Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 419 
Art. 166 (164). Die Gebührensätze des Art. 165 erhöhen 
sich bei den Mittelstellen um die Hälfte, bei den Ministerien, dem 
obersten Landgerichte und dem Verwaltungsgerichtshofe auf den 
doppelten Betrag.30) 
Art. 167 (165). Welche Behörden im Sinne des Art. 165 
den Distriktsverwaltungsbehörden gleichzuachten seien, dann welche Be- 
hörden im Sinne des Art. 166 als Mittelstellen zu gelten haben, 
bestimmt die Staatsregierung. 21) 
Art. 168 (166). In jedem Protokolle ist am Schlusse die 
Zeitdauer des Geschäftes genau 32) anzugeben. 
Müssen zur Vornahme des Geschäftes Reisen über Land gemacht 
werden, so ist der zur Reise erforderliche Zeitaufwand bei der Be- 
rechnung der Gebühr nicht mit in Auschlag zu bringen. 
Werden in einem Protokolle mehrere Personen als gleichzeitig 
anwesend aufgeführt, und findet mit allen Aufgeführten nur ein gleich- 
zeitiger Akt der Verhandlung statt, wie bei Verpflichtungen oder Ver- 
kündigungen, so ist auch die Protokollgebühr nur einmal zu erheben. 
Wenn dagegen mit jedem einzelnen der in einem Protokolle 
Aufgeführten eine gesonderte Verhandlung eintritt, wie bei Ver- 
nehmungen von Beteiligten, Zeugen u. s. w., so sind für jede Person 
die Gebühren nach Maßgabe der auf die Verhandlung verwendeten 
Zeit besonders zu erheben. 
Art. 169 (167). Die Gebühren für Protokolle haben ohne 
Rücksicht auf die Form der Erledigung auch bei allen jenen Verhand- 
lungen zur Anwendung zu kommen, für welche keine besondere Gebühr 
bestimmt ist.33) 
*8) Bezüglich der Revision der Baupläne vergl. § 97 und 98 der allge- 
meinen Bauordnung vom 19. September 1881. Bestätigungen der Ortspolizei- 
behörden gemäß § 86 Abs. 3 dieser Bauordnung sind als Beglaubigungen im 
Sinne des vorstehenden Art. 165 Ziff. 3 zu erachten (Pfaff, Comm. S. 169). 
29) Siehe besonders noch Verordn. vom 20. September 1879 (Ges.= und 
Verordn.-Bl. 1187; Bamb. 15, A. 2, 609 f.; Web. 13, 568): die gebühren- 
pflichtigen Angelegenheiten der einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Ge- 
meindebehörden. 
30) Siehe Pfaff, Comm. S. 169 Anm. zu Art. 166. Siehe auch Anm. 53. 
21) Zu den Distriktsverwaltungsbehörden gehören bekanntlich auch die un- 
mittelbaren Stadtmagistrate. 
Im übrigen ist durch § 4 der Verordn. vom 20. September 1879 (Ges.= 
und Verordn.-Bl. 1195; Bamb. 15, A. 2, 619; Web. 13, 572) bestimmt, welche 
Behörden als Distriktsverwaltungsbehörden und welche als Mittelstellen im Sinne 
des Art. 167 zu gelten haben. 
Die Berufungskommissionen in Einkommensteuersachen sind als Mittelstellen 
erklärt. Siehe Pfaff, Comm. S. 169/170 Anm. zu Art. 167. 
*") Die Angabe nach Stunden genügt jedoch. 
?8) So wenn z. B. an Stelle eines Protokolles eine Note (sog. Registratur- 
note) aufgenommen wird. Vergl. Anm. 42. 
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