fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

434 § 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
Art. 210 (208). Die in den vorstehenden Artikeln bestimmten 
Gebührensätze treten für die bezeichneten Akte an Stelle der treffenden 
Gebühren der V. Abteilung. Im übrigen finden die Bestimmungen 
der genannten Abteilung mit Ausnahme des Art. 189 auch auf die 
vorerwähnten Gegenstände entsprechende Anwendung. 84) 
VII. Abteilung. 
Sonstige Gegenstände. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 211 (209). Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung 
der in gegenwärtiger Abteilung bestimmten Gebühren oder über deren 
Größe werden in erster Instanz von den Regierungsfinanzkammern in 
öffentlicher Sitzung durch Senate entschieden, welche mit Einschluß des 
Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen. 85) 
Außerdem hat den Sitzungen ein Vertreter des Aerars als 
Staatsanwalt beizuwohnen. Derselbe ist vor jeder Beschlußfassung 
mit seiner Erinnerung und seinem Antrage zu hören. 
Die gefaßten Beschlüsse können für vorläufig vollstreckbar erklärt 
werden. 
Gegen die Entscheidungen der Regierungsfinanzkammern steht 
sowohl dem Gebührenpflichtigen als auch dem Staatsanwalte das 
Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
Im übrigen bemißt sich sowohl das Verfahren in erster und 
zweiter Instanz, als auch die Beschwerdefrist nach den Bestimmungen 
des II. Abschnittes des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung 
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs- 
rechtssachen betreffend. 56) 
8«) Die nach Art. 199 bis 209 anfallenden Gebühren fließen also unter 
keinen Umständen in die Gemeindekasse, doch gelten auch für diese Gebühren die 
Bestimmung des Art. 197 bezüglich der Zuständigkeit zur Entscheidung von Streit- 
fragen über die Pflicht zur Errichtung dieser Gebühren. 
Vergl. hieher auch Anm. 80 bezüglich der Anstellungsgebühr bei Anstellungen 
im Gemeindedienste. 
"8) Ueber das Verfahren bei den Regierungsfinanzkammern siehe die 88 1. 
4, 6, 12, 15, 16, 18 bis 27 und 44 der Vollz.-Vorschr. vom 1. September 1879 
zum Verwaltungsgerichtshofgesetz (Web. 13, 356 ff.) und § 69 der Vollz.-Instr, 
vom 21. September 1879 (Web. 13, 663), ferner Pfaff, Comm. 196 f. 
*8) Zum Art. 211 können folgende allgemeine Entscheidungen des Verw.= 
Ger.-Hofes angezogen werden: 
a. Entsch. vom 1. Juni 1880 Bd. 1, 346;: ein auf Art. 131 S2) des 
Gebührengesetzes gestützter Anspruch einer Armen= und Krankenanstalt 
auf Gebührenfreiheit für die ihr ausgestellten Quittungen könnte im 
verwaltungsrechtlichen Verfahren nur dann Beachtung finden, wenn von 
dieser Anstalt nachgewiesen würde, daß sie auf Grund erwähnter Ge- 
setzesvorschrift zur Rückvergütung der von dem Quittungsaussteller be- 
zahlten Quittungsgebühr verurteilt worden sei;