Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 427 
Art. 189 (187). Insoweit die von Gemeindebehörden aus- 
gehenden Akte gebührenpflichtig sind, fließen die Gebühren in die Ge- 
meindekasse.&1) 
Art. 190 (188). In den Gebühren sind zugleich die Herstellungs- 
kosten für die betreffenden Formularpapiere mit inbegriffen. 
Wo die Gemeindebehörden zum Bezuge von Gebühren berechtigt 
sind, fallen ihnen auch die erwähnten Herstellungskosten zur Last. 
Die Kosten für die Ausfertigung von Diplomen werden be- 
sonders erhoben. 
Art. 191 (189). Schuldner der Gebühren ist derjenige, welcher 
die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlaßt hat. 62) 63) 
Art. 192 (190). Bei Anträgen auf Vornahme einer Handlung, 
mit welcher bare Auslagen verbunden sind, ist auf Erfordern 6/#) ein 
zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antragsteller 
zu zahlen. 5) 
Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverstän- 
digen auf Antrag der Parteien kann 64) von der vorgängigen Zahlung 
eines zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig 
gemacht werden. 55) 
Art. 193 (191). Die Aushändigung von Zeugnissen und der 
in Art. 165 Ziff. 3, Art. 171 bis 186 bezeichneten Dokumente 
§ 4. Die den Gemeinden auf Grund besonderer Bestimmungen des Ge- 
bührengesetzes, insbesondere der Art. 172 (170) und 173 (171), dann zufolge des 
Heimatgesetzes vom 16. April 1868 und der Gemeindeordnungen vom 29. April 
1869 zustehenden sonstigen Gebühren, endlich die Gebühren der Standesämter, so- 
weit solche nach dem Reichsgesetze vom 6. Febrnar 1875 über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung zulässig sind, werden durch vorstehende 
Anordnungen nicht berührt. 
§ 5. Gegenwärtige Verordn. tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das 
Gebührenwesen vom 18. August 1879 in Wirksamkeit. 
*1) Vergl. hiezu Art. 210 des Gesetzes. Nach diesem fließen alle Gebühren 
nach Art. 199 bis 209 des Gesetzes ausnahmslos in die Staatskasse; also 
auch die nach Art. 199 zu erhebenden Gebühren für Anstellungen im Ge- 
meindedienste. 
6,) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich zu einer amtlichen Thätigkeit 
Veranlossung gegeben, so haften sie alle miteinander und zwar solidarisch für die 
Gebühren, sowie für die Auslagen. 
55) Vergl. Art. 254 des Gesetzes bezüglich der Rechtsanwälte, welcher auch 
hieher Anwendung findet. Alle anderen Parteivertreter — außer Rechtsanwälten — 
haften dagegen persönlich. 
"") Die Frage, ob Kostenvorschuß zu erlegen, ist allein von der betr. Be- 
hörde zu entscheiden (vergl. Anm. 66). 
*.) Nach § 42 der Instruktion vom 21. September 1879 (Bamb. 15, 
A. 2, 672; Web. 13, 653) sind allenfalls eingehobene Kostenvorschüsse nach 
Analogie der in §§ 28 und 29 dieser Instruktion für die Gerichtsschreiber er- 
teilten Vorschriften zu behandeln.
	        
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