Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

404 886. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 
Ferner ist durch § 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordn. vom 
1. Oktober 1879 „das Verfahren in Zollstrafsachen betr.“ (Web. 14, 
123) bestimmt, daß zur Durchführung der Untersuchung im Verwalt- 
ungswege und zum Erlasse von Strafbescheiden in Hundegebühren- 
sachen die Aufschlageinnehmereien zuständig sind. 
Die vorerwähnten §§ 7—9 der Min.-Bek. vom 20. Juni 18768) 
bezw. das durch sie geregelte Verfahren hat nun durch die Reichs- 
justizgesetzgebung speziell die Strafprozeßordnung wesentliche Aender- 
ungen erlitten, doch blieben die genannten Bestimmungen so weit in 
Kraft, als sie nicht durch diese Gesetzgebung alteriert wurden. 
Nun ist aber durch Art. 86 des Ausführungsgesetzes vom 
18. August 1879 zur Reichsstrafprozeßordnung an Stelle des früher 
bei sogenannten fiskalischen Delikten üblichen Verfahrens auf „frei- 
willige Unterwerfung“ (Submissionsverfahren) das sogenannte „Be- 
scheidverfahren“ nach Maßgabe der §§ 459—463 der Reichs-Str.= 
Proz.-Ordn. (Strafbescheide der Verwaltungsbehörden) gesetzt worden. 
Dieses „Bescheidverfahren“ ist durch Art. 97 des genannten 
handelt, hat die Einnehmerei nach ihrem Ermessen eine der Uebertretung und den 
besonderen Umständen des Falles entsprechende Strafe im Mindestbetrage von 
einer Mark festzusetzen. 
Ueber die zur Kenntnis der Aufschlageinnehmereien gelangenden Ueber- 
tretungen und deren Erledigung haben dieselben fortlaufende Vormerkungen zu führen. 
§ 8. Der Beschuldigte kann im Falle der Unterwerfung unter die Straf- 
verfügung der Aufschlageinnehmerei Strafe und Gebühr entweder bei dieser oder 
bei der Ortspolizeibehörde erlegen. 
Im ersteren Falle hat die Aufschlageinnehmerei die erlegte Gebühr an die 
Ortspolizeibehörde zu übersenden, welche dieselbe in das Anmeldungsverzeichnis 
einzustellen und sodann das Hundezeichen nebst Quittung zu verabfolgen hat. Von 
der erlegten Strafe sind zwei Dritteile an die Armenkasse des Ortes der Ueber- 
tretung gegen Quittung abzugeben. 
Erlegt hingegen der Beschuldigte die Gebühr und Strafe bei der Orts- 
polizeibehörde, so ist von letzterer hinsichtlich der Gebühr, wie vorerwähnt, zu 
verfahren; von der erlegten Strafe aber sind zwei Dritteile an die Armenkasse 
des Ortes der Uebertretung auszubezahlen und ein Dritteil nebst der Quittung 
der Armenkasse an die Aufschlageinnehmerei abzuliefern. 
§ 9. Soferne auf die Strafverfügung der Aufschlageinnehmerei innerhalb 
der auf die Zustellung derselben folgenden drei Tage keine Bezahlung erfolgt, sind 
die Uebertretungen dem Vertreter der Staatsanwaltschaft (in der Pfalz dem 
Polizeianwalte) bei dem zuständigen Stadt= oder Landgerichte zur Strafeinschreitung 
mitzuteilen. 
Nach rechtskräftiger Verurteilung ist im Einzugsverzeichnisse des betreffenden 
Gerichts die defraudierte Gebühr unter den durchlaufenden Posten als Abliefer- 
ungsschuldigkeit an die Ortspolizeibehörde und zwei Dritteil der Strafe als Ab- 
lieferungsschuldigkeit an die Armenkasse des Ortes der Uebertretung vorzutragen. 
Die auf diese Weise an die Ortspolizeibehörde gelangende Gebühr ist von der- 
selben ebenfalls in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen und nunmehr das 
Hundezeichen nebst Quittung auszuhändigen. 
.. Soferne innerhalb der in Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten drei— 
tägigen Frist Zahlung der Gebühr an die Gerichtsschreiberei nicht erfolgt, hat der 
Gerichtsschreiber sofort hievon der Ortspolizeibehörde behufs Anordnung der 
Tötung des Hundes Mitteilung zu machen. 
Vergl. hiezu oben Text S. 404 und nachstehende Anm. 9 und 10.
	        
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