430 8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879.
Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen und für ab-
weisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Un-
kenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit 76) beruht, Gebühren-
freiheit zu gewähren.
Art. 196 (194). Ist ein Verfahren, für welches nach den
bestehenden Landesgesetzen oder Verordnungen eine Gebühr nicht zu
erheben wäre, nach freier Ueberzeugung der Behörde durch offenbar
unbegründete Anträge, Einwendungen oder Beschwerden veranlaßt
worden, so hat die Behörde von amtswegen die Erhebung von Ge-
bühren nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
zu beschließen.
Art. 197 (195). Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung
von Gebühren und Auslagen oder über deren Größe werden, soweit
dieselben bei den in Art. 188 bezeichneten Gemeindebehörden anfallen,
von den vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörden in erster und auf
erhobene Beschwerde von der Kreisregierung, Kammer des Innern, in
zweiter und letzter Instanz entschieden.
Streitfragen in bezug auf Gebühren und Auslagen, welche bei
den in Art. 166 bezeichneten Mittelstellen oder den ihnen untergeord-
neten Behörden anfallen, werden von den genannten Mittelstellen in
erster?7) und auf erhobene Beschwerde von dem einschlägigen Mini-
sterium in zweiter und letzter Instanz entschieden.
Wird in einer zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
gehörigen Angelegenheit in der Hauptsache Beschwerde an den Ver-
waltungsgerichtshof ergriffen, so entscheidet dieser auch über etwaige
Beschwerden wegen der Gebühren und Auslagen, wenn dieselben mit
der Beschwerde in der Hauptsache verbunden werden. 78)
Hinsichtlich des Ansatzes der bei den Ministerien, dem obersten
Landesgerichte und dem Verwaltungsgerichtshofe anfallenden Gebühren
und Auslagen findet nur Gegenvorstellung statt.
Das Verfahren in erster Instanz, sowie die Bescheidung von
Gegenvorstellungen ist gebührenfrei.
76) Unter „Unwissenheit“ ist hier auch die Rechtsunkenntnis mitzuverstehen
(s. Geib 2. Aufl. 1. Bd. S. 66).
7!) Nach den Motiven kann gegen diese erstinstanzielle Entscheidung auch
seitens des Aerars oder seitens der betr. (zur Erhebung der Gebühr berechtigten)
Gemeindebehörde Beschwerde erhoben werden. (Vergl. hiezu den § 4 der Ausf.-
Verordn. vom 20. September 1879; Web. 13, 572; Bamb. 15, A. 2, 619.)
An eine Frist ist diese Beschwerde nicht gebunden, außer in den Fällen des
Abs. 3 dieses Art. 197 (s. Geib 1, 67).
76) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. November 1883
Bd. 5, 25: Gegen eine Verfügung, wodurch die in der Hauptsache zuständige
Behörde ein Gesuch um gebühren= und portofreie Behandlung einer letztinstanziell
zur Zuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofes gehörigen Angelegenheit im Laufe des
Instruktionsverfahrens abweislich bescheidet, kann eine Beschwerde an den Verw.=
Ger.-Hof nicht selbständig erhoben, sondern erst mit der Beschwerde gegen den
Endbescheid verbunden werden.