Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 409 
b. das bayerische Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 
1879 mit seinen Novellen vom 29. Mai 1886, 8. März 
1888, 22. Dezember 1889 und 28. Mai 1892, demgemäß 
unterm 6. Juli 1892 unter Berücksichtigung aller dieser 
Aenderungen in neuer Textierung bekannt gegeben: Web. 21, 
583 ff.; Bamb. 29, 749 ff. Hiezu noch § 14 des Finanz- 
gesetzes vom 11. Juni 1894. Ges.= und Verordn.-Bl. 
S. 279 und Web. 22, 594. 
Das mehr der Vollständigkeit halber hier angeführte Reichs- 
gerichtskostengesetz ist — abgesehen von dem in § 85 a und in § 101 
erwähnten sogen. Bescheidverfahren nach Art. 86 und 97 des Ausf.= 
Gesetzes zur Str.-Proz.-Ordn. 1) — für das Verwaltungs= und Ver- 
waltungsrechts-Verfahren nicht maßgebend, es gilt vielmehr (§ 1 des 
Reichsgerichtskostengesetzes) nur für die vor die ordentlichen Gerichte 
gehörigen Rechtssachen, auf welche die Civ.-Proz.-Ordn. die Straf= 
Proz.-Ordn. oder die Konkursordnung Anwendung findet. 
Dagegen sind in dem sub b genannten bayer. Gebührengesetze 
— in der neuen Textierung vom 6. Juli 1892 — in seiner V. Ab- 
teilung (Art. 164—198) die Gebühren für die Justizverwaltung, für 
die innere, die Polizei= und die Finanzverwaltung sowie die Ver- 
waltungsrechtspflege behandelt, also hier besonders einschlägig. 
Auch erscheinen die „einleitenden Bestimmungen"“ der Abteilung I 
(Art. 1—6) des Gebührengesetzes, ferner die Abteilung III Abschn. III 
(Strafverfahren im Verwaltungswege: Art. 40—46), desgleichen die 
„allgemeinen Bestimmungen“ in Abteilung VII Abschn. 1 (Art. 211), 
auch Abteilung VI (Art. 199—210: Anstellungen und besondere Ver- 
leihungen), endlich die „gemeinsamen Bestimmungen“" der Abteilung 
VIII (Art. 252—267) sowie einzelne der Schlußbestimmungen der 
Abteilung IX (Art. 268, 272 bis Ziff. 20, 273, 275 und 276) 
dieses Gesetzes auch für die Verwaltung von Bedeutung. Da nun 
sämtliche Verwaltungs= also auch die Gemeindebehörden wohl täglich 
mit dem Vollzuge dieser Bestimmungen zu thun haben, folgen dieselben 
— mit den etwa nötigen Anmerkungen — nachstehend im Wortlaute: 
8 88. 
Das bayerische Gesetz über das Gebührenwesen 
vom 18. August 1879 
nach der neuen Textierung vom Jahre 1892. 
I. Abteilung. 
Einleitende Bestimmungen. 
Art. 1. Die in gegenwärtigem Gesetze bestimmten Gebühren 
  
1) Siehe Art. 40 Abs. 1 des Gebührengesetzes und § 62 des Reichsgerichts- 
kostengesetzes.
	        
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