Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

396 § 85 a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 
Art. 6. 
Die Ortspolizeibehörden haben in allen die Staatsgebühr für 
das Halten von Hunden betreffenden Angelegenheiten die Anordnungen 
der Staatsfinanzverwaltung 62) zu beachten. 63) 
Die Staatsministerien des Innern und der Finanzen sind be- 
rechtigt, behufs der Kontrolle für die Entrichtung der Hundegebühr 
Vorschriften zu erlassen und deren Uebertretung mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehn Mark zu bedrohen. "4) 
die Erhebung der Gebühren, nicht aber Kosten für das Einfangen, Töten oder 
Contumazieren von Hunden.“) 
Die Gebühren der Tierärzte richten sich nach der Allerh. Verordnung vom 
20. Juli 1872,““) „die Gebühren für die Dienstleistungen der Tierärzte betr.“ 
bezw. nach jenen gleichen Betreffes vom 18. Dezember 1875.) 
Ein Formular für die rechnerische Zusammenstellung wurde mitgeteilt durch 
Vin et. vom 13. November 1876 (Web. 11, 665; Ges.= und Verordn.-Bl. 
842). 
Zu bemerken ist, daß nach Min.-Bek. vom 13. Mai 1878 über die provi- 
sorische Abrechnung und Hundegebühren-Ablieferung (Web. 12, 287) mit der defi- 
nitiven Abrechnung statt der obengenannten Barbeträge nunmehr die Quittungen 
über die bei der provisorischen Abrechnung schon erfolgten Einzahlungen zu über- 
senden sind. (Vergl. Anm. 39 a. E.) 
"*:) Nach § 1 der Verordn. vom 17. Juni 1876 ist die Verwaltung des 
Ertrages der Gebühren für das Halten von Hunden den Behörden und Organen 
der vereinigten Zoll= und Aufschlagsverwaltung überwiesen, da diese Gebühr als 
indirekte Staatsauflage zu betrachten ist. Diese Behörden erscheinen also als 
diejenigen der Staatsfinanzverwaltung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes. 
Hier kommen zunächst in Betracht die Aufschlageinnehmereien bezw. die Neben- 
zollämter in ihren Funktionen als Aufschlageinnehmereien, sodann die Haupt- 
zollämter und als Centralstelle die kgl. Generaldirektion der Zölle und indirekten 
Steuern in München, endlich als oberste Stelle das kgl. Finanzministerium. 
Ueber Zuständigkeit, Verfahren und Instanzenzug s. § 86. 
*#8) Mit der Bestimmung, daß die Ortspolizeibehörden die Anordnungen 
der Staatsfinanzverwaltung zu beachten haben, wollte jedoch nicht ausgedrückt 
werden, daß diese Polizeibehörden, welche den Behörden der inneren Verwaltung 
unterstellt sind, in Hundegebührensachen den Organen der Zoll= und Aufschlags- 
verwaltung untergeordnet sein sollen. Ein derartiges Subordinationsverhältnis 
besteht nicht. Vergl. 8 86. 
"1!) Diese Kontrollvorschriften sind erlassen worden durch die gemeinsame 
Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und der Finanzen vom 
19. Juni 1876. 
Dieselben lauten: 
§ 1. Jeder der gesetzlichen Gebühr unterliegendes) Hund muß fort- 
7) Vergl. hiezu Min.-E. vom 25. Dezember 1876 Abs. 3 in Anm. 54. S. auch Anm. 58. 
*“) Web. 9, 475 ff.; Graf, Commentar S. 145 ff. · 
, "J’«)Web.ll,268.Graf,Comm.S.14-9ss.S.fpez.auchAnmsZunddtedortmid 
getellteMtn.-E.votn14·Februar1877. 
·«)NachF.-Min.-E.vom9.Novembe1-1888(Web.19,358f.)istfllrErsatzhunde,sür 
welche nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes keine Gebühr zu entrichten ist, kein Hundezeichen auszu- 
händigen. Dagegen ist zum Nachweise der Anmeldung dieser Ersatzhunde eine Bescheinigung zu er- 
teilen, welche das Alter, das Geschlecht, die Farbe und Abzeichen der betr. Hunde zu enthalten hat. 
Diese Bescheinigungen können auf dem für die Gebührenquittungen vorgeschriebenen Formulare 
(Web. 11, 566) ausgestellt werden. 
ç Gleiches gilt für die Hunde, welche an Stelle eines solchen im Laufe des nämlichen Kalen- 
derjahres wieder verendeten oder getöteten Ersatzhundes getreten sind.
	        
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