422 8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879.
gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes= und Staatsangehörigkeit bezeichneten Fällen unterliegen einer
Gebühr von 3 Mark. Die Instruktionsverhandlungen sind gebühren-
frei. 7)
Art. 177 (175). Für Prüfungszeugnisse wird, vorbehaltlich
der Bestimmung in Art. 194 Ziff. 19, eine Gebühr von 4 Mark
erhoben.“5)
Die Bestimmungen über die außerdem noch zu entrichtenden
Prüfungskosten bleiben unberührt.“)
Art. 178 (176). Tanzmusikbewilligungen 50) unterliegen für
jeden Tag einer Gebühr zu
5 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Seelen,
3 Mark in allen übrigen Gemeinden.
Die besondere Abgabe, welche außerdem noch zu Gunsten der
Ortsarmenkasse zu entrichten ist, beträgt für jeden Tag
2 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Seelen,
1 Mark in allen übrigen Gemeinden.
Art. 179 (177). Für die Diplome der Doktoren und Lizen-
tiaten ist eine Gebühr von 5 Mark zu entrichten.
Art. 180 (178). Die Approbationsscheine für Aerzte, Zahn-
ärzte, Tierärzte und Apotheker unterliegen einer Gebühr von 10 Mark.
Art. 181 (179). Für Jagdkarten und Jagdwaffenscheine wird
eine Gebühr von 15 Mark erhoben.51)
"*.) Es sind daher auch die diesbezüglichen Bestätigungen der Rentämter 2c.
darüber, daß die betr. Persönlichkeiten nichts schulden, unter besonderer Konstatierung
des Zweckes gebührenfrei auszustellen, ebenso nötigenfalls die Nachweise darüber,
daß die betr. Gesuchsteller sich nicht in strafrechtlicher Untersuchung befinden, von
Amtswegen zu erholen.
s) Nach § 8 Abs. 7 der Verordn. vom 1. März 1884 (Ges.= und Verordn.=
Bl. 80) über die Prüfung der Hufschmiede sind die den letzteren auszustellenden
Prüfungszeugnisse gebührenfrei.
"*)) So haben z. B. nach § 18 der Verordn. vom 12. Juli 1893 über die
Prüfungen für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst die betr. Kandidaten
für die erste Prüfung eine Prüfungsgebühr von 40 Mark zu entrichten, welche bei
Einreichung des Gesuches um Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erlegen ist.
50) Wird jedoch eine Tanzmusikbewilligung versagt, so ist der desbezügliche
Beschluß nach Art. 165 zu bewerten. Da in der Tanzmusikbewilligung, die bis
über die Polizeistunde hinaus erteilt wird, zugleich auch die Polizeistundverlän-
gerung liegt, so ist für letztere eine besondere Gebühr — und zwar nach Art. 165 —
nur dann zu erheben, wenn für dieselbe besonders, d. h. getrennt von der Tanz-
bewilligung resp. ohne eine solche, nachgesucht wird.
*) Diese Gebühr fließt jetzt vollständig in die Staatskasse.
Ueber die Ausstellung von Jagdkarten-Duplikaten s. oben Art 172 Ziff. 5.
Wenn diese Duplikate von Gemeindebehörden (unmittelbaren Stadtmagi-
straten) ausgestellt werden, so fließt die desbezügliche Gebühr von 50 Pfennig nach
Art. 189 des Gesetzes in die Gemeindekasse.
Siehe hiezu §§ 1—4 der Bekanntmachung vom 21. September 1879 über