§ 85 a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 387
Art. 2. u)
Die Erhebung 18) dieser Gebühr erfolgt durch die Ortspolizei-
behörde, 19) in München durch die Polizeidirektion. 20) 20a)
Endlich sind auch Hunde, die sich auf Schiffen oder sonstigen Fahrzeugen
befinden, auf welchen die Schiffer wohnen und welche mehr als 100 Meter von
einer desbezüglich in Betracht kommenden bewohnten Häusergruppe entfernt
liegen, mit dem niedrigsten Satze von 3 Mk. zu besteuern. Solche einzelne be-
wohnte Fahrzeuge irgend welcher Art sind eben als „Einöden“ zu rechnen und
gilt für sie Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes.
17) Wie bereits oben erwähnt, ist der Zweck des Hundegebührengesetzes in
erster Linie ein polizeilicher. Es erscheint daher ganz natürlich, daß auch in erster
Stelle der Vollzug dieses Gesetzes in die Hände der Polizeibehörden und zwar —
da sich derselbe fast ausschließlich inneryalb des Bezirkes einer Gemeinde voll-
zieht, in die der Ortspolizeibehörden d. h. der Gemeindebehörden in dieser ihrer
letzteren Eigenschaft — in München der kgl. Polizeidirektion — gelegt wird.
(S. Anm. 19 und 20.)
18) Den Ortspolizeibehörden ist nur die Erhebung der Hundegebühr en
übertragen und zwar deshalb, weil das desbezügliche Verfahren mit dem der im
sanitätspolizeilichen Interesse angeordneten Vorführung und tierärztlichen Unter-
suchung der Hunde so enge zusammenhängt, daß beide Verfahren aus praktischen
Gründen wohl nicht von einander getrennt zu werden vermögen. Siehe auch
Anm. 20.
Was dagegen die Verwaltung dieser Gebühren anbelangt, so wurde
hierüber durch Verordn. vom 17. Juni 1876 (Web. 11, 558) folgendes bestimmt:
1. Die Verwaltung des Ertrages der Gebühren für das Halten von
Hunden wird den Behörden und Organen der vereinigten Zoll= und Aufschlags-
verwaltung überwiesen.
§ 2. Als Steuerbehörden (im Sinne des Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes) 7)
werden die Aufschlag-Einnehmereien für den Einnehmereibezirk bestimmt.
15) Was „Ortspolizeibehörde"“ im vorliegenden Sinne ist, richtet sich
nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung.
Es kommen hier in Betracht:
a. für Gemeinden mit städtischer Verfassung die Art. 92—94 der Gem.=
Ordn. und hat gemäß Art. 94 l. c. der Bürgermeister die diesbe zügl.
Geschäfte entweder persönlich zu vollziehen, oder er läßt sie unter seiner
Leitung durch andere Magistratsmitglieder oder durch höhere Gemeinde-
bedienstete besorgen. Letzteres ist in Städten durchgehends der Fall
und sind besondere gemeindliche Organe: Offizianten 2c. mit dem Voll-
zuge des Hundegebührengesetzes betraut;
b. für Gemeinden mit Landgemeindeverfassung der Art. 138 der Gem.=
Ordn., welcher bestimmt, daß die Handhabung der Ortspolizei dem
Bürgermeister allein übertragen ist. Es erscheint als selbstverständlich,
daß sich hiezu der Bürgermeister des Gemeindeschreibers oder eines
anderen hiezu befähigten gemeindlichen Organes unter seiner Leitung
und Verantwortung bedienen kann.
30) Die Nennung der kgl. Polizeidirektion München für den Stadtbe zirk
München ergibt sich aus den Bestimmungen des § 6 Abf. 1 sowie 8§ 15 Abst. 1
und bes. Abs. 3 der Verordn. vom 2. Oktober 1869 über die Ausscheidung der
*) Dieser Art. 7 Abs. 4 des Hundegebührengesetzes vom 2. Juni 1876 ist durch die Novelle
vom 31. Januar 1888 aufgehoben worden. Vergl. hiezu Anm 82 zu Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes
und die Ausführungen in § 86.
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