382 8 85. Die Hundesteuer.
8 85.
Die Hundeste n#er!) oder
„Die Gebühr für das Halten von Hunden.“
(Hock 2, 660 ff.; Graf: das kgl. bayer. Gesetz „die Erhebung einer Gebühr für
das Halten von Hunden betr.“ Erlangen i Commentar zum Hundegebühren-
gesetz.
Der Zweck des Hundesteuergesetzes ist neben der Erzielung
eines finanziellen Vorteiles ganz besonders ein sanitätspolizeilicher
und gipfelt vorzugsweise in der Herbeiführung einer „Verminderung
des Uebermaßes der bestehenden Hundezahl und der hieraus für die
menschliche Gesellschaft hervorgehenden Gefahren.“ Aus dieser sani—
täts= und sicherheitspolizeilichen Absicht des Gesetzes finden auch ver-
schiedene Bestimmungen desselben, besonders diejenigen über die
Anmeldung und die Folgen der Nichtanmeldung der Hunde ihre rich-
tige Erklärung.
Als die hauptsächlichsten Grundbestimmungen dieses Gesetzes sind
folgende hervorzuheben: ·
a. Jeder über vier Monate alte Hund ist gebührenpflichtig und
muß angemeldet werden, sobald er dieses Alter erreicht hat;
dabei gibt es keinen Unterschied zwischen Gebrauchs- oder
Bedarfs- und sog. Luxushunden.
b. Als Grundlage für die Abstufung der Hundegebühren gilt
die Einwohnerzahl der betr. Gemeinde, in welcher der
Hund gehalten wird; jedoch erhalten die kleinsten Orte: die
Einöden und Weiler — wohl aus sicherheitspolizeilichen
Gründen — ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl der Ge-
meinde, zu welcher sie gehören, den niedrigsten Satz.
1) Gesetz vom 2. Juni 1876 „Erhebung einer Gebühr für das Halten von
Hunden“" in der Fassung des Gesetzes vom 31. Januar 1888 (Web. 11, 552 und
18, 702; Bamb. 7, Erg.-Bd. 1 ff. und 25, 11 ff. mit Min.-E. vom 9. November
1888 (Web. 19, 358; Bamb. 25, 431): „Vollzug des Hundegebührengesetzes betr.“
Ferner: Vollz.-Vorschr. vom 20. Juni 1876 (Web. 11, 561; Bamb. 7,
Erg.-Bd. 7): Min.-E. vom 25. Juni 1876 (Web. 11, 568).
Verordn. vom 17. Juni 1876 (Web. 11, 558; Bamb. 7, E. 5): Ueber-
tragung der Verwaltung der Hundegebühren an die Zoll= und Steuerbehörden.
Bek. vom 19. Juni 1876 (Web. 11, 560; Bamb. 7, Erg.-Bd. 6): über
Hundezeichen und das Tragen derselben.
Min.-E. vom 16. Dezember 1876 (Web. 11, 689; Bamb. 7, Erg.-Bd. 202):
über Zuständigkeit zur Behandlung und Entscheidung von Angelegenheiten und
Streitigkeiten bezügl. der Hundegebühren.
Min.-E. vom 25. Dezember 1876 (Web. 11, 693; Bamb. 7, Erg.-Bd.
204): Kosten des Vollzuges.
Bek. vom 13. November 1876 (Web. 11, 665; Bamb. 7, Erg.-Bd. 206):
Rechnerische Zusammenstellung (Formular).
Min.-E. vom 14. Februar 1877 (Web. 12, 23; Bamb. 7, Erg.-Bd. 300):
Gebühren der Tierärzte für Hundevisitation.
Bek. vom 13. Mai 1878 (Web. 12, 287; Bamb. 7, Erg.-Bd. 354): die
Hundegebühren-Ablieferung.