Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 417 
Art. 46. Zuständigkeit und Verfahren bei Streitfragen über 
die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen oder über 
deren Größe bemißt sich nach den Vorschriften in Art. 197.18) Die 
Bestimmung in Art. 198 findet gleichmäßige Anwendung. 
V. Abteilung. 
Justiz-, innere Polizei= und Fiunz Berwaltug, Verwaltungsrechts- 
pflege. 
Art. 164 (162).') Auf dem Gebiete der Justiz-, inneren 
Polizei= und Finanz-Verwaltung, sowie der Verwaltungsrechtspflege 
unterliegen der Gebühr: 19)20) 
18) Beschwerden gegen eine Gebührenfestsetzung des Rentamts gehen an 
die kgl. Regierung, Kammer der Finanzen. 
*) Die in Klammern beigefügten Ziffern bedeuten die entsprechenden Para- 
graphen des ursprünglichen Gesetzes vom 18. August 1879. 
18) Vergl. dagegen hiezu Art. 194 des Gesetzes bezüglich der Fälle, in 
welchen Gebührenfreiheit eintritt, desgl. Art. 3 Il. c. 
*0) Ueber die Gebührenpflicht in streitigen Verwaltungs= und Verwaltungs- 
rechtssachen s. oben Anm. 4 und 6, ferner folgende Entscheidungen des Ver- 
waltungsgerichtshofes: 
a. vom 28. März 1882 Bd. 3, 619: Streitige Verwaltungsrechtssachen 
unterliegen der Gebührenpflicht, wenn nicht durch ein spezielles Gesetz 
für eine solche Rechtssache Gebührenfreiheit bewilligt ist; 
b. vom 3. März 1882 Bd. 4, 12: Gemeindewahlstreitigkeiten sind ge- 
bührenpflichtig; 
c. vom 1. Februar 1883 Bd. 4, 321: Streitigkeiten über den Vollzug 
des Art. 55 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung sind gebühren- 
pflichtig; 
d. vom 2. April 1880 Bd. 1, 211: die in Art. 12 des Gesetzes über 
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt ausgesprochene Gebührenfreiheit 
erstreckt sich nur auf die zum Bollzuge des Art. 6 und 7 dieses Gesetzes 
gepflogenen Instruktionsverhandlungen der betreffenden Gemeindebehörde. 
nicht aber auf die im Partelünteresse der Beteiligten vorgenommenen 
weiteren Akte; 
vom 19. August 1881 Bd. 3, 246. S. unten Anm. 71; · 
.vom31.Mai1881Bd.3,49:dieamtlichenVerhandlungenüber 
einen Anspruch einer in Art. 11 Abs. 1 des Armengesetzes genannten 
Person gegen die Dienstgemeinde auf Grund des Art. 20 Abs. 4 des 
Armengesetzes sind gebührenpflichtig; · 
g. vom 22. Mai 1885 Bd. 6, 168: die in § 18 der Vollzugs-Instruktion 
vom 8. Juli 1875 zum Quartierleistungsgesetz gewährte Gebühren- 
freiheit bezieht sich nur auf die den unmittelbaren Vollzug desselben 
betreffenden behördlichen Entscheidungen, nicht aber auf verwaltungs- 
rechtliche Entscheidungen in Streitfällen, welche zwischen der Gemeinde 
und Quartierpflichtigen in bezug auf Bestand und Umfang der zur 
Gemeindelast gewordenen Ouartierpflicht sich ergeben; 
h. vom 5. November 1880 Bd. 2, 165 a. E.; 
i. vom 22. Juni 1892 Bd. 13, 535: in einem Verwaltungsstreite ist nur 
die quantitative Festsetzung eines zu erstattenden Prozeßkostenbeitrages, 
nicht aber die Entscheidung darüber, ob und welche der liquidierten 
Kosten als notwendige Prozeßkosten von dem unterliegenden Teile zu 
erstatten sind, gebührenfrei; 
Pohl, Handbuch. I. 27 
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