376 8 83. B. Die Branntweinsteuer.
k. In den Fällen des Art. 84 bis 86 des Malzausschlags-
gesetzes d. h. in Defraudationssachen in bezug auf den Lokal-
malzaufschlag, ferner bei Uebertretungen der zur Kontrolle
und Sicherung des Lokalmalzaufschlages erlassenen ortspoli-
zeilichen Vorschriften werden die den Aufschlagsbehörden nach
den Bestimmungen des Art. 90 des Malzaufschlagsgesetzes')
eingeräumten Befugnisse von den Gemeindeverwal-
tungen ausgeübt (Art. 92 l. e.).
Im übrigen siehe Näheres über Höhe, Erhebung, Sicherung,
Detailperzeption, Rückvergütung, Verpflichtung zur Entrichtung 2c. des
Lokal-Malzaufschlags, desgleichen die in dieser Sache ergangenen
Entscheidungen unten § 101. —
g 83.
B. Die Branntweinsteuer.“)
Das Reichsgesetz vom 24. Juni 1887 „die Besteuerung des
Branntweines betr.“ bestimmte im § 1, daß der im Gebiete der
*) Auf das Verfahren im Verwaltungswege findet nach Art. 90 I. c. —
insoweit dasselbe nicht im Malzaufschlagsgesetze selbst geregelt ist — Art. 86,
Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 und 6, Art. 89 bis 91, Art. 92 Abs. 2 und
Art. 93 des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 18. August
1879 und bezw. die §§ 459—463 der Reichsstrafprozeßordnung entsprechende An-
wendung. Diese Bestimmungen betreffen das Verfahren der Verwaltungsbehörden
in Bezug auf vorläufige Feststellung des Thatbestandes, auf Erlassung von Straf-
bescheiden und deren Vollstreckung im Falle der freiwilligen Unterwerfung unter
dieselbe. Vergl. hiezu auch die Min.-Bek. vom 2. Oktober 1879 über das Ver-
fahren in Zoll= und Aufschlag-Strafsachen nebst der Anweisung zur Behandlung
der Zoll= und Aufschlag-Strafsachen im Verwaltungswege (Web. 14, 124 ff.) und
Verordn. vom 1. Oktober 1879 „das Verfahren in Zollstrafsachen betr.“ (Web.
14, 123). S. auch unten § 86.
*) Reichsgesetz vom 24. Juni 1887 (Web. 18, 377 ff.; Bamb. 24, 364)
„die Besteuerung des Branntweins betr.".
24.3 Baher, Gesetz vom 27. September 1887 (Web. 18, 395 Anm. 39; Bamb.
, 360).
24.3 Kais. Verordn. vom 27. September 1887 (Web. 18, 396 Anm. 40; Bamb.
, 359).
Min.-Bek. vom 29. September 1887 „Besteuerung des Branntweins betr.“
(Web. 18, 572; Bamb. 24, 361) mit Gesetz vom 8. Juli 1868 „die Besteuerung
des Branntweins in verschiedenen zum (Nord-) Deutschen Bunde gehörenden
Staaten“ (Web. 18, 573 ff.; Bamb. 24, 390 ff.) und Gesetz vom 19. Juli 1879
„die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken“ (Web. 13, 137;
Bamb. 24, 411).
Weiter: Vorläufige Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom
27. September 1887 zu dem Branntweinsteuergesetz vom 8. Juli 1868, 19. Juli
1879 und 24. Juni 1887 nebst dem Regulativ über die Steuerfreiheit des Brannt-
weins zu gewerbl. Zwecken, dem Branntwein-Niederlage-Regulativ, dem Regulativ
für die Reinigungsanstalten und dem Branntwein-Nachsteuer-Regulativ (Web. 18,
568; Z.-A.-Bl. S. 254; Centr.-Bl. 351).
Bekanntmachung der Generaldirektion der Zölle 2c. vom 30. September
1887 nebst den Vollzugs-Bestimmungen und den Vollzugs-Vorschriften