Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

392 8 85a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 
Die für den angemeldeten Hund im laufenden Jahre nachweis— 
bar 41) in Bayern bezahlte Gebühr darf hiebei in Anrechnung gebracht 
werden. 42) 
Für einen Hund, welcher von dem Besitzer 43) eines im Laufe 
des Kalenderjahres nach Entrichtung der Gebühr nachweislich ver- 
endeten") Hundes zum Ersatze 45) desselben angeschafft 43) wird, und 
für diejenigen Hunde, 45) bezüglich welcher die Verpflichtung zur An- 
meldung erst in den Monaten November und Dezember entsteht, wird 
eine Gebühr bei der Anmeldung nicht erhoben. 4) 46 4) 
40) Durch Min.-Bek. vom 19. Juni 1876 (Web. 11, 560 f.) sind behufs 
Kontrolle der Entrichtung der Hundegebühren auf Grund Art. 6 Abs. 2 des 
Hundegebührenges. folgende Bestimmungen getroffen worden. 
(Ueber diese siehe Näheres unten in Anm. 64.) 
“1) Dieser Nachweis ist am besten durch Vorlage der Gebührenquittung zu 
liefern, doch ist auch andrer Nachweis zulässig. Nur eine in Bayern gezahlte 
Gebühr darf angerechnet werden. 
*) Bei Umzug von einer Gemeinde mit höherem Gebührensatz in eine 
solche mit niedrigerer Gebühr findet eine Rückvergütung der einmal gezahlten Ge- 
bühr nicht statt. Siehe auch Anm. 47 und 48. 
*.) Diese Anschaffung soll nur seitens des Besitzers erfolgt sein. Allein 
unter „Besitzer“ im Sinne dreser Bestimmung ist offenbar nicht blos der faktische 
Besitzer, sondern auch der Eigentümer des Hundes zu verstehen. Nach dem 
Zwecke und der Absicht des Gesetzes muß nach unserer Anschauung sogar dann 
eine „Anschaffung seitens des Besitzers“ angenommen werden, wenn an Stelle 
eines verendeten oder getöteten Hundes auch von Freundes= oder Verwandten- 
kreisen oder sonst woher dem Besitzer bezw. Eigentümer ein solcher Ersatzhund zum 
Geschenk gemacht wird. 
“) Dem „verendeten“ Hunde ist auch der vom Besitzer oder Eigentümer 
oder von einem Dritten getötete Hund gleichzustellen. Bezüglich des Nachweises 
des „Verendens“ ist zu bemerken, daß hierüber kein strenger Beweis geführt zu 
werden braucht, sondern auch den glaubwürdigen Mitteilungen von Beteiligten 
oder Dritten Beweiskraft zuerkannt werden soll. (Vergl. Graf, Comm. Ziff. 9 
zu Art. 4 S. 53.) Wenn der an Stelle eines verendeten Hundes getretene ge- 
bührenfreie Ersatzhund auch wieder verendet und im Laufe des nämlichen 
Kalenderjahres an seine Stelle ein weiterer Ersatzhund angemeldet wird, so ist 
auch dieser letztere gebührenfrei nach Min.-E. vom 9. November 1888 Ziff. 2 
(Web. 19, 359). 
“8) Eine Anmeldung dieser Ersatzhunde ist vom Gesetze nicht erlassen. 
Dieselben müssen daher unbedingt innerhalb der 14 tägigen Frist vom Tage der 
Inbesitznahme an vom Besitzer (faktischen Inhaber) dieser Hunde bei der Orts- 
polizeibehörde angemeldet werden. Erfolgt diese Anmeldung nicht, so tritt die 
Strafe des Art. 7 nebst Zahlung der Gebühr ebenso wie für andere nicht 
angemeldete Hunde ein. (Siehe Anm. 70 zu Art. 7 Abf. 1.) 
"““) Das in vorstehender Anm. 45 Gesagte gilt besonders auch von den- 
jenigen Hunden, für welche eine Anmeldepflicht erst in den Monaten November 
und Dezember entsteht. Wird diese Anmeldung unterlassen, muß auch für diese 
Hunde wie die Strafe so die Gebühr nach Art. 7 Abs. 1 des Ges. bezahlt werden. 
Siehe Graf, Comm. S. 53 f. Ferner s. hiezu auch Min.-E. vom 9. November 
1888 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 (Web. 19, 359).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.