Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

398 8 85a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 
für jeden?) Hund als Strafe??) zu entrichten. Erfolgt die Anmeld— 
uang nicht rechtzeitig, 5) jedoch zu einer Zeit, 74) zu welcher die Unter- 
Hundes verwirkte Strafe beträgt, soferne nicht bloß eine Ordnungsstrafe Platz 
greift, das Doppelte der für den Ort, an dem die Anmeldung zu erfolgen hatte, 
geltenden Gebühr auch dann, wenn infolge der Anmeldung des Hundes an einem 
anderen Orte Bayerns nachweisbar schon dort eine Gebühr für ihn bezahlt 
worden ist. 
7!) Wie bereits oben Anm. 25 gesagt wurde, ist je der Hund speziell zu 
behandeln, gleichviel ob der betr. Besitzer nur einen oder mehrere Hunde hat; 
gleichviel auch, ob der Hund gebührenpflichtig ist oder nach Art. 4 Abs. 3 aus- 
nahmsweise von der Gebühr befreit ist. So tritt auch folgerichtig die Strafe 
bezüglich eines jeden Hundes ein, welcher nicht angemeldet wird. 
7:) Eine Strafe kann nur eintreten, wenn der Verpflichtete in 
irgend einer Weise gefehlt hat. Hat der Verpflichtete dagegen seine gesetzlichen 
Obliegenheiten ordnungsmäßig erfüllt und ist aus Verschulden der Behörde oder 
aus irgend einem anderen Grunde ein Versehen unterlaufen z. B. der Eintrag 
ins Anmelderegister übersehen worden, so kann natürlich von Verhängung einer 
Strafe gegen den betreffenden Hundebesitzer keine Rede sein. Zur Ordnungsmäßig- 
keit der Anmeldung gehört aber auch, daß die Anmeldung zur richtigen Zeit 
und amrichtigen Ort geschehen ist. Wenn daher z. B. ein Hundebesitzer nur 
so gelegentlich im Vorübergehen oder auf der Straße seinen Hund dem Bürger- 
meister anmeldet, so ist diese Anmeldung nicht rite geschehen. Vergl. Urteil des 
Oberlandesgerichts München vom 18. November 1890. 
Siehe ferner Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 
1893: Wer einen Wohnsitz oder Wohnort in Bayern hat, muß seinen der Gebühr 
unterliegenden Hund bei der Ortspolizeibehörde dieses Ortes zur Eintragung in 
das hierüber anzulegende Verzeichnis auch dann anmelden, wenn er sich nicht 
ständig an diesem Orte aufhält. Die Strafbarkeit der Unterlassung dieser An- 
meldung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß er den Hund bei der Ortspolizei- 
behörde eines anderen Ortes angemeldet hat, an dem er sich aufgehalten hat, ohne 
dort seinen Wohnort oder Wohnsitz zu haben. Siehe hiezu auch oben Anm. 33 
über die Anmeldepflicht von Hundebesitzern ohne jeglichen festen Wohnsitz; s. auch 
Anm. 34. 
7.) Ueber die Rechtzeitigkeit der Anmeldung s. Anm. 22 und 24. 
7.) An die Spitze dieser durch die Novelle von 1888 getroffenen mildern- 
den Bestimmung ist der Satz zu stellen: daß das Versehen der Nichtanmeldung 
zur rechten Zeit und die hiedurch erfolgte Verletzung des Gesetzes gut gemacht 
werden kann in jedem Falle dieser Gesetzesverletzung durch jede Anmeldung bei 
der zuständigen Ortspolizeibehörde, soferne dieselbe nur zu einer Zeit erfolgt, zu 
welcher die wegen Nichtanmeldung erstattete Anzeige noch nicht bei der zunächst 
zur Strafeinschreitung zuständigen Behörde (s. Anm. 75) in Einlauf gekommen ist 
(Anm. 76). Es ist daher ganz gleichgiltig, welche Art von Nichtanmeldung durch 
diese nachträgliche Anmeldung saniert werden soll, ob die Versäumnis der regel- 
mäßigen Anmeldefristen oder eines im Laufe des Kalenderjahres entstehenden An- 
meldetermines in Frage steht, serner ob diese Nachholung noch im laufenden Kalen- 
derjahre oder erst im nachfolgenden geschieht: einzig und allein entscheidend ist die 
Thatsache, daß die nachträgliche Anmeldung noch erfolgt ist, bevor die betreffende 
Strafanzeige bei der betreffenden Aufschlageinnehmerei (oder Nebenzollamt) prä- 
sentiert wurde. 
NMit dieser Anschauung im Einklang steht die Entscheidung des Oberlandes- 
gerichts München vom 10. Juli 1890, nach welcher jede einer versäumten An- 
meldefrist nachfolgende Anmeldung — daher auch die nach Art. 3 Abs. 1 des 
Gesetzes im Januar oder Februar jeden Jahres erfolgende Anmeldung — zugleich 
auch als Nachholung der versäumten Anmeldung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 
des Gesetzes anzusehen und jeder solchen späteren, jedoch vor eingetretener
	        
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