Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 425 
Art. 187 (185). So oft in einem rentamtlichen Steuerkataster 
oder Grundbuche oder in einem bezirksbergamtlichen Buche Besitz- 
objekte ganz oder teilweise an einer Stelle ab= und an einer anderen 
zugeschrieben werden müssen, ist eine Umschreibegebühr von 20 Pfennig 
für jedes Besitzobjekt (Plannummer) zu entrichten. 
Eine gleiche Gebühr wird für jede einfache Namensumschreibung 
in den rentamtlichen Steuerkatastern oder Grundbüchern oder bezirks- 
bergamtlichen Büchern erhoben. 
Berechnen sich die vorbezeichneten Gebühren aus ein und dem- 
selben Besitzveränderungsakt im Ganzen auf mehr als 5 Mark, so ist 
von dem Mehrbetrage nur die Hälfte zu entrichten. 
Die Zahlung der Umschreibgebühren obliegt dem neuen Er- 
werber. 
Art. 188 (186). Bei den einer Distriktspolizeibehörde unter- 
geordneten Gemeindebehörden werden die in Art. 165 und 175 Ziff. 3 
bezeichneten Gebühren nur zur Hälfte erhoben. 
Die nähere Bezeichnung der Angelegenheiten, in welchen bei 
den genannten Gemeindebehörden die in Art. 165 bezeichneten Ge- 
bühren zur Erhebung gelangen, bleibt königlicher Verordnung vorbe- 
halten.50) 
6%) Demgemäß erging Verordnung vom 20. September 1879: die ge- 
bührenpflichtigen Angelegenheiten der einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten 
Gemeindebehörden (Ges.= und Verordn.-Bl. 1187; Bamb. 15, A. 2, 609 ff.; 
Web. 13, 568 f.). 
Diese Verordn. lautet: 
&§ 1. Für die Aufnahme von Protokollen, welche die einer Distriktspolizei- 
behörde untergeordneten Gemeindebehörden in Angelegenheiten der inneren, Polizei- 
und Finanzverwaltung, dann der Verwaltungsrechtspflege an Stelle von Staats- 
behörden entrichten, gelangen Gebühren nach Maßgabe des Art. 165 (163) Ziff. 1 
und Art. 188 (186) Abs. 1 unter der Voraussetzung zur Erhebung, daß das Protokoll 
von der Gemeindebehörde in zuständiger Weise oder zufolge besonderen Aluftrags 
oder Ersuchens einer Staatsbehörde oder auf Antrag von Privaten errichtet wurde 
und im Falle seiner Errichtung vor der Staatsbehörde der Gebührenpflicht nach 
den Bestimmungen des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. Augqust l. Is. 
unterlegen wäre. 
§ 2. Für Zeugnisse, welche von den einer Distriktspolizeibehörde unter- 
geordneten Gemeindebehörden in Angelegenheiten der inneren, Polizei= und Finanz- 
verwaltung, dann der Verwaltungsrechtspflege ausgestellt werden, dann für die 
Beglaubigung von Privatabschriften oder Unterschriften in öffentlichen oder Privat- 
urkunden in solchen Angelegenheiten kommen die Gebühren in Art. 165 (163) 
Ziff. 2 für Zeugnisse, dann bezw. in Ziff. 3 für Legalisationen nach Maßgabe des 
Art. 188 (186) Abs. 1 zur Erhebung, wenn nicht eine besondere Gebühr durch 
das Gesetz über das Gebührenwesen festgesetzt oder die Gebührenfreiheit durch eine 
besondere Vorschrift ausdrücklich ausgesprochen ist. 
Werden in Gemeindeangelegenheiten oder in sonstigen Gegenständen der 
inneren, dann der Polizei= und Finanzverwaltung, welche die Thätigkeit der oben- 
genanuten Gemeindebehörden berühren, vor denselben Vollmachten zu Protokoll 
erklärt, so kommen die Gebühren für Protokolle nach Maßgabe des Art. 165 
(163) Ziff. 1 und des Art. 188 (186) Abs. 1 zur Erhebung.
	        
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