Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

382 8 85. Die Hundesteuer. 
8 85. 
Die Hundeste n#er!) oder 
„Die Gebühr für das Halten von Hunden.“ 
(Hock 2, 660 ff.; Graf: das kgl. bayer. Gesetz „die Erhebung einer Gebühr für 
das Halten von Hunden betr.“ Erlangen i Commentar zum Hundegebühren- 
gesetz. 
Der Zweck des Hundesteuergesetzes ist neben der Erzielung 
eines finanziellen Vorteiles ganz besonders ein sanitätspolizeilicher 
und gipfelt vorzugsweise in der Herbeiführung einer „Verminderung 
des Uebermaßes der bestehenden Hundezahl und der hieraus für die 
menschliche Gesellschaft hervorgehenden Gefahren.“ Aus dieser sani— 
täts= und sicherheitspolizeilichen Absicht des Gesetzes finden auch ver- 
schiedene Bestimmungen desselben, besonders diejenigen über die 
Anmeldung und die Folgen der Nichtanmeldung der Hunde ihre rich- 
tige Erklärung. 
Als die hauptsächlichsten Grundbestimmungen dieses Gesetzes sind 
folgende hervorzuheben: · 
a. Jeder über vier Monate alte Hund ist gebührenpflichtig und 
muß angemeldet werden, sobald er dieses Alter erreicht hat; 
dabei gibt es keinen Unterschied zwischen Gebrauchs- oder 
Bedarfs- und sog. Luxushunden. 
b. Als Grundlage für die Abstufung der Hundegebühren gilt 
die Einwohnerzahl der betr. Gemeinde, in welcher der 
Hund gehalten wird; jedoch erhalten die kleinsten Orte: die 
Einöden und Weiler — wohl aus sicherheitspolizeilichen 
Gründen — ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl der Ge- 
meinde, zu welcher sie gehören, den niedrigsten Satz. 
1) Gesetz vom 2. Juni 1876 „Erhebung einer Gebühr für das Halten von 
Hunden“" in der Fassung des Gesetzes vom 31. Januar 1888 (Web. 11, 552 und 
18, 702; Bamb. 7, Erg.-Bd. 1 ff. und 25, 11 ff. mit Min.-E. vom 9. November 
1888 (Web. 19, 358; Bamb. 25, 431): „Vollzug des Hundegebührengesetzes betr.“ 
Ferner: Vollz.-Vorschr. vom 20. Juni 1876 (Web. 11, 561; Bamb. 7, 
Erg.-Bd. 7): Min.-E. vom 25. Juni 1876 (Web. 11, 568). 
Verordn. vom 17. Juni 1876 (Web. 11, 558; Bamb. 7, E. 5): Ueber- 
tragung der Verwaltung der Hundegebühren an die Zoll= und Steuerbehörden. 
Bek. vom 19. Juni 1876 (Web. 11, 560; Bamb. 7, Erg.-Bd. 6): über 
Hundezeichen und das Tragen derselben. 
Min.-E. vom 16. Dezember 1876 (Web. 11, 689; Bamb. 7, Erg.-Bd. 202): 
über Zuständigkeit zur Behandlung und Entscheidung von Angelegenheiten und 
Streitigkeiten bezügl. der Hundegebühren. 
Min.-E. vom 25. Dezember 1876 (Web. 11, 693; Bamb. 7, Erg.-Bd. 
204): Kosten des Vollzuges. 
Bek. vom 13. November 1876 (Web. 11, 665; Bamb. 7, Erg.-Bd. 206): 
Rechnerische Zusammenstellung (Formular). 
Min.-E. vom 14. Februar 1877 (Web. 12, 23; Bamb. 7, Erg.-Bd. 300): 
Gebühren der Tierärzte für Hundevisitation. 
Bek. vom 13. Mai 1878 (Web. 12, 287; Bamb. 7, Erg.-Bd. 354): die 
Hundegebühren-Ablieferung.
	        
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