Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 83. B. Die Branntweinsteuer. 377 
Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte Branntwein vom 1. Oktober 
1887 ab einer Verbrauchsabgabe und zu diesem Zwecke der steuer- 
lichen Kontrolle nach Maßgabe der näheren Ausführungen dieses Ge- 
setzes unterliegt. 
Zu dieser Branntweinsteuergemeinschaft gehörte bei Erlaß dieses 
Gesetzes Bayern — ebenso auch Württemberg und Baden — nicht. 
Demgemäß bestimmte § 47 des mehrerwähnten Branntweinsteuer- 
gesetzes, daß seine 88 1—43, 45 und 46 zugleich mit dem Gesetze 
über die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 
19. Juli 1879 und (8 40 l. c.) mit den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 8. Juli 1868 über die Besteuerung des Branntweines in ver- 
schiedenen zum (Nord-) Deutschen Bunde gehörenden Staaten und Ge- 
bietsteilen in einem der nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft ge- 
hörenden Bundesstaaten erst nach erfolgter Zustimmung von 
Seiten des betr. Staates in Kraft treten. 
Bayern hat nun diese Zustimmung durch Gesetz vom 27. Sep- 
tember 1887 erklärt und bezw. wurde durch Art. 1 desselben die kgl. 
Staatsregierung ermächtigt, die vorerwähnte Zustimmung zu erteilen. 
Hiernach wurde durch die kais. Verordn. vom 27. September 1887 
ausgesprochen, daß die §§ 1—43, 45 und 46 des mehrgenannten 
Branntweinsteuergesetzes nebst dem obenangeführten Gesetz vom 19. Juli 
1879 vom 1. Oktober 1887 an im Königreiche Bayern in Kraft 
treten.) 
Dadurch ist die Erhebung der Branntweinsteuer in Bayern auf 
das Reich übergegangen und erfolgt nach Maßgabe des mehrerwähnten 
Reichsgesetzes. 
Es erging daher die bayerische Min.-Bek. vom 29. September 
1887, durch welche einerseits die nunmehr vom 1. Oktober 1887 an 
(Web. 18, 590 ff.); Ausführungsbestimmungen vom 19. Juli 1888, 5. Juni 1889 
und Bekanntmachung vom 21. Februar 1893 (Web. 19, 229, 612 und 22, 111). 
B. R. Beschl. vom 19., Bek. d. R.-K. vom 27. Dezember 1887 (Web. 18, 
377 Anm. 2): Unter Betriebsjahr im Sinne des Branntweinsteuerges. ist die Zeit 
vom 1. Oktober des einen bis 30. September des nächsten Jahres zu verstehen. 
Branntwein-Gebühren-Ordnung vom 17. Juni 1892 (Web. 21, 481). 
18 Das Beleihungs-Regulativ für Bayern vom 20. Dezember 1887 (Web. 
8, 645). 
Fin.-Min.-E. vom 29. September 1887 und 10. Juli 1888 über Steuer- 
vergütung bei der Ausfuhr von Branntwein und über Steuernachlässe (Web. 18, 
588 f. und 19, 149), und 
Min.-E. vom 31. August 1888 über Portofreiheit der Postsendungen in 
Branntweinsteuersachen (Web. 19, 299 f.). 
Bestimmungen über Statistik der Branntweinbrennereien vom 12. Februar 
1889 (Web. 19, 430). Siehe auch § 529; ferner das Gesetz über die Abänderung 
der Branntweinsteuer vom 16. Juni 1895 (Reichs-Ges.-Bl. 1895 S. 265 ff. mit 
Bekanntmachung vom 17. Inni 1895, betr. die Redaltion des Branntweinsteuer- 
gesetzes vom 24. Juni 1887 (Reichs-Ges.-Bl. 1895 S. 276 ff.). 
*) Gleiche kaiserl. Verordn. ergingen am 9. September und 23. September 
1887 bezüglich Badens und Württembergs (Web. 18, 396 Anm. 40).
	        
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