434 § 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879.
Art. 210 (208). Die in den vorstehenden Artikeln bestimmten
Gebührensätze treten für die bezeichneten Akte an Stelle der treffenden
Gebühren der V. Abteilung. Im übrigen finden die Bestimmungen
der genannten Abteilung mit Ausnahme des Art. 189 auch auf die
vorerwähnten Gegenstände entsprechende Anwendung. 84)
VII. Abteilung.
Sonstige Gegenstände.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 211 (209). Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung
der in gegenwärtiger Abteilung bestimmten Gebühren oder über deren
Größe werden in erster Instanz von den Regierungsfinanzkammern in
öffentlicher Sitzung durch Senate entschieden, welche mit Einschluß des
Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen. 85)
Außerdem hat den Sitzungen ein Vertreter des Aerars als
Staatsanwalt beizuwohnen. Derselbe ist vor jeder Beschlußfassung
mit seiner Erinnerung und seinem Antrage zu hören.
Die gefaßten Beschlüsse können für vorläufig vollstreckbar erklärt
werden.
Gegen die Entscheidungen der Regierungsfinanzkammern steht
sowohl dem Gebührenpflichtigen als auch dem Staatsanwalte das
Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Im übrigen bemißt sich sowohl das Verfahren in erster und
zweiter Instanz, als auch die Beschwerdefrist nach den Bestimmungen
des II. Abschnittes des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs-
rechtssachen betreffend. 56)
8«) Die nach Art. 199 bis 209 anfallenden Gebühren fließen also unter
keinen Umständen in die Gemeindekasse, doch gelten auch für diese Gebühren die
Bestimmung des Art. 197 bezüglich der Zuständigkeit zur Entscheidung von Streit-
fragen über die Pflicht zur Errichtung dieser Gebühren.
Vergl. hieher auch Anm. 80 bezüglich der Anstellungsgebühr bei Anstellungen
im Gemeindedienste.
"8) Ueber das Verfahren bei den Regierungsfinanzkammern siehe die 88 1.
4, 6, 12, 15, 16, 18 bis 27 und 44 der Vollz.-Vorschr. vom 1. September 1879
zum Verwaltungsgerichtshofgesetz (Web. 13, 356 ff.) und § 69 der Vollz.-Instr,
vom 21. September 1879 (Web. 13, 663), ferner Pfaff, Comm. 196 f.
*8) Zum Art. 211 können folgende allgemeine Entscheidungen des Verw.=
Ger.-Hofes angezogen werden:
a. Entsch. vom 1. Juni 1880 Bd. 1, 346;: ein auf Art. 131 S2) des
Gebührengesetzes gestützter Anspruch einer Armen= und Krankenanstalt
auf Gebührenfreiheit für die ihr ausgestellten Quittungen könnte im
verwaltungsrechtlichen Verfahren nur dann Beachtung finden, wenn von
dieser Anstalt nachgewiesen würde, daß sie auf Grund erwähnter Ge-
setzesvorschrift zur Rückvergütung der von dem Quittungsaussteller be-
zahlten Quittungsgebühr verurteilt worden sei;