Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

414 8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
Art. 4. Personen, deren Zahlungsunfähigkeit ) notorisch oder 
durch obrigkeitliche Zeugnisse bescheinigt ist, haben auch in Gegen- 
ständen der nichtstreitigen Rechtspflege, der Verwaltung und der Ver- 
waltungsrechtspflege auf einstweilige Befreiung von den Gebühren?) 
Anspruch. 
Art. 5. Die Gebühren, welche von den Beteiligten außer den 
für die Staatskasse zu verrechnenden Gebühren wegen der Bemühung 
einzelner Personen bei der Erledigung der Geschäfte zu entrichten sind, 
insbesondere Vorlade= und Zustellgebühren, Gebühren der Zeugen und 
Sachverständigen, Tagegelder und Reisekosten der Kommissäre, Ge- 
bühren der Pfarrer, Amtsärzte, Konsuln, Rechtsanwälte, Notare, 
Hypothekenbewahrer und Gerichtsschreiber, Gebühren der Gerichtsvoll- 
zieher und sonstiger Vollstreckungsorgane werden, soweit dieselben nicht 
bereits reichsgesetzlich 3) geregelt sind, durch königliche Verordnung ) be- 
stimmt. 
6) Die Bestimmungen der 88 106 ff. der Civ.-Proz.-Ordn. über Armen- 
recht finden bei der nichtstreitigen Rechtspflege sowie beim Verwaltungs= und 
Verwaltungsrechtsverfahren keine Anwendung: nach Art. 4 des Geb.= 
Ges. wird vielmehr Gebührenfreiheit hier nur gewährt bei notorischer oder durch 
obrigkeitliche Zeugnisse bescheinigter Zahlungs unfähigkeit. S. hiezu den in 
Anm. 3 cit. § 11 der Verordnung vom 20. September 1879 (Web. 13, 574), 
desgl. 8 10 Abs. 2 dieser Verordn., welcher lautet: Auf dem Gebiete der nicht- 
streitigen Rechtspflege, der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege sind die in 
Armensachen von öffentlichen Behörden ausgehenden Postsendungen im internen 
Verkehr auch fernerhin als Dienstsachen portofrei zu behandeln, vorbehaltlich jedoch 
der nachträglichen Erhebung und Verrechnung des Portos im Falle der Verur- 
teilung einer zahlungsfähigen Gegenpartei in die Kosten. 
!) Unter die Gebühren, von welchen die zahlungsunfähigen Personen 
nach Art. 4 des Gesetzes befreit sind, fallen auch die baren Auslagen. 
*) Reichsgesetzliche Regelung hat stattgefunden durch: 
a. Gesetz vom 1. Juli 1872: Gebühren und Kosten bei den Konsulaten 
des Deutschen Reiches (Bamb. 11, 649; Web. 9, 456; Reichs-Ges.-Bl. 
245); 
b. Gesetz vom 24. Juni 1878: Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher 
(Bamb. 15, A. 2, 30; Web. 12, 349 Reichs-Ges.-Bl. 166) nebst Gesetz 
vom 29. Juni 1881 Art. 3 (Bamb. 18, 339; Web. 15, 282 f.; Reichs- 
Ges.-Bl. 178 ff.); 
. Gesetz vom 30. Juni 1878 (Reichs-Ges.-Bl. 173; Bamb. 15, A. 2, 
37 f.; Web. 12, 356 f.): Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige. Hiezu bayer. Verordn. vom 22. September 1879 über 
Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in Gegenständen der Ver- 
waltung und Verwaltungsrechtspflege (Web. 13, 710; Bamb. 15, A. 2, 
649:; Ges.= und Verordn.-Bl. 1283) und Min.-Bek. vom 27. September 
1879 über die Formulare für Berechnung und Festsetzung dieser Ge- 
bühren (Web. 14, 61 f.; Bamb. 15, A. 2, 651; Ges.= und Verordn.= 
Bl. 1285); 
. Gesetz vom 7. Juli 1879 (Reichs-Ges.-Bl. 176; Bamb. 15, A. 2, 451; 
Web. 13, 84 ff.): Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Hiezu bayer. 
A.-V.-O. vom 25. September 1879 über die Gebühren der Rechts- 
anwälte Maus. 15, A. 2, 709; Web. 13, 776; Ges.= und Verordn.= 
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