Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

390 § 85 a. Gesetz „die Hundesteuer betr.". 
Hunde, welche nach diesem Termine in Besitz genommen werden,#) 
sind innerhalb vierzehn Tagen nach der Besitzerlangung, junge Hunde, 
welche nach jenem Termine in das Alter von vier Monaten eintreten, 
innerhalb vierzehn Tagen nach diesem Zeitpunkte anzumelden. 
Bei Aenderung des Wohnsitzes hat die Anmeldung innerhalb 
vierzehn Tagen nach Einbringung des Hundes in den neuen Wohnort 
bei der Ortspolizeibehörde dieses letzteren zu erfolgen. 32) 33) 
Personen, welche nur vorübergehend im Königreiche verweilen, 
haben ihre Hunde innerhalb vierzehn Tagen bei der Ortspolizeibehörde 
eines derjenigen Orte, in welchen die Hunde während dieser Zeit ge- 
halten werden, anzumelden. 4) 
*0) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung in den einzelnen Gemeinden 
ist die ortsübliche und richtet sich analog nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 
der Min.-Bek. vom 28. Mai 1862 (Web. 5, 638) „die Form der Verkündung 
orts= und distriktspolizeilicher Vorschriften“. 
:1) Auch für diese nach den allgemeinen Anmeldefristen im Laufe des Jahres 
neu angeschafften Hunde hat die Anmeldung ausnahmslos stattzafinden, also 
auch dann, wenn die Gebühr für das betr. Jahr schon bezahlt ist. Es ist diese 
Anmeldung absolut nötig, wenn — wie im sanitätspolizeilichen Interesse vor- 
geschrieben — die Anmelderegister stets evident gehalten werden sollen, so daß 
jederzeit der jeweilige Hundebesitzer aus demselben ersehen werden kann. (Vergl. 
Graf S. 42 ff.) 
Diese Anmeldepflicht ist aber erst gegeben, wenn der neue Besitzer den 
Hund vierzehn Tage in Besitz hat: straffällig wegen Nichtanmeldung ist er erst 
nach Ablauf des vierzehnten Besitztages. (Urteil des Oberlandesgerichts München 
vom 22. Oktober 1886 Bd. 4, S. 213.) 
½) Eine solche Anmeldung muß ausnahmslos auch beim Umzug in eine 
andere Gemeinde und zwar auch dann stattfinden, wenn in der neuen Gemeinde 
Eine böhere Gebühr als die bereits entrichtete zu bezahlen ist. (Vergl. Graf 
. 45 f.) 
38) Hundebesitzer, welche keinen festen Wohnsitz in Bayern haben, z. B. 
Marktfieranten, Geschäftsreisende, Hausierer, Besitzer von Panoramen, Karoussels, 
Schaubuden, Zirkusbesitzer 2c., haben ihrer Anmeldungspflicht da zu genügen, wo 
sie sich zur Zeit der allgemeinen Anmeldetermine bezw. wo sie sich außer— 
dem innerhalb der 14tägigen Anmeldefrist befinden. Dabei haben sie die freie 
Wahl des Ortes. (Vergl. Graf S. 46 ff. Ziff. 19 zu Art. 3, siehe auch nächste 
Anm. 34, sowie Anm. 72 Abs. 2.) 
34) Hieher gehören vor allem die Fremden, welche sich aus irgend einem 
Grunde, sei es zum Vergnügen oder zum Besuche oder wegen Geschäften 2c. 2c., 
in Bayern vorübergehend aufhalten. Bleiben diese mehr als 14 Tage an einem 
Orte, so haben sie mit Ablauf des 14. Tages die Pflicht zur Anmeldung bei der 
Polizeibehörde desjenigen Ortes, an dem sie diese 14 Tage verbracht haben. 
Wechseln diese Personen vom Ueberschreiten der Grenze an den Ort, so können. 
sie die Anmeldung nach ihrer Wahl an irgend einem derjenigen Orte bethätigen, 
welche sie in den ersten 14 Tagen (nach Ueberschreitung der Grenze) berührten. 
Haben sie diese 14 Tage verstreichen lassen, so muß diese Anmeldung an dem 
Orte stattfinden, an welchem sie sich beim Ablause des 14. Tages befinden.
	        
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