Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

430 8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen und für ab- 
weisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Un- 
kenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit 76) beruht, Gebühren- 
freiheit zu gewähren. 
Art. 196 (194). Ist ein Verfahren, für welches nach den 
bestehenden Landesgesetzen oder Verordnungen eine Gebühr nicht zu 
erheben wäre, nach freier Ueberzeugung der Behörde durch offenbar 
unbegründete Anträge, Einwendungen oder Beschwerden veranlaßt 
worden, so hat die Behörde von amtswegen die Erhebung von Ge- 
bühren nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
zu beschließen. 
Art. 197 (195). Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung 
von Gebühren und Auslagen oder über deren Größe werden, soweit 
dieselben bei den in Art. 188 bezeichneten Gemeindebehörden anfallen, 
von den vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörden in erster und auf 
erhobene Beschwerde von der Kreisregierung, Kammer des Innern, in 
zweiter und letzter Instanz entschieden. 
Streitfragen in bezug auf Gebühren und Auslagen, welche bei 
den in Art. 166 bezeichneten Mittelstellen oder den ihnen untergeord- 
neten Behörden anfallen, werden von den genannten Mittelstellen in 
erster?7) und auf erhobene Beschwerde von dem einschlägigen Mini- 
sterium in zweiter und letzter Instanz entschieden. 
Wird in einer zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes 
gehörigen Angelegenheit in der Hauptsache Beschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof ergriffen, so entscheidet dieser auch über etwaige 
Beschwerden wegen der Gebühren und Auslagen, wenn dieselben mit 
der Beschwerde in der Hauptsache verbunden werden. 78) 
Hinsichtlich des Ansatzes der bei den Ministerien, dem obersten 
Landesgerichte und dem Verwaltungsgerichtshofe anfallenden Gebühren 
und Auslagen findet nur Gegenvorstellung statt. 
Das Verfahren in erster Instanz, sowie die Bescheidung von 
Gegenvorstellungen ist gebührenfrei. 
76) Unter „Unwissenheit“ ist hier auch die Rechtsunkenntnis mitzuverstehen 
(s. Geib 2. Aufl. 1. Bd. S. 66). 
7!) Nach den Motiven kann gegen diese erstinstanzielle Entscheidung auch 
seitens des Aerars oder seitens der betr. (zur Erhebung der Gebühr berechtigten) 
Gemeindebehörde Beschwerde erhoben werden. (Vergl. hiezu den § 4 der Ausf.- 
Verordn. vom 20. September 1879; Web. 13, 572; Bamb. 15, A. 2, 619.) 
An eine Frist ist diese Beschwerde nicht gebunden, außer in den Fällen des 
Abs. 3 dieses Art. 197 (s. Geib 1, 67). 
76) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. November 1883 
Bd. 5, 25: Gegen eine Verfügung, wodurch die in der Hauptsache zuständige 
Behörde ein Gesuch um gebühren= und portofreie Behandlung einer letztinstanziell 
zur Zuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofes gehörigen Angelegenheit im Laufe des 
Instruktionsverfahrens abweislich bescheidet, kann eine Beschwerde an den Verw.= 
Ger.-Hof nicht selbständig erhoben, sondern erst mit der Beschwerde gegen den 
Endbescheid verbunden werden.
	        
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