394 5s 85 a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“.
Art. 5.53)
Der nach Abzug der Kosten 54) für die Visitation der Hunde 55),
*2) Da mit dem Wegfall des Hundes auch das gebührenpflichtige Objekt
verschwunden, also ein steuerpflichtiger Gegenstand nicht mehr vorhanden ist.
5/) Der Art. 5 des Gesetzes statuiert, daß die Hälfte der Reineinnahmen
aus den staatlichen Hundegebühren in die Kasse derjenigen Gemeinden fließen soll,
in welchen diese Gebühren erhoben wurden.
In dieser Bestimmung liegt wohl das kräftigste Argument gegen die hie
und da auftauchende Anschauung, daß die Gemeinden auch befugt wären, für sich
speziell eine besondere gemeindliche Hundegebühr einzuführen. Das vorliegende
Hundegebührengesetz hat die hier in Betracht kommende Materie „die Besteuerung
des Haltens von Hunden“ vollständig geregelt und der Regelung durch ge-
meindliche Beschlüsse oder durch gemeindliches Ortsstatut keinen Platz mehr ge-
lassen. Durch vorstehendes Gesetz ist ferner die Höhe dieser Gebühr durchaus
normiert und bestimmt, daß diese Gebühr zur Staatskasse zu erheben sei und
daß die Gemeinden nur die Hälfte des Reinertrages dieser staatlichen Gebühr,
aber nichts weiter, erhalten sollen. Auch geht aus dem Sinne und der Absicht
der Novelle von 1888, — die Bestimmungen des Gesetzes von 1876 zu mildern,
— klar hervor, daß die gesetzgebenden Faktoren eine weitere Besteuerung der
Hundehaltung nicht wollten. Es kann daher — abgesehen von anderen
Gründen — keine Rede davon sein, eine gemeindliche Hundegebühr als „örtliche
Abgabe“ nach Art. 40 Abs. 4 einzuführen, da einer solchen Einführung „ein
Gesetz entgegensteht“ (Art. 40 Abs. 1 der Gem.-Ordn.).
Vergl. Weber, Commentar zur Gem.-Ordn. 5. Aufl. 1894 S. 58; von
Kahr, Comm. zur Gem.-Ordn. S. 413; v. Sicherer „die gemeindliche Finanz--,
Polizei= und Strafgewalt in bezug auf Verbrauchssteuern 2c. nach Art. 40 und
41 der Gem.-Ordn.“ (erschienen bei J. Schweitzer, München, 1893) S. 72;
endlich meine oben bei Anm. 5 bereits genannte Abhandlung in Nr. 24 der
bayer. Gemeindezeitung vom 20. August 1896 S. 425—439: „Erörterung über
die Zulässigkeit einer gemeindlichen Hundegebühr.“ —
*#) Ueber die zur Aufrechnung gelangenden Kosten vergl. F.-Min.-E. vom
25. Dezember 1876 (Web. 11, 693): „Die den Ortspolizeibehörden übertragene
Besorgung der Geschäfte der Hundevisitation und der Hundegebühren-Erhebung
fällt in den Bereich der ordentlichen Geschäftsaufgabe der Ortspolizeibehörden in
der gleichen Weise, wie die zur Vorbereitung und Durchführung des Hundevisi-
tations= und Hebegeschäftes vielfach eintretende Thätigkeit der Zoll= und Auf-
schlagsbehörden einen Teil des ordentlichen Dienstes dieser Behörden zu bilden hat.
Es kann daher eine Aufrechnung von Remunerationen, Entschädigungen
oder sonstigen Vergütungen für die bei der Hundevisitation und der Gebühren-
Erhebung eintretende Offizialthätigkeit nach Art. 5 des Gesetzes vom 2. Juni
lfd. Irs. weder den Organen der Ortspolizeibehörden, noch den Organen der
Zoll= und Aufschlagsverwaltung zugestanden werden.
Unter den Kosten, welche nach Art. 5 des Gesetzes und § 6 der Bekannt-
machung vom 20. Juni lfd. Irs. (Ges.= und Verordn.-Bl. pro 1876 Nr. 25
S. 368—369) von dem Brutto-Ertrage der vereinnahmten Hundegebühren vorweg
abgezogen werden können, sind vielmehr nur die unvermeidlichen Bar-
auslagen für die Gebühren der Tierärzte, für die Hundezeichen, für die For-
mularpapiere u. s. w. zu verstehen.“
Der Preis der Hundezeichen ist auf 3 Pf. per Stück festgesetzt — wozu
nach Min.-E. vom 29. Juli bezw. 3. August 1882 f. Anm. 57 noch 1 Pfennig
per Stück für die Lieferung des nötigen Formularpapieres kommt, so daß also
4 Pf. per Stück Hundezeichen zur Anrechnung kommen.
Ueber den Bezug der Hundezeichen und Formularpapiere s. 8 86 a. E.