Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 7.
(Ausgegeben am 12. Auguft 1690.)
16. Regierungs Bekanntmachung vom 28. Juni 1890,
Ausführung des §. 48 des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Alters-
versicherung betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird auf Grund der Vorschrift in S. 48 des Reichs-
gesetzes über die Invaliditäts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 hiermit be-
stimmt, daß für die in §. 1 des genannten Gesetzes begeichneten “]b“b“m innerhalb des
Fürstenthums Reuß Aelterer Linie, welche den in 6. 48 Absatz 2 defselben Gesetzes ge-
nannten Kassen nicht angehören, eine der Zahl dieser Personen he Betheiligung
an der Wahl der Vertreter zum Ausschuß der gemeinsamen Invaliditäts- und Altersver-
sicherungsanstalt für die Thüringischen Vundesstaaten der Aufsichtsbehörde über städtische
Gemeindeverwaltung und dem Landesausschuß hier einzuräumen ist, und zwar der ersteren
für den Bezirk der Siodtgemeinen, dem letzteren für das platte Land.
Greiz, am 28. Juni
Furflich Reuß- Plaussche Landesregierung.
r. Mortag.
Saupe.
17. Negi s-.· Bekanntmach vom 2. August 1890,
betreffend dos Arzneibuch für das Deutsche Reich.
Einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Juni laufenden Jahres —
Centralblalt für das Deutsche Reich Nr. 30 vom 25. Juli 1890 — zufolge tritt das
in R. v. Deckers Verlag (G. Schenk) zu Verlin erscheinende Arzneibuch für das
Deutsche Reich, dritte Ausgabe (Pharmacopoens Germanica, editio III.) vom 1. Januar
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