Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 415 
Art. 6. Die in gegenwärtigem Gesetze nach Wochen oder 
Monaten bestimmten Fristen endigen mit Ablauf desjenigen Tages 
der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Be- 
nennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begon- 
nen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist 
mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 10) 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gebotenen 11) 
Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werk- 
tages. 12) 
Strafverfahren im Verwaltungswege. 1) 
Art. 40. In dem Verfahren bei Strafbescheiden der Verwal- 
tungsbehörden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über 
  
  
*) Regelung durch Verordnung fand statt in: 
a. Verordn. vom 22. September 1879 mit Min.-Bek. vom 27. September 
1879: siehe vorstehende Anm. 8 lit. c; 
b. Verordn. vom 25. September 1879;: s. vorstehende Anm. 8 lit. d; 
C. Verordn. vom 11. Februar 1875: die Aufrechnung der Tagegelder und 
Reisekosten bei auswärtigen Dienstgeschäften und Reisen der Beamten 
und Bediensteten des Ciodilstaatsdienstes — in analoger Weise auch 
auf die Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten anwendbar — 
(Web. 10, 590 f.; Bamb. 6, Erg.-Bd. 432: Ges.= u. Verordn.-Bl. 105); 
ferner Bek. vom 22. Mai 1890 (Bamb. 27, 301) betr. Bauassistenten; 
und Bek. vom 24. Juli 1891 (Web. 21, 2; Bamb. 28, 567): Ver- 
gütung für ärztl. Amtsgeschäfte. Zur oben cit. Verordn. vom 11. 
Februar 1875 siehe auch die Min.-Bek. vom 2. März 1875 gleichen 
Betreffs im Min.-A.-Bl. S. 112; 
d. Verordn. vom 26. November 1879 über die Gebühren der Zeugen und 
Sachverständigen in militärischen Strafsachen (Bamb. 8, Erg.-Bd. 424; 
Web. 14, 270 f.; Ges.= und Verordn.-Bl. S. 1529). 
1%) Demgemäß endet eine einmonatliche Frist, welche am 30. Januar be- 
gonnen hat, in einem gewöhnlichen Jahre am 28., in einem Schaltjahr am 
29. Februar. 
1!) Gebotene Feiertage sind nur diejenigen, welche durch giltige Verordnung 
als solche bestimmt sind. Entscheidend für diese Frage ist ferner das am betr. 
Orte geltende Recht.“) 
13) In dem Beispiel der Anm. 10 würde demnach, wenn der 28. bezw. 
29. Februar ein Sonntag oder gebotener Feiertag wäre, die fragliche Frist am 
1. März endigen. 
12) Durch Art. 97 des Ausf.-Ges. zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. ist dieses 
Strafverfahren im Verwaltungswege — welches nach Art. 85 1. c. in Zollstraf- 
sachen und nach Art. 96 I. c. bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die 
Besteuerung des Salzes und des Rübenzuckers Platz zu greifen hat — auch auf 
die örtlichen Gefälle der Gemeinden und bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften über die Erhebung von Gebühren für das Halten von Hunden ausgedehnt 
worden. S. Art. 86, 87 Abs. 1, 88 Abs. 1, 89 Abs. 1—3 und 5, 90—92 des 
cit. Ausführungsgesetzes und §§ 459—463 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn.; ferner 
vergl. oben § 86 S. 405 f. 
  
  
*) Vergl. Verordn. vom 30. Juli 1862 und vom 4. August 1883 über die Feier der Sonn- 
und Festtage: Bamb. 1, Erg.-Bd. 163 und 20, 405; Web. 6, 46 und 47 Anm. 5; Reg.-Bl. 1862 
S. 2069 und Ges.= und Verordn.-Bl. 1883 S. 393.
	        
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