§ 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 403
Der Instanzenzug in Hundegebührenangelegenheiten ist
nun ein verschiedener, je nachdem die Zuständigkeit der inneren Ver-
waltung oder diejenige der Aufschlagsverwaltung gegeben ist.
Liegt die Kompetenz der inneren Verwaltung vor, — das ist
z. B. der Fall bei Disziplinarsachen über die Ortspolizeibehörde, die
Tierärzte, bei Festsetzung und bezw. Verteilung von tierärztlichen Ge-
bühren für die Hundevisitationen — so haben in erster Instanz die
kgl. Bezirksämter oder unmittelbaren Stadtmagistrate, in zweiter die
kgl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, in dritter das kgl. Staats-
ministerium des Innern — eventuell bei bestrittenen Rechtsansprüchen
der kgl. Verwaltungsgerichtshof (s. § 516) zu entscheiden; ist dagegen
die Zuständigkeit der Zoll= und Aufschlagsverwaltung gegeben, so ent-
scheidet in erster Instanz das kgl. Hauptzollamt, in zweiter die kgl.
Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, in dritter Instanz
das kgl. Finanzministerium, event. bei bestrittenen Rechtsansprüchen
und Verbindlichkeiten nach Art. 10 Ziff. 31 des Gesetzes über den
Verwaltungsgerichtshof der letztgenannte.
Abgesehen von der Erlassung von Strafbescheiden (s. § 85 a
Anm. 82) sind die Aufschlageinnehmereien zur erstinstanziellen Ent-
scheidung nicht befugt. Bei den zum Verwaltungsgerichtshof gehörigen
Hundegebührensachen richtet sich das Verfahren, da dieselben nicht zu
den eigentlichen Verwaltungsrechtssachen nach Art. 8 des Verwaltungs-
Gerichtshofs-Gesetzes gehören, sondern nur unter Art. 10 desselben
fallen, nach Art. 457) dieses Gesetzes.
Was die Strafeinschreitungen wegen Uebertretung des Hunde-
gebührengesetzes und der hiezu erlassenen Vorschriften betrifft, so sind
die materiellen Bestimmungen hierüber durch Art. 7 des Gesetzes
und durch die Kontrollvorschriften der Min.-Bek. vom 19. Juni 1876
(s. § 85a Anm. 64) getroffen. Das Verfahren dagegen wurde
seinerzeit durch die §§ 7—9 der Min.-Bek. vom 20. Juni 1876 ge-
regelt. 5)
7!) Dieser Art. 45 lautet, soweit hier von Interesse:
Die Erledigung der in Art. 10 und 11 aufgeführten Angelegenheiten er-
folgt bei den unteren Instanzen nach den für das Verfahren vor denselben in
Verwaltungssachen jeweils bestehenden Vorschriften.
Die nach den genannten Artikeln zulässigen Beschwerden müssen innerhalb
einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen von Eröffnung der betreffenden Ver-
fügung an gerechnet, bei derjenigen Behörde eingelegt werden, welche den be-
schwerenden Beschluß erlassen hat 2c.
s) Diese 88 7—9 lauten:
§ 7. Alle Uebertretungen, welche zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde ge-
langen, oder welche den Vertretern der Staatsanwaltschaft bezw. den Distrikts-
polizeibehörden angezeigt werden, sind von diesen zunächst der Aufschlageinnehmerei
mitzuteilen.
Die Aufschlageinnehmereien haben sofort als Steuerbehörden die in Art. 7
Abs. 4 des Gesetzes erwähnte Strafverfügung und Zahlungsaufforderung zu er-
lassen, welche die Ortspolizeibehörde gegen Nachweis zuzustellen hat.
Im Falle es sich nur um Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollvorschriften
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