Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 85a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 383 
c. Die Gebühr ist eine Staatsgebühr und wird an die 
Staatskasse entrichtet; neben und außer ihr noch eine be- 
sondere gemeindliche Hundegebühr zu erheben ist gesetzlich 
unstatthaft.:) Die Hälfte des Reinertrages dieser staatlichen 
Hundegebühr fließt aber in die betr. Gemeindekassen. 
d. Die Hundegebühr wird wohl zugleich im Anschlusse an die 
sanitätspolizeiliche Visitation der Hunde von der Gemeinde- 
bezw. Ortspolizeibehörde erhoben, jedoch steht die Ver- 
waltung des Ertrages derselben den Zoll= und Aufschlags- 
behörden zu. 
e. Die Kontrolle des Vollzugs der einschlägigen Bestimmungen 
des Gesetzes, sowie der Vollzugsverordnungen steht sowohl 
den Ortspolizeibehörden als dem Zoll= und Aufschlagsperso- 
nale zu und sichern ziemlich strenge Strafbestimmungen die 
strikte Durchführung der desbezüglichen Vorschriften. 
Bei den manchfachen Schwierigkeiten, welche der Vollzug, bezw. 
die richtige Anwendung dieses Gesetzes in der Praxis bietet und bei 
der Wichtigkeit, welche dasselbe für die Gemeindebehörden in 
bezug auf die Entwicklung ihrer amtlichen Thätigkeit sowohl als die 
Sicherung ihrer Einkünfte haben dürfte, geben wir im nachstehenden 
§s 85a den Wortlaut des Gesetzes mit den nötigen Anmerkungen zu 
den einzelnen Paragraphen unter Anführung einzelner in dieser Richt- 
ung ergangener wichtiger Entscheidungen und bezw. Entschließungen 2c. 
§ 85a. 
Gesetz 
vom 2. Juni 1876 „die Erhebung einer Gebühr für das Halten von 
Hunden betr.“ in der Fassung des 
Gesetzes vom 31. Jannar 1888. 
Art. 1. 
Für jeden 1) über vier Monate 2) alten Hund hat der Besitzer 3) 
*!) Vergl. hiezu § 85 a Aum. 5 und 53. 
1) Für das Hundegebührengesetz gilt die Regel unbedingter und allge- 
meiner Gebührenpflichtigkeit. Auf die Person des Hundebesitzers, desgl. auf den 
Zweck, zu welchem der Hund gehalten wird, kommt es nicht an. Ausnahmen 
von dieser Regel gibt es nur folgende: 
a. Hunde von Persönlichkeiten, welche die Exterritorialitätsrechte genießen, 
sind frei von der Gebühr, nicht aber von der Verpflichtung zur An- 
meldung und Visitation. 
b. Die ! Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes genannten Hunde sind frei von 
ebuhr. 
!) Durch das Gesetz vom 31. Januar 1888 wurde das gebühren= und an- 
meldepflichtige Alter des Hundes von drei auf vier Monate erhöht. Das vierte 
Monat muß bereits vollendet sein.
	        
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