Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

380 § 84. D. Die Tabaksteuer. 
Wo das Bedürfnis vorliegt, die amtliche Verwiegung der 
Grumpen und Sandblätter früher als diejenige des Obergutes zu 
veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen besonderen Ver- 
wiegungstermin für die Grumpen, sowie für die Sandblätter bean- 
tragen. 
In diesem Falle hat die Gemeindebehörde von dem bevor- 
stehenden Verkaufe der Grumpen 1) bezw. vom Beginne des Abhängens 
der Sandblätter 2) der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen. 
Bevor die bezüglich der Versteuerung zu vertretende Blätterzahl 
bezw. Gewichtsmenge gemäß §§ 6 und 7 des Ges. amtlich festgestellt 
und der etwa dagegen erhobene Einspruch entschieden, oder aber die 
Abstandnahme von der amtlichen Ermittelung der Blätterzahl bezw. 
Gewichtsmenge bekannt gemacht worden ist, dürfen Tabakblätter nur 
nach vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter 
Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von der Steuerbehörde 
zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden. Diese Anzeige an 
die Gemeindebehörde muß ergeben, an welchem Tage und auf welchen 
im einzelnen nach Lage und Flächeninhalt genau zu bezeichnenden 
Grundstücken mit der Abblattung begonnen wird und in welche Räume 
die geernteten Blätter zur vorläufigen Aufbewahrung gebracht werden. 
Die gedachte Anzeige ist von der Gemeindebehörde sofort der Steuer- 
behörde zu übersenden. (§ 22 Ziff. 4 des Ges. und § 21 der Vollz. 
Vorschr.) 
Endlich ist in § 47 Abs. 3 des Ges. bestimmt, daß die Be- 
hörden und Beamten der Bundesstaaten, also auch die Gemeinde= und 
Ortspolizeibehörden, sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den ver- 
langten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten sollen, welche 
zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses 
Gesetz dienlich sind. — 
Mitglieder des Gemeindeausschusses, ferner Gemeindediener, 
Flurwächter und andere Personen, welche — sei es zur Vornahme 
eines Augenscheins oder zur Erteilung von Auskunft über die Ge- 
markungs= oder die Besitzverhältnisse oder auch zur Leistung von 
Handdiensten — zu den oben angegebenen Ermittelungsarbeiten bezw. 
zu Revisionen der Tabakpflanzungen in der obengeschilderten Weise 
beigezogen werden, erhalten Tagesgebühren von 2 Mk. 60 Pfg. bei 
einer Beschäftigung von mehr als 6 Stunden und von 1 Mk. 30 Pfg. 
bei einer solchen von unter 6 Stunden. 
1) „Grumpen“ sind: „die schon auf dem Felde abgestorbenen untersten 
Tabakblätter, welche nicht aufgeschnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt 
werden“. 
:) „Sandblätter“ sind: „diejenigen Tabakblätter, welche zur Zeit des 
Brechens nicht mehr grün sind, aber noch aufsgeschnürt und zum Trocknen aufge- 
hängt, jedoch zeitiger als das Obergut (die eigentlichen Tabakblätter) abgehängt 
werden“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.