424 8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879.
notariellen Inventars nach Nürnberger Recht durch
königliches Reskript;
b. um Dispensation von der gesetzlichen Wartezeit (§ 35 des
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875);
4) 50 bis 500 54) Mark bei Gesuchen um Dispensation von
dem Verbote der Ehe des wegen Ehebruchs Geschiedenen mit
seinem Mitschuldigen.
Vorstehende Gebühren werden im Falle der Abweisung des Ge-
suches nur zur Hälfte und, wenn dasselbe noch vor Erlaß der Ent-
scheidung zurückgenommen wird, zu zwei Zehnteilen erhoben.
Art. 186 (184). Für die von Amtswegen zu erteilenden Aus-
fertigungen, Abschriften und Auszüge werden auch in Parteisachen
keine besonderen Gebühren erhoben. 50)
Wird jedoch auf Verlangen einer Partei eine weitere Aus-
fertigung, eine beglaubigte Abschrift oder ein beglaubigter Auszug er-
teilt, so ist hiefür die Beglaubigungsgebühr (Art. 165 Ziff. 3) und
außerdem noch eine Schreibgebühr von 10 Pfennig für jede ange-
fangene Seite zu entrichten.5)
Einfache Abschriften unterliegen lediglich der in Abs. 2 bestimmten
Schreibgebühr.
Bei Duplikaten und weiteren Ausfertigungen von rentamtlichen
Steuerkatasterextrakten, 5) sowie bei Auszügen aus den rentamtlichen
Grundbüchern ist für das erste Blatt eine Gebühr von 50 Pfennig
und für jede folgende angefangene Seite die einfache Schreibgebühr
von 10 Pfennig zu entrichten.
Die Gebührensätze für Abschriften oder Auszüge, deren Fertigung
besondere paläographische oder Sprachkenntnisse erfordert, bestimmt die
Staatsregierung.
Hinsichtlich der Schreibgebühren für Duplikate von Militär-
papieren und des Bezuges dieser Gebühren bewendet es bei den be-
stehenden Vorschriften.59)
560) Siehe hiezu § 2 Ziff. 5 der Vollz.-Instr. vom 21. September 1879
(Bamb. 15, A. 2, 659 f.; Web. 13, 643): Auf dem Gebiete der Verwaltung
und Verwaltungsrechtspflege werden für Ausfertigungen, Abschriften und Anszüge
besondere Schreibgebühren nur noch erhoben, wenn die Erteilung der Ausfertigung,
Abschrift oder des Auszuges nicht schon in der Geschäftsordnung begründet ist,
sondern durch spezielles Verlangen der Parteien herbeigeführt wird.
5,) Nach Min.-E. vom 16. Dezember 1887, „Gebührenpflicht in Unfall-
versicherungssachen betr.“ (Min.-A.-Bl. 459), ist die Beglaubigung der Abschrift
der Untersuchungsverhandlungen in Unfallversicherungssachen gebührenfrei.
» 58)DiecrstmaligeAusfertigungundZuftellungderKatasterauszügcund
die Evidenthaltung derselben geschieht gemäß 8 70 des Grundsteuergesetzes vom
19. Mai 1881 unentgeltlich.
) Vergl. hiezu Schema 3 Ziff. 18 in der Bekanntmachung vom 17. Ok-
tober 1880 über Ergänzung der Wehrordnung (Bamb. 17, 436; Ges.= und
Verordn.-Bl. S. 613 Ziff. 18).