388 8 85a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“.
Art. 3Z.21)
Im Monate Januar oder Februar jeden 213) Jahres haben?22)
die Besitzer 23) der Gebühr unterliegender?4) Hunde dieselben 25) beie
Zuständigkeit der Polizeidirektion, des Magistrats und der Lokalbaukommission
München (Web. 8, 337 und 338 f.), nach welchen der genannten Polizeidirektion
die Fürsorge für die öffentliche Sicherheit, sowie die Fernhaltung gefahrdrohender
Zustände für Leben und Gesundheit, ganz besonders die Polizei in bezug auf die
Hundswut und auf ansteckende Krankheiten der Hunde überhaupt übertragen ist.
20a) Das nach § 2 der Min.-Bek. vom 20. Juni 1876 (Web. 11, 561)
zu führende Anmeldeverzeichnis (s. Anm. 27 zu Art. 3 und Anm. 39 zu Art. 4
des Gesetzes) dient zugleich als gemeinde= bezw. polizeibehördliches Perceptions=
register, da in Rubrik 13 und 14 desselben (Web. 11, 565) auch der Betrag der
Gebühr bezw. die Bezahlung derselben einzutragen ist. Bezüglich der Ablieferung
der percipierten Gebühren s. Anm. 39 a. E., 61 Abs. 4 und 62 sowie § 86.
21) Durch Art. 3 ist die Anmelde pflicht geregelt; getrennt von dieser
findet in Art. 4 dann die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr ihre
besondere Behandlung.
Die Pflicht zur Anmeldung des Hundes erscheint gewissermaßen als
die höhere, da sie vorzugsweise den Vollzug der sicherheits= und sanitäts-
polizeilichen Seite des Gesetzes sichern soll.
Angemeldet müssen daher alle Hunde werden, die über vier Monate
alt sind, also außer den in Art. 3 genannten gebührenpflichtigen auch diejenigen,
welche nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes ausnahmsweise von der Gebührenpflicht
befreit sind.
z#a) Da die Gebührenpflicht mit Beginn jeden neuen Jahres neu entsteht,
so muß auch am Anfang jeden Jahres und zwar im Jannar oder Februar der
Hund von neuem wieder angemeldet werden. Vergl. Anm. 4.
Bis Ende Februar muß dieses Anmeldegeschäft vollendet sein. Eine Ver-
legung der allgemeinen Anmelde-Termine auf eine spätere Zeit z. B. März oder
April ist gesetzlich unzulässig.
2 Diese Verpflichtung zur Anmeldung ist eine absolute und ausnahmslose.
Von der Anmeldung kann nicht dispensiert werden, soferne der betr. Hund
an sich gebührenpflichtig, also älter als vier Monate ist. Das Alter von vier
Monaten aber ist andrerseits unerläßlich und darf daher auch die Anmeldung
eines noch nicht vier Monate alten Hundes nicht erfolgen, wäre vielmehr ge-
gebenen Falles zurückzuweisen und zwar mit dem Beifügen, daß die Anmeldung,
sobald der Hund vier Monate alt sei, innerhalb 14 Tagen zu geschehen habe.
Vergl. Anm. 24, auch 21.
Auch befreit der Umstand, daß der Hund beim festgesetzten Anmeldetermin
z. B. wegen Krankheit, momentaner Abwesenheit rc. nicht vorgeführt werden
kann, nicht von der Pflicht zur Anmeldung selbst.
:„) Anmeldepflichtig sind die Besitzer der gebührenpflichtigen Hunde
und zwar nur diese. Besitzer im Sinne des Hundegebührengesetzes ist derjenige,
welcher zur Zeit des Anmeldetermines oder zur Zeit, in welcher der Hund ge-
bührenpflichtig wird, den Hund faktisch in seiner Verfügungsgewalt hat und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob er Eigentümer ist oder nicht. Hat ein Hund mehrere
solche faktische Besitzer (er gehört z. B. zwei Herren, welche gemeinschaftlich ein
Zimmer bewohnen), so ist der Anmeldepflicht genügt, wenn dieselbe von einem
dieser Besitzer erfüllt wird.
Wird die Anmeldung versäumt, so kann nur gegen den Besitzer strafend
vorgegangen werden; sind mehrere Besitzer vorhanden, ist ein Vorgehen wohl
gegen jeden derselben möglich, nicht aber gegen alle zugleich, da die Anmeldepflicht
nur ein mal besteht, von jedem wohl erfüllt werden kann, aber nur von einem