8 85a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 383
c. Die Gebühr ist eine Staatsgebühr und wird an die
Staatskasse entrichtet; neben und außer ihr noch eine be-
sondere gemeindliche Hundegebühr zu erheben ist gesetzlich
unstatthaft.:) Die Hälfte des Reinertrages dieser staatlichen
Hundegebühr fließt aber in die betr. Gemeindekassen.
d. Die Hundegebühr wird wohl zugleich im Anschlusse an die
sanitätspolizeiliche Visitation der Hunde von der Gemeinde-
bezw. Ortspolizeibehörde erhoben, jedoch steht die Ver-
waltung des Ertrages derselben den Zoll= und Aufschlags-
behörden zu.
e. Die Kontrolle des Vollzugs der einschlägigen Bestimmungen
des Gesetzes, sowie der Vollzugsverordnungen steht sowohl
den Ortspolizeibehörden als dem Zoll= und Aufschlagsperso-
nale zu und sichern ziemlich strenge Strafbestimmungen die
strikte Durchführung der desbezüglichen Vorschriften.
Bei den manchfachen Schwierigkeiten, welche der Vollzug, bezw.
die richtige Anwendung dieses Gesetzes in der Praxis bietet und bei
der Wichtigkeit, welche dasselbe für die Gemeindebehörden in
bezug auf die Entwicklung ihrer amtlichen Thätigkeit sowohl als die
Sicherung ihrer Einkünfte haben dürfte, geben wir im nachstehenden
§s 85a den Wortlaut des Gesetzes mit den nötigen Anmerkungen zu
den einzelnen Paragraphen unter Anführung einzelner in dieser Richt-
ung ergangener wichtiger Entscheidungen und bezw. Entschließungen 2c.
§ 85a.
Gesetz
vom 2. Juni 1876 „die Erhebung einer Gebühr für das Halten von
Hunden betr.“ in der Fassung des
Gesetzes vom 31. Jannar 1888.
Art. 1.
Für jeden 1) über vier Monate 2) alten Hund hat der Besitzer 3)
*!) Vergl. hiezu § 85 a Aum. 5 und 53.
1) Für das Hundegebührengesetz gilt die Regel unbedingter und allge-
meiner Gebührenpflichtigkeit. Auf die Person des Hundebesitzers, desgl. auf den
Zweck, zu welchem der Hund gehalten wird, kommt es nicht an. Ausnahmen
von dieser Regel gibt es nur folgende:
a. Hunde von Persönlichkeiten, welche die Exterritorialitätsrechte genießen,
sind frei von der Gebühr, nicht aber von der Verpflichtung zur An-
meldung und Visitation.
b. Die ! Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes genannten Hunde sind frei von
ebuhr.
!) Durch das Gesetz vom 31. Januar 1888 wurde das gebühren= und an-
meldepflichtige Alter des Hundes von drei auf vier Monate erhöht. Das vierte
Monat muß bereits vollendet sein.