Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 85a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 391 
Art. 4.85) 
Bei der Anmeldung ist zugleich 36) die Gebühr 37) zu ent- 
*?) Der Art. 4 des Ges. regelt die Gebühren-Entrichtung, und zwar 
bezüglich der wirklich und ordnungsmäßig angemeldeten Hunde, während Art. 7 
diejenigen Fälle der Gebührenentrichtung behandelt, in welchen die pflichtgemäße 
Anmeldung nicht erfolgt ist. 
36) Die Gebühr ist zugleich mit der Anmeldung zu entrichten und gilt 
dies nicht blos von der Anmeldung in den allgemeinen Anmeldefristen am Be- 
ginne des Jahres, sondern auch von den im Laufe des Jahres aus irgend einem 
im Gesetze gegebenen Verpflichtungsgrunde erfolgten Anmeldungen. 
*7) Und zwar die Gebühr in ihrem vollen vom Gesetze zugelassenen Be- 
trage gemäß Art. 1 des Ges., soweit nicht nach Art. 4 Abs. 2 des Ges. eine An- 
rechnung bereits gezahlter Gebühr erfolgen kann. 
78) Diese Gebühr ist bei der Anmeldung zu entrichten, es giebt keine 
Zahlungsnachsicht oder Aufschubsfrist, abgesehen von den in Art. 4 Abs. 5 
(Anm. 49 bis 51) erwähnten drei Tagen. An diese Bestimmung ist auch die 
Ortspolizeibehörde gebunden und darf dieselbe oder ihr mit der Einhebung der 
Gebühr betrautes Organ gar keine Stundung gewähren. 
5.) Ueber Gebührenentrichtung bezw. die mit ihr zusammenhängende Verab- 
folgung eines (ahlungsnachweises bestimmt die cit. Min.-E. vom 20. Juni 1876. 
Abs. 2: 
Die Hundebesitzer erhalten nach der Anmeldung und Gebührenentrichtung 
für jeden Hund ein Hundezeichen und eine Gebührenquittung nach Anlage B 
(Web. 11, 566). 
§ 3. An Hundebesitzer, welche infolge Wohnsitzwechsels oder ans sonstigem 
Anlasse eine höhere Gebühr zu entrichten haben, ist gegen Entrichtung des Er- 
gänzungsbetrages ein neues Hundezeichen zu verabfolgen. Das ältere Zeichen ist 
einzuliefern. 
Für ein verlornes Hundezeichen ist gegen Bezahlung von 50 Pfg. ein neues 
abzugeben. Hierüber ist im Anmeldungsverzeichnisse, sowie auf der Gebühren- 
quittung Vormerkung zu machen. 
8§ 4. Die Hundezeichen haben die fortlaufende Nummer und die Jahres- 
zahl der Verteilung zu enthalten und jahrgangweise in den Farben zu wechseln. 
Ueber den Bezug der Hundezeichen und Formularpapiere seitens der Orts- 
polizeibehörden s. § 86 a. E. 
§ 5 Abs. 1 Il. c. im Zusammenhalt mit Min.-Bek. vom 13. Mai 1878 
(Web. 11, 562 Anm. 4): 
Nach Ablauf der dem Anmeldungstermine nachfolgenden 14 Tage sind die 
Rubriken 137) und 14 des Verzeichnisses (Anl. A, Web. 11, 565) abzuschließen 
und ist auf die eingehobenen Hundegebühren mit der Staatskasse provisorisch ab- 
zurechnen nach Maßgabe des der letzterwähnten Min.-Bek. beigegebenen Formulars 
(Web. 12, 288).",) 
Ueber Perzeption und Anmeldung s. auch Anm. 20 à zu Art. 2 und 
Anm. 21—23 zu Art. 3 Il. c. 
*) Bei Aenderung des Wohnsitzes ist in Rubr. 13 nur der Ergänzungsbetrag der Gebühr 
einzustellen. In der Rubr. 13 wie in Rubr. 14 sind unter eigener fortlaufender Nummer auch die 
Gebühren à 50 Pfennig für jene Hundezeichen vorzutragen, welche für verlorene abgegeben werden. 
)Das Nähere über diese provisorische Abrechnung ist der cit. Min.-Bek. vom 
13. Mai 1878 zu entnehmen. 
Ueber die definitive Abrechnung am Schlusse des Jahres s. Anm. 61.
	        
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