Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 85 a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 399 
lassung der Anmeldung bei der zur Strafeinschreitung zunächst 75) zu- 
ständigen Behörde 75) noch nicht zur Anzeige gelangt 75) ist, so findet 
nur 77) eine Ordnungsstrafe 78) bis zu fünfzehn Mark statt. 
Hinsichtlich der Zuwiderhandlungen der Hundebesitzer gegen die 
in diesem Gesetze ihnen auferlegten Verpflichtungen, sowie gegen die 
auf Grund des Absatzes 2 des Art. 6 erlassenen Vorschriften haben 
die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das deutsche 
Reich, beziehungsweise des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern zur An- 
wendung zu kommen. 79) 
Die anfallenden Geldstrafen 80) fließen zu zwei Dritteilen in die 
Armenkasseso) des Orts der Uebertretung. 31) 82) 
Anzeige bei der zuständigen Steuerbehörde bethätigten Anmeldung die Wirkung 
beizulegen ist, daß gegen den Säumigen nicht mehr die ordentliche Strafe der 
Unterlassung der Anmeldung, sondern nur eine arbiträre Ordnungsstrafe 
bis zu 15 Mark für die nicht rechtzeitige Anmeldung ausgesprochen werden kann. 
Gegen diese nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes offenbar richtige Anschauung 
s. Graf, Comm. S. 71 f. 
Es ist solchen Falles auch ganz gleichgiltig, ob diese nachträgliche Anmeld- 
ung von dem betr. Hundebesitzer selbst oder für ihn und in seinem Namen oder 
auf seine Veranlassung von einem Dritten bethätigt worden ist. Vergl. dagegen 
den bei Graf, Comm. Ziff. 15 zu Art. 7 S. 72 f. angeführten Fall der nach- 
träglichen Anmeldung durch einen Dritten (den Besitznachfolger) ohne Veranlassung 
des ursprünglich verpflichteten Besitzers. 
*5) Die zunächst zur Strafeinschreitung zuständige Behörde ist die kfgl. 
Aufschlageinnehmerei (oder das die Funktion derselben verrichtende Nebenzollamt). 
S. § 2 der Verordn. vom 17. Juni 1876. 
76.) Zur Anzeige bei der Aufschlageinnehmerei ist die betr. Nichtanmeldung 
dann gelangt, wenn die bei der genannten Behörde eingelaufene Anzeige von 
der letzteren mit dem Präsentatum versehen ist. 
7!) Also keine Zahlung der doppelten Gebühr als Strafe; dagegen ist es 
selbstverständlich, daß die an sich schuldige Gebühr zu entrichten ist; allein 
eine Zahlung dieser Gebühr für einen nach Art. 4 Abs. 3 gebührenfreien Hund 
findet angesichts der Beifügung dieses Wörtchens „nur“ im vorliegenden Falle 
nicht statt. 
78) Die Verfällung in eine „Ordnungsstrafe“" schließt die Ueberbürdung der 
Kosten des Verfahrens nicht aus. 
7.) Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen wären demnach: 
a. 8§ 1 Abs. 3; 3, 27 (bezügl. Uebertretung der Kontrollvorschriften), 28 
Abs. 1 und 4, 30, 51, 55, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziff. 4, 58, 66, 67 
Abs. 3 (Uebertretungen des Hundegebührengesetzes verjähren in drei 
Monaten) 68, 70 Abs. 1 Ziff. 6 und 72 des Reichs-Str.-Ges.-Buches; 
b. bezüglich der Kontrollvorschriften vom 19. Juni 1876 die allgemeinen 
Bestimmungen des Pol.-Str.-Ges.-Buches. 
Bezüglich der Strafbescheide der Zoll= und Aufschlagsbehörden s. 8§ 86. 
50) In die Armen-, nicht in die Gemeinde-Kasse. Die Quittungen 
sind also von der Armenkasse auszustellen. Diese Quittungen sind nach Art. 235 
des Gebührengesetzes von 1892 Ziff. 13 gebührenfrei. 
Vergl. oben Anm. 60. 
Es gehören hieher sowohl die Geldstrafen nach Art. 7 des Gesetzes, als die 
wegen Uebertretung der Kontrollvorschriften vom 19. Juni 1876 (Art. 6 Abs. 2 
des Gesetzes) verwirkten Strafen. 
*!) D. h. derjenigen Gemeinde, bei deren Ortspolizeibehörde die unterlassene
	        
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