Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

408 § 87. III. Die Staats= und die Amts-Gebühren. 
Endlich ist noch zu erwähnen, daß nach § 4 Abs. 2 der oft- 
citierten Min.-Bek. vom 20. Juni 1876 die Ortspolizeibehörden die 
Hundezeichen, deren ungefähren Bedarf sie vorher anzuzeigen haben, 
durch die kgl. Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, 
bezw. durch die kgl. Zollämter und die Aufschlageinnehmereien 2c. 
gegen Bezahlung der Herstellungskosten erhalten. 
In gleicher Weise erhalten die Ortspolizeibehörden die nötigen 
Formularien zugesendet. Nach Min.-E. vom 3. August 1882 (Web. 11, 
561 f. Anm. 3) wird zur Bestreitung der Kosten für Herstellung der 
Hundezeichen und des nötigen Formularpapieres auf jedes Hundezeichen 
ein Pfennig zugeschlagen. 
(S. Anm. 54 und 57 zu § 85a.) 
Schließlich ist noch bezüglich des gesamten schriftlichen Verkehrs 
der den Hauptzollämtern untergeordneten Stellen (Nebenzollämter und 
Aufschlageinnehmereien) mit den Ortspolizeibehörden durch Entschließ- 
ung der vormaligen General-Zolladmin. vom 3. Juli 1877 ange- 
ordnet, daß sich die ersteren auch in ihren auf die Hundegebühren le- 
züglichen Korrespondenzen mit den Ortspolizeibehörden sich der be- 
fehlenden Form enthalten und statt derselben der höflich ersuchenden 
Form sich bedienen sollen. 
— 
Ueber Zölle s. unten bei Handel und Verkehr, auch Land- 
wirtschaft §§ 424 und 481. 
Ueber Gemeindestenern s. bei Gemeindewesen S§ 100 und 101. 
Ueber Reichssteuern s. oben „Deutsches Reich“ § 22 S. 62 ff. 
Ueber Gebührenwesen (. die nachstehenden §§ 87 und 88. 
III. Die Staats- und die Amts-Gebühren. 
§ 87. 
Die Gebühren in Verwaltungs-, Verwaltungsrechts= und 
Polizeisachen, speziell die Gebühren der Gemeinde- 
behörden.) 
Seyd. 2, 502—514. 
Pfaff, Commentar zum bayer. Gesetz über das Gebührenwesen in der Textierung 
von 1892. 
Maßgebend für die bei den bayerischen Behörden zur Erhebung 
gelangenden Gebühren sind: 
a. das Reichsgerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878, abgeändert 
durch Gesetz vom 29. Juni 1881 (Web. 12, 325 ff. bezw. 
15, 279) mit den Vollzugsvorschriften vom 16. Juli 1881 
(Web. 15, 311); 
*) Krais 4. Aufl. 1, 97—117 „das Gebührenwesen“. — Bl. für admin. 
Pr. 29, 325 f. und 353 ff.
	        
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