer.“) 
Das Reichsgesetz vom 24. Juni 1887 „die Besteuerung des 
Branntweines betr.“ bestimmte im § 1, daß der im Gebiete der 
*) Auf das Verfahren im Verwaltungswege findet nach Art. 90 I. c. — 
insoweit dasselbe nicht im Malzaufschlagsgesetze selbst geregelt ist — Art. 86, 
Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 und 6, Art. 89 bis 91, Art. 92 Abs. 2 und 
Art. 93 des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 18. August 
1879 und bezw. die §§ 459—463 der Reichsstrafprozeßordnung entsprechende An- 
wendung. Diese Bestimmungen betreffen das Verfahren der Verwaltungsbehörden 
in Bezug auf vorläufige Feststellung des Thatbestandes, auf Erlassung von Straf- 
bescheiden und deren Vollstreckung im Falle der freiwilligen Unterwerfung unter 
dieselbe. Vergl. hiezu auch die Min.-Bek. vom 2. Oktober 1879 über das Ver- 
fahren in Zoll= und Aufschlag-Strafsachen nebst der Anweisung zur Behandlung 
der Zoll= und Aufschlag-Strafsachen im Verwaltungswege (Web. 14, 124 ff.) und 
Verordn. vom 1. Oktober 1879 „das Verfahren in Zollstrafsachen betr.“ (Web. 
14, 123). S. auch unten § 86. 
*) Reichsgesetz vom 24. Juni 1887 (Web. 18, 377 ff.; Bamb. 24, 364) 
„die Besteuerung des Branntweins betr.". 
24.3 Baher, Gesetz vom 27. September 1887 (Web. 18, 395 Anm. 39; Bamb. 
, 360). 
24.3 Kais. Verordn. vom 27. September 1887 (Web. 18, 396 Anm. 40; Bamb. 
, 359). 
Min.-Bek. vom 29. September 1887 „Besteuerung des Branntweins betr.“ 
(Web. 18, 572; Bamb. 24, 361) mit Gesetz vom 8. Juli 1868 „die Besteuerung 
des Branntweins in verschiedenen zum (Nord-) Deutschen Bunde gehörenden 
Staaten“ (Web. 18, 573 ff.; Bamb. 24, 390 ff.) und Gesetz vom 19. Juli 1879 
„die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken“ (Web. 13, 137; 
Bamb. 24, 411). 
Weiter: Vorläufige Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 
27. September 1887 zu dem Branntweinsteuergesetz vom 8. Juli 1868, 19. Juli 
1879 und 24. Juni 1887 nebst dem Regulativ über die Steuerfreiheit des Brannt- 
weins zu gewerbl. Zwecken, dem Branntwein-Niederlage-Regulativ, dem Regulativ 
für die Reinigungsanstalten und dem Branntwein-Nachsteuer-Regulativ (Web. 18, 
568; Z.-A.-Bl. S. 254; Centr.-Bl. 351). 
Bekanntmachung der Generaldirektion der Zölle 2c. vom 30. September 
1887 nebst den Vollzugs-Bestimmungen und den Vollzugs-Vorschriften
	        
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