Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 437 
und Straßen nebst den dazu gehörigen Gebäuden, Brücken 
und ähnlichen Gegenständen.2) 
Art. 222 (220). Die gesetzlichen Vertreter der gebührenpflich- 
tigen Rechtssubjekte haben den Wert der Besitzungen und Rechte bei 
dem Rentamte, in dessen Bezirk die Realitäten oder deren Haupt- 
bestandteile liegen, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben und zwar 
bezüglich der bis letzten Juni 1880 einschließlich anfallenden Aequi- 
valente längstens am 31. März 1880, bezüglich der später fälligen 
mindestens 3 Monate vor Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums. 
Die wissentliche Versäumung jenes Termins oder dieser Frist 
zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der schuldigen Gebühr nach sich. 
Hinsichtlich der Wertsermittelung finden die Bestimmungen in 
Art. 145 entsprechende Anwendung. 
III. Ditel. 
Oeffentliche Mobiliarversteigerungen. 3) 
Art. 223 (221). Oeffentliche?4) Versteigerungen von beweg- 
lichen 95) Sachen und von Nutzungen, 96) welche nicht den Immobilien 
"2) Unter die Ziff. 3 des Art. 221 fallen auch nichtbayer. Eisenbahnver- 
waltungen, welche in Bayern zum Bahnbetriebe gehörige Objekte besitzen. 
os) Hiezu s. Bek. vom 25. September 1879 über die Gebühren für öffent- 
liche Mobiliarversteigerungen (Ges.= und Verordn.-Bl. 1270; Web. 13, 769). 
"“!) Oeffentliche Versteigerungen sind nur solche, welche allgemein zugäng- 
lich, nicht aber diejenigen, welche auf einen bestimmten Kreis von Personen z. B. 
die Mitglieder eines Vereines, einer Genossenschaft rc. beschränkt sind. 
Entsch. des Verw.-Ger-Hofes vom 23. Januar 1883 Bd. 4, 300: 
„Oeffentlich" im Sinne des Art. 223 (221) Abs. 1 des Gebührengesetzes ist eine 
Mobiliarversteigerung dann, wenn sie allgemein zugänglich ist. 
Ist die Teilnahme einer Mobiliarversteigerung auf die Ortseinwohner be- 
schränkt, so ist sie als nicht öffentlich zu erachten, soferne nicht aus den Umständen 
erhellt, daß diese Beschränkung nur eine scheinbare und die Versteigerung in 
Wahrheit doch allgemein zugänglich war. 
Verpachtungen unterliegen der Gebührenpflicht des Art. 223 nicht, auch 
wenn sie in der Form von Versteigerungen vorgenommen werden, sondern nur 
die in Form der Versteigerung vorgenommenen Verkäufe. So unter- 
liegen auch Jagdverpachtungen, welche in Form der Versteigerung vorgenommen 
werden, nicht der Gebührenpflicht des Art. 223. " 
Selbstverständlich können öffentliche Versteigerungen von jedermann vor- 
genommen werden. ç 
Entscheidend für die Gebührenpflicht ist der Ort, wo die Versteigerung 
stattfindet, nicht der, wo die versteigerte Sache sich befindet. So ist eine außer- 
halb Bayerns bethätigte Versteigerung von Mobilien, die sich in Bayern befinden, 
nicht gebührenpflichtig, dagegen wohl eine in Bayern stattfindende Versteigerung, 
auch wenn sich die Sachen außerhalb der bayer. Grenze befinden. 
"8) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Dezember 1891 Bd. 13, 
389: unter den beweglichen Sachen des Art. 223 des Geb.-Ges. sind die unkör- 
perlichen Forderungen nicht inbegriffen. 
"") Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Oktober 1881 Bd. 3, 
296: Versteigerung der Jahresernte einer Wiese kann nicht als Verpachtung
	        
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