Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 85a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 397 
Art. 17. 65) 
Hundebesitzer, 66) welche die ihnen obliegende Anmeldung 67) unter- 
lassen, 583) haben außer der Gebühr 65) den doppelten Betrag derselben 70) 
während) mit dem für denselben erteilten giltigenec) Hundezeichen versehen sein. 
8 2. Auf Erfordern ist den amtlichen Aufsichtsorganen das Hundezeichen 
oder die Gebührenquittung vorzuzeigen. 4) 
§ 3. Uebertretungen gegenwärtiger Vorschriften haben für den beteiligten 
Hundebesitzer Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark zur Folge.“) 
"5) Durch Art. 7 werden die Strafen bestimmt, welche auf die Uebertretung 
des Hundegebührengesetzes selbst gesetzt sind, abgesehen von den besonderen Straf- 
bestimmungen der Kontrollvorschriften (Anm. 64). 
Ueber das Verfahren und die Zuständigkeit s. § 86. 
"“7) Ueber den Begriff „Besitzer“ s. Anm. 3 und 23. Anmelden muß jeder 
Hundebesitzer, auch der Besitzer derjenigen Hunde, welche nach Art. 4 Abs. 3 
gebührenfrei belassen werden. 
"7) Strafbar ist nach Art. 7 des Hundegebührengesetzes nur die Unter- 
lassung der Anmeldung. Neben dieser Strafe für die unterlassene Anmeldung 
kann auch diejenige für die unterlassene Vorführung zur Hundevisitation nach 
Art. 83 Abs. 1I Ziff. 1 des Pol.-Str.-Ges.-Buches einhergehen. 
"8) Es handelt sich hier um ein reines Unterlassungsdelikt, welches einfach 
durch die Thatsache der Nichtanmeldung begangen wird, ohne Rücksicht darauf, ob. 
eine Absicht, nicht anzumelden, bestanden hat oder nicht. Die Strafbarkeit der 
Nichtanmeldung kann daher nur durch das Vorhandensein der Ausschließungs- 
gründe der §8 51, 55, auch 58 des Reichs-Str.-Ges. aufgehoben werden. 
67)) Diese Gebühr ist im Falle der Nichtanmeldung auch für Hunde zu be- 
zahlen, welche bei ordnungsmäßig erfolgter Anmeldung nach Art. 4 Abs. 3 des 
Gesetzes gebührenfrei wären (vergl. Anm. 66). 
70) Nämlich der an sich für den Hund zu entrichtenden Gebühr: also im 
Falle des Art. 4 Abs. 3 auch für den nichtangemeldeten Ersatzhund das Doppelte 
derjenigen Gebühr, welche nach dem Stande der Einwohnerzahl überhaupt für 
einen gebührenpflichtigen Hund in der betreffenden Gemeinde zu entrichten ist; 
dagegen ist im Falle Versäumung der Anmeldung beim Wohnsitzwechsel zu unter- 
scheiden zwischen der Strafe und der Nachzahlung der Gebühr. Als Strafe muß 
— ohne Rücksicht auf die bereits für das betreffende Kalenderjahr geleistete Ge- 
bühr — das Doppelte der in der neuen Wohngemeinde zu entrichtenden Gebühr 
gezahlt werden, dagegen bei der Nachzahlung der Gebühr darf das bereits im 
betreffenden Kalenderjahr an Gebühr Geleistete in Abzug gebracht werden. Vergl. 
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1893 (Sammlung Bd. 7, 
351): Die durch die Unterlassung der Anmeldung eines der Gebühr unterliegenden 
v) Also auch dann, wenn er sich im Zimmer oder im Hofe, an der Kette 2c., nicht blos, 
wenn er im Freien sich befindet. 
e) „Giltig"“ ist nur das Zeichen, welches für den betreffenden Hund und für das be- 
treffende Kalenderjahr ausgestellt ist. Soweit daher nicht etwa orts- oder oberpolizeiliche Vor- 
schriften bestehen, welche bestimmen, daß Hunde vom 1. Januar an bis zum Anmeldetermine des 
neuen Jahres noch die Hundezeichen des vorhergegangenen abgelaufenen Jahres zu tragen haben, 
können Hundebesitzer, welche während dieser Zeit ihre Hunde ohne Hundezeichen lassen, auf Grund 
des § 1 der Kontrollvorschr. vom 19. Juni 1876 nicht zur Strafe gezogen werden. 
4) Hiedurch wird die Verpflichtung, dem Hunde fortwährend das Hundezeichen anzulegen, 
nicht“ berührt. 
Wac) Neben dieser Strafbestimmung besteht auch noch die Bestimmung des Art. 83 Abs. 2, 
des Pol.-Str.-Ges., nach welcher die Polizeibehörde befugt ist, die ohne vorgeschriebenes Zeichen 
herumlaufenden Hunde einfangen und nach Ablauf eines festgesetzten, öffentlich bekannt gemachten 
Zeitraumes töten zu lassen, soferne durch orts= oder oberpolizeiliche Vorschrift das Tragen von 
Hundezeichen vorgeschrieben ist (vergl. vorst. Anm. c).
	        
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