886. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 401
Durch die Min.-E. vom 16. Dezember 1876 Nr. 13667
(Web. 11, 689; Bamb. 7, Erg.-Bd. 202; Min.-Bl. 1876 S. 542)
ist besonders ausgesprochen, daß die Ueberwachung der Kontrollvor-
schriften vom 19. Juni 1876 (Web. 11, 560) 1) zunächst den betr.
Aufsichtsorganen der Ortspolizeibehörden obliegt, welchen durch Art. 2
des Hundegebührengesetzes die Erhebung der Hundesteuer übertragen ist.
Diese Ortspolizeibehörden werden daher durch die ebengenannte
Min.-E. angewiesen, den Vollzug der erwähnten Kontrollvorschriften
gehörig zu überwachen und wahrgenommene Uebertretungen gemäß
§ 7 der Min.-Bek. vom 20. Juni 1876 (Web. 11, 563)2) zunächst
der Aufschlag-Einnehmerei mitzuteilen.
Die Aufschlageinnehmer oder die deren Funktion ausübenden
Zoll= und Aufschlagsbeamten haben wenigstens einmal im Jahre bei
Gelegenheit ihrer Anwesenheit in den zu ihrem Bezirke gehörigen
Gemeinden die Geschäftsführung derselben in bezug auf die Behand-
lung der Hundegebühren zu visitieren; gleiche Visitationen haben die
Beamten der Bezirksämter bei Gelegenheit ihrer Anwesenheit in den
Gemeinden vorzunehmen und wahrgenommene Unregelmäßigkeiten, so-
weit sie nicht in eigener Zuständigkeit zu verfügen haben, den kgl.
Hauptzollämtern mitzuteilen.
Soweit die hier einschlägigen Arbeiten der Gemeindebehörden
mit dem eigentlichen Abrechnungsgeschäfte zusammenhängen, unterliegen
sie der jährlichen Prüfung durch das Register-Revisionspersonal der
kgl. Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern. Die dies-
bezüglichen Beanstandungen werden den Gemeindebehörden zur Be-
antwortung mitgeteilt.
Siehe Graf, Comm. S. 63 f. und S. 135—140: über die
rechnerischen Zusammenstellungen und deren Prüfung.
Bezüglich der Zuständigkeit zur Behandlung und Entscheidung
von Angelegenheiten und bezw. Streitigkeiten, welche die Gebühr für
das Halten von Hunden betreffen, ist in der Min.-E. vom 16. Dezem-
ber 1876 Nr. 13 698 (Min.-Bl. 1876 S. 543; Web. 11, 689) fol-
gendes ausgesprochen:
Die Erhebung der Gebühr für das Halten von Hunden erfolgt zwar
gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1876 durch die Ortspolizei-
behörden, in München durch die kgl. Polizeidirektion; in Art. 1 des Gesetzes
ist aber diese Abgabe ausdrücklich als eine an die kgl. Staatskasse zu
entrichtende Gebühr erklärt.
Der hiedurch konstatierte Charakter einer Staatsabgabe wird durch die
Bestimmung des Art. 5 dieses Gesetzes, wonach die Hälfte des Netto-Er-
trages den Gemeinden zufällt, nicht geändert.
Durch § 1 der Verordn. vom 17. Juni 1876 ist ferner die Verwalt-
ung des Ertrages der Gebühren für das Halten von Hunden den Behörden
und Organen der vereinigten Zoll= und Aufschlagverwaltung überwiesen.
1) Den Wortlaut dieser Vorschriften s. oben § 85 a Anm. 64.
:) Den Wortlaut dieses § 7 s. unten Anm. 8.
Pohl, Handbuch. I. 26