Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 403 
Der Instanzenzug in Hundegebührenangelegenheiten ist 
nun ein verschiedener, je nachdem die Zuständigkeit der inneren Ver- 
waltung oder diejenige der Aufschlagsverwaltung gegeben ist. 
Liegt die Kompetenz der inneren Verwaltung vor, — das ist 
z. B. der Fall bei Disziplinarsachen über die Ortspolizeibehörde, die 
Tierärzte, bei Festsetzung und bezw. Verteilung von tierärztlichen Ge- 
bühren für die Hundevisitationen — so haben in erster Instanz die 
kgl. Bezirksämter oder unmittelbaren Stadtmagistrate, in zweiter die 
kgl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, in dritter das kgl. Staats- 
ministerium des Innern — eventuell bei bestrittenen Rechtsansprüchen 
der kgl. Verwaltungsgerichtshof (s. § 516) zu entscheiden; ist dagegen 
die Zuständigkeit der Zoll= und Aufschlagsverwaltung gegeben, so ent- 
scheidet in erster Instanz das kgl. Hauptzollamt, in zweiter die kgl. 
Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, in dritter Instanz 
das kgl. Finanzministerium, event. bei bestrittenen Rechtsansprüchen 
und Verbindlichkeiten nach Art. 10 Ziff. 31 des Gesetzes über den 
Verwaltungsgerichtshof der letztgenannte. 
Abgesehen von der Erlassung von Strafbescheiden (s. § 85 a 
Anm. 82) sind die Aufschlageinnehmereien zur erstinstanziellen Ent- 
scheidung nicht befugt. Bei den zum Verwaltungsgerichtshof gehörigen 
Hundegebührensachen richtet sich das Verfahren, da dieselben nicht zu 
den eigentlichen Verwaltungsrechtssachen nach Art. 8 des Verwaltungs- 
Gerichtshofs-Gesetzes gehören, sondern nur unter Art. 10 desselben 
fallen, nach Art. 457) dieses Gesetzes. 
Was die Strafeinschreitungen wegen Uebertretung des Hunde- 
gebührengesetzes und der hiezu erlassenen Vorschriften betrifft, so sind 
die materiellen Bestimmungen hierüber durch Art. 7 des Gesetzes 
und durch die Kontrollvorschriften der Min.-Bek. vom 19. Juni 1876 
(s. § 85a Anm. 64) getroffen. Das Verfahren dagegen wurde 
seinerzeit durch die §§ 7—9 der Min.-Bek. vom 20. Juni 1876 ge- 
regelt. 5) 
7!) Dieser Art. 45 lautet, soweit hier von Interesse: 
Die Erledigung der in Art. 10 und 11 aufgeführten Angelegenheiten er- 
folgt bei den unteren Instanzen nach den für das Verfahren vor denselben in 
Verwaltungssachen jeweils bestehenden Vorschriften. 
Die nach den genannten Artikeln zulässigen Beschwerden müssen innerhalb 
einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen von Eröffnung der betreffenden Ver- 
fügung an gerechnet, bei derjenigen Behörde eingelegt werden, welche den be- 
schwerenden Beschluß erlassen hat 2c. 
s) Diese 88 7—9 lauten: 
§ 7. Alle Uebertretungen, welche zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde ge- 
langen, oder welche den Vertretern der Staatsanwaltschaft bezw. den Distrikts- 
polizeibehörden angezeigt werden, sind von diesen zunächst der Aufschlageinnehmerei 
mitzuteilen. 
Die Aufschlageinnehmereien haben sofort als Steuerbehörden die in Art. 7 
Abs. 4 des Gesetzes erwähnte Strafverfügung und Zahlungsaufforderung zu er- 
lassen, welche die Ortspolizeibehörde gegen Nachweis zuzustellen hat. 
Im Falle es sich nur um Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollvorschriften 
26“
	        
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