392 8 85a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“.
Die für den angemeldeten Hund im laufenden Jahre nachweis—
bar 41) in Bayern bezahlte Gebühr darf hiebei in Anrechnung gebracht
werden. 42)
Für einen Hund, welcher von dem Besitzer 43) eines im Laufe
des Kalenderjahres nach Entrichtung der Gebühr nachweislich ver-
endeten") Hundes zum Ersatze 45) desselben angeschafft 43) wird, und
für diejenigen Hunde, 45) bezüglich welcher die Verpflichtung zur An-
meldung erst in den Monaten November und Dezember entsteht, wird
eine Gebühr bei der Anmeldung nicht erhoben. 4) 46 4)
40) Durch Min.-Bek. vom 19. Juni 1876 (Web. 11, 560 f.) sind behufs
Kontrolle der Entrichtung der Hundegebühren auf Grund Art. 6 Abs. 2 des
Hundegebührenges. folgende Bestimmungen getroffen worden.
(Ueber diese siehe Näheres unten in Anm. 64.)
“1) Dieser Nachweis ist am besten durch Vorlage der Gebührenquittung zu
liefern, doch ist auch andrer Nachweis zulässig. Nur eine in Bayern gezahlte
Gebühr darf angerechnet werden.
*) Bei Umzug von einer Gemeinde mit höherem Gebührensatz in eine
solche mit niedrigerer Gebühr findet eine Rückvergütung der einmal gezahlten Ge-
bühr nicht statt. Siehe auch Anm. 47 und 48.
*.) Diese Anschaffung soll nur seitens des Besitzers erfolgt sein. Allein
unter „Besitzer“ im Sinne dreser Bestimmung ist offenbar nicht blos der faktische
Besitzer, sondern auch der Eigentümer des Hundes zu verstehen. Nach dem
Zwecke und der Absicht des Gesetzes muß nach unserer Anschauung sogar dann
eine „Anschaffung seitens des Besitzers“ angenommen werden, wenn an Stelle
eines verendeten oder getöteten Hundes auch von Freundes= oder Verwandten-
kreisen oder sonst woher dem Besitzer bezw. Eigentümer ein solcher Ersatzhund zum
Geschenk gemacht wird.
“) Dem „verendeten“ Hunde ist auch der vom Besitzer oder Eigentümer
oder von einem Dritten getötete Hund gleichzustellen. Bezüglich des Nachweises
des „Verendens“ ist zu bemerken, daß hierüber kein strenger Beweis geführt zu
werden braucht, sondern auch den glaubwürdigen Mitteilungen von Beteiligten
oder Dritten Beweiskraft zuerkannt werden soll. (Vergl. Graf, Comm. Ziff. 9
zu Art. 4 S. 53.) Wenn der an Stelle eines verendeten Hundes getretene ge-
bührenfreie Ersatzhund auch wieder verendet und im Laufe des nämlichen
Kalenderjahres an seine Stelle ein weiterer Ersatzhund angemeldet wird, so ist
auch dieser letztere gebührenfrei nach Min.-E. vom 9. November 1888 Ziff. 2
(Web. 19, 359).
“8) Eine Anmeldung dieser Ersatzhunde ist vom Gesetze nicht erlassen.
Dieselben müssen daher unbedingt innerhalb der 14 tägigen Frist vom Tage der
Inbesitznahme an vom Besitzer (faktischen Inhaber) dieser Hunde bei der Orts-
polizeibehörde angemeldet werden. Erfolgt diese Anmeldung nicht, so tritt die
Strafe des Art. 7 nebst Zahlung der Gebühr ebenso wie für andere nicht
angemeldete Hunde ein. (Siehe Anm. 70 zu Art. 7 Abf. 1.)
"““) Das in vorstehender Anm. 45 Gesagte gilt besonders auch von den-
jenigen Hunden, für welche eine Anmeldepflicht erst in den Monaten November
und Dezember entsteht. Wird diese Anmeldung unterlassen, muß auch für diese
Hunde wie die Strafe so die Gebühr nach Art. 7 Abs. 1 des Ges. bezahlt werden.
Siehe Graf, Comm. S. 53 f. Ferner s. hiezu auch Min.-E. vom 9. November
1888 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 (Web. 19, 359).