8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 427
Art. 189 (187). Insoweit die von Gemeindebehörden aus-
gehenden Akte gebührenpflichtig sind, fließen die Gebühren in die Ge-
meindekasse.&1)
Art. 190 (188). In den Gebühren sind zugleich die Herstellungs-
kosten für die betreffenden Formularpapiere mit inbegriffen.
Wo die Gemeindebehörden zum Bezuge von Gebühren berechtigt
sind, fallen ihnen auch die erwähnten Herstellungskosten zur Last.
Die Kosten für die Ausfertigung von Diplomen werden be-
sonders erhoben.
Art. 191 (189). Schuldner der Gebühren ist derjenige, welcher
die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlaßt hat. 62) 63)
Art. 192 (190). Bei Anträgen auf Vornahme einer Handlung,
mit welcher bare Auslagen verbunden sind, ist auf Erfordern 6/#) ein
zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antragsteller
zu zahlen. 5)
Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverstän-
digen auf Antrag der Parteien kann 64) von der vorgängigen Zahlung
eines zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig
gemacht werden. 55)
Art. 193 (191). Die Aushändigung von Zeugnissen und der
in Art. 165 Ziff. 3, Art. 171 bis 186 bezeichneten Dokumente
§ 4. Die den Gemeinden auf Grund besonderer Bestimmungen des Ge-
bührengesetzes, insbesondere der Art. 172 (170) und 173 (171), dann zufolge des
Heimatgesetzes vom 16. April 1868 und der Gemeindeordnungen vom 29. April
1869 zustehenden sonstigen Gebühren, endlich die Gebühren der Standesämter, so-
weit solche nach dem Reichsgesetze vom 6. Febrnar 1875 über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung zulässig sind, werden durch vorstehende
Anordnungen nicht berührt.
§ 5. Gegenwärtige Verordn. tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das
Gebührenwesen vom 18. August 1879 in Wirksamkeit.
*1) Vergl. hiezu Art. 210 des Gesetzes. Nach diesem fließen alle Gebühren
nach Art. 199 bis 209 des Gesetzes ausnahmslos in die Staatskasse; also
auch die nach Art. 199 zu erhebenden Gebühren für Anstellungen im Ge-
meindedienste.
6,) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich zu einer amtlichen Thätigkeit
Veranlossung gegeben, so haften sie alle miteinander und zwar solidarisch für die
Gebühren, sowie für die Auslagen.
55) Vergl. Art. 254 des Gesetzes bezüglich der Rechtsanwälte, welcher auch
hieher Anwendung findet. Alle anderen Parteivertreter — außer Rechtsanwälten —
haften dagegen persönlich.
"") Die Frage, ob Kostenvorschuß zu erlegen, ist allein von der betr. Be-
hörde zu entscheiden (vergl. Anm. 66).
*.) Nach § 42 der Instruktion vom 21. September 1879 (Bamb. 15,
A. 2, 672; Web. 13, 653) sind allenfalls eingehobene Kostenvorschüsse nach
Analogie der in §§ 28 und 29 dieser Instruktion für die Gerichtsschreiber er-
teilten Vorschriften zu behandeln.