Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 84. E. Die Zuckersteuer. 381 
Für Gemeinden, welche in botanischen Gärten zu wissenschaft- 
lichen Zwecken, oder in öffentlichen Anlagen als Zierpflanzen Tabak 
ziehen, ist noch der Beschluß des Bundesrates vom 21. März 1882 
(Web. 14, 385 f. Anm. 2) 8) von Interesse. 
Im übrigen s. über Tabaksteuer das in Anm. “ cit. Gesetz mit 
Vollz.-Vorschr., ferner Hocke 2, 643 ff. 
Ueber Tabakbau und dessen Förderung s. § 478. 
Neben der Salz= und Tabaksteuer erwähnen wir hier noch kurz: 
E. Die Zuckersteuer. 
Dieselbe wird gleichfalls vom Reiche erhoben. 
Zum Vorllzuge dieser Steuer wird keine besondere Thätigkeit 
der Gemeindebehörden in Anspruch genommen. Wir beschränken uns 
daher darauf, lediglich die bezüglich dieser Steuer zur Zeit giltigen 
gesetzlichen Bestimmungen anzuführen. 
Es sind dies die Vorschriften des neuerlassenen Zuckersteuer- 
gesetzes vom 27. Mai 1896, publiziert mit Bekanntmachung vom 
28. Mai 1896 im Reichs-Ges.-Bl. Nr. 12 vom 30. Mai 1896 
S. 117—144. In diesem Gesetze sind die noch giltigen Bestimmungen 
des Zuckersteuergesetzes vom 31. Mai 1891 und die neuerlassenen des 
Abänderungsgesetzes vom 27. Mai 1896 redaktionell vereinigt und zu 
einem Gesetze zusammengefaßt. 
Neue Vollz.-Vorschr. zu diesem Gesetze, welches mit dem 
1. August 1896 vollständig in Giltigkeit trat, sind bis jetzt noch nicht 
veröffentlicht. Sie werden daher seiner Zeit im Nachtrage erwähnt 
werden. 
*) Dieser Bundesratsbeschluß lautet: 
1) Von der Erhebung der Tabaksteuer von Tabakpflanzungen in botanischen 
und anderen zu Unterrichtszwecken angelegten Gärten ist Abstand zu 
nehmen, wenn die Pflanzung für jedes derartige Grundstück nicht mehr 
als 30 Quadratmeter Flächeninhalt umfaßt und seitens der vorgesetzten 
Aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß der zu erzeugende Tabak nicht 
zum Konsum, sondern lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet 
werde. Die obersten Landesfinanzbehörden sind in den vorbezeichneten 
Fällen befugt, unter Vorbehalt des Widerrufs von der alljährlichen 
Anmeldung solcher Pflanzungen absehen zu lassen. 
2) Von der Erhebung der Tabaksteuer ist abzusehen, und es kann die 
Erfüllung der Vorschriften wegen der Anmeldung der betreffenden 
Grundstücke unterbleiben, wenn auf einem zusammenhängenden, unge- 
teilten Grundstück nicht mehr als 50 Tabakpflanzen lediglich zu Zier- 
zwecken gepflanzt werden, und diese Bestimmung der Pflanzen aus der 
Art der Benutzung des Grundstücks, sowie aus dem Verhältnis der mit 
Tabak bepflanzten Fläche zur Gesamtfläche des Grundstücks unzweifel- 
haft hervorgeht.
	        
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