8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 429
10) für die Gestattung der Einsicht der bezirksbergamtlichen
Bücher;
11) bei Gesuchen um Verleihung von Unterstützungen, Stipen-
dien, Freiplätzen, Erziehungsbeiträgen und Präbenden, dann
bei Gesuchen um Anweisung des Tischtitelgenusses;
12) in Begnadigungssachen;
13) für Verhandlungen, welche im kaufmännischen oder sonstigen
gewerblichen Verkehr öffentlicher Behörden und Anstalten mit
Privaten gepflogen werden;
14) für Zeugnisse über Armut oder Unterstützungsbedürftigkeit;
15) für Zeugnisse zu Zwecken der Regulierung von Pensionen,
Sustentationen, Unterhaltsbeiträgen und dergleichen; 7)
16) für die Legalisation von Leumundszeugnissen oder Führungs-
attesten, Familienstandszeugnissen 73) und Lebensattesten;
17) für Zengnisse zur Preisbewerbung bei landwirtschaftlichen
Festen;
18) für Zeugnisse zur Aufnahme in die Hebammenschule;
19) für Schul-, Studien-, Abgangs-, Absolutorial-, Prüfungs-
und sonstige derartige Zeugnisse der öffentlichen Unterrichts-
anstalten.
Die Bestimmungen über die besonderen Gebühren, welche
für die Ausfertigung solcher Zeugnisse behufs Verwendung
zur Exigenz jener Anstalten oder behufs Deckung der Prü-
fungskosten zur Erhebung gelangen, bleiben unberührt;
20) für die Zeugnisse der Vermittelungsämter;
21) für Bescheinigungen über Gewerbebetriebs-Anzeigen?“)
Art. 195 (193). Die Verwaltungsbehörden sind unbeschadet
des ärarialischen Erinnerungs= und Beschwerderechtes befugt, Ge-
bühren, 75) welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne
*!„) Wenn die Ausstellung der Zeugnisse der Amtsärzte oder Pfarrämter
gebührenfrei erfolgen soll, so ist der die Gebührenfreiheit begründende Um-
stand gemäß § 6 Abs. 2 der Verordn. vom 17. September 1879 über die Ver-
wendung der Gebührenmarken (Ges.= und Verordn.-Bl. 1173; Web. 13, 562;
Bamb. 15, A. 2, 604) auf dem Zeugnisse ausdrücklich zu bemerken.
7.) Unter „Familienstandszeugnissen“ sind lediglich Zeugnisse darüber, ob
jemand ledig oder verheiratet oder im Besitze von Kindern ist, also wirklich nur
Zeugnisse über den „Familienstand“ zu verstehen (vergl. Pfaff, Comm. Ziff. 8 zu
Art. 194 S. 185).
*“) Zu Art. 194 ist noch zu bemerken, daß nach § 78 Abs. 2 des Reichs-
krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Bamb. 20, 227); „amtliche Be-
scheinigungen, welche zur Legitimation von Kassen= und Verbands-Vorständen
oder zur Führung der den Versicherungspflichtigen nach Vorschriften dieses (Kran-
kenversicherungs-) Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, gebühren-
und siempelfrei sind“. (Siehe auch noch Pfaff, Comm. Ziff. 10 zu Art. 194
S. 185.)
76.) Aber nur Gebühren, nicht auch Auslagen (vergl. Pfaff, Comm.
5 186). „Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. März 1885 a. E.
.7, 176.