8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 431
Die Gegenvorstellungen und Beschwerden haben keine auf-
schiebende Wirkung.
Art. 198 (196). Die Ansätze von Gebühren und Auslagen,
sowie die Entscheidungen über die Pflicht zur Entrichtung derselben
oder über deren Größe können von der Behörde der Instanz oder den
Oberbehörden auch von amtswegen geändert werden. 75)
VI. Abteilung.
Anstellungen und besondere Verleihungen.
Art. 199 (197).30) Für jede Anstellung im Hof-, Staats-,
Militär-, Gemeinde= und sonstigen öffentlichen Dienste, welche durch
königliche Entschließung erfolgt, oder mit welcher sofort oder nach
einer bestimmten Dienstzeit Stabilitäts= und Pensionsrechte verbunden
sind, oder bei welcher unter gewissen Voraussetzungen dem Bedienste-
ten die Behandlung der Analogie der pragmatischen Beamten in
Aussicht gestellt ist, ferner für die landesherrliche Verleihung kirch-
licher Pfründen und für die landesherrliche Genehmhaltung der bischöf-
lichen Verleihung oder der Präsentation auf solche Pfründen, für die
Verleihung von Schulstellen und die Bestätigung der Präsentation
auf solche ist eine Gebühr zu 1 vom Hundert des einjährigen Dienst-
einkommens zu entrichten.
Bei Beförderungen, Versetzungen und sonstigen Einkommens-
mehrungen wird die Gebühr nur aus dem Mehrbetrage des einjähri-
gen Diensteinkommens berechnet.
Unständige, nicht auf länger als ein Jahr gewährte Funktions=
remunerationen, Dienstwohnungen, für welche nach den bestehenden
Normen eine Miete nicht zu entrichten ist, ferner solche Nebenbezüge,
welche ganz oder teilweise zur Bestreitung eines Dienstaufwandes be-
stimmt oder nach örtlichen Verhältnissen bemessen sind, bleiben außer
Ansatz.
Art. 200 (198). Für die Anstellung als Notar wird eine
Gebühr von 50 Mark erhoben.
*.) Nach den Motiven dient diese Bestimmung dazu, auf Grund nachträg-
licher revisorischer Beanstandungen ohne Weiterungen Remedur eintreten zu lassen.
Diese Veränderungen können natürlich ebensowohl zum Vorteil, wie zum Nachteil
der Parteien erfolgen.
s0) Siehe Bl. für admin. Pr. 30, 120 ff. Pfaff, Comm. S. 188 ff. Ueber
Entrichtung der Anstellungsgebühr für Anstellungen im Gemeindedienst s. Bl. für
admin. Pr. 34, 124. Die Gebühren für Anstellung im Gemeindedienst fließen
gleichfalls in die Staatskasse. S. Art. 210 und 189 des Gesetzes.
Neben der Anstellungsgebühr nach Art. 199 wird eine Gebühr für das
Anstellungsdekret nach Art. 164 ff. nicht erhoben (vergl. Art. 210 l. c.).
Die Entrichtung der Gebühr des Art. 199 erfolgt durch Gebührenmarken.
Fai Verordn. vom 15. September 18709 (Ges.= und Verordn.-Bl. 1171; Web.
3, 559).