Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

402 886. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des mehrerwähnten Gesetzes endlich haben die 
Ortspolizeibehörden in allen die Staatsgebühr für das Halten von Hunden 
betreffenden Angelegenheiten die Anordnungen der Staatsfinanzverwaltung 
zu beachten. 
Hieraus und im Hinblicke auf 8 88 der Formationsverordnung vom 
9. Dezember 1825,7) dann auf 88§ 1 und 2 der beiden Verordn. vom 
9. Juni 1874 /) ergibt sich die diesfallsige Zuständigkeit der Behörden der 
Staatsfinanzverwaltung. 
Diese Zuständigkeit erstreckt sich indessen selbstverständlich nicht auf die 
in den Art. 154 und ff. der rechtsrheinischen Gemeindeordnung, dann in 
den Art. 86 und ff. der pfälzischen Gemeindeordnung geregelte Kompetenz 
der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.) 
Ebenso bleibt die in Abs. 6 der Min.-E. vom 25. Juni 1876 5) den 
Distriktspolizeibehörden auferlegte Verpflichtung in Kraft, die Ortspolizei- 
behörden bei dem Vollzuge des Hundesteuergesetzes förderlichst zu unter- 
stützen und denselben insbesondere auch die erforderlichen Aufschlüsse über 
die Bevölkerungsverhältnisse zu erteilen. 
Hiernach haben in der angegebenen Richtung die kaql. Bezirksämter bezw. 
unmittelbaren Magistrate (kgl. Polizeidirektion München) ihre Zuständigkeit 
zur Behandlung der vorbezeichneten Gegenstände zu bemessen. 
Die Entscheidung aller auf die Einsteuerung der Hunde be- 
züglichen Streitfragen liegt nicht den Ortspolizeibehörden, sondern den 
Behörden und Organen der Aufschlagsverwaltung ob. Zur Kompetenz 
dieser letzteren gehört also die Beschlußfassung über Differenzen be- 
züglich der Höhe der zu erhebenden Hundegebühren und demnach auch 
die Würdigung der Vorfrage, wie die einzelnen Oertlichkeiten im 
Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu klassifizieren sind. Darüber 
hat denn auch nicht das kgl. Bezirksamt, sondern das kgl. Haupt- 
zollamt in erster Instanz gegebenen Falles Entscheidung zu treffen. 
Natürlich kann sich diese Klassisizierung der Orte (als Weiler, Ein- 
öden 2c.)") durch die Aufschlagsbehörde nur ausschließlich auf die 
Hundegebührenerhebung, nicht auf die sonstige Beurteilung der recht- 
lichen Stellung der einzelnen Orte beziehen, da zu letzterer nur die 
Behörden der inneren Verwaltung zuständig sind. (Vergl. Graf, 
Comm. S. 84 ff.) 
Wenn sich bei der — mit der Hundeanmeldung und Gebühren- 
erhebung verbundenen Visitation der Hunde entweder hinsichtlich der 
Art und Weise der Vornahme des Geschäftes oder hinsichtlich der 
Festsetzung und Verteilung der hiefür erwachsenen Kosten (inkl. der 
tierärztlichen) auf verschiedene Gemeinden Anstände oder Streitigkeiten 
ergeben, so haben die Behörden der inneren Verwaltung zu entscheiden, 
da die Hundevisitation einen Gegenstand der örtlichen Polizei-Ver- 
waltung nach Art. 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung bildet. 
*) Web. 2, 307. 
!) Web. 10, 363 und 364. 
) Web. 7, 743 und 8, 23. 
6*) Web. 11, 568. 
)—. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. April 1892 Bd. 13, 
489 über den Begriff „Weiler“ und „Einöde“ innerhalb einer Stadt.
	        
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