§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 439
6) Versteigerungen, welche im öffentlichen Auftrage oder von
Vormündern zur Verwertung von Mündelgut vorgenommen
werden.
Art. 225 (223). Privatpersonen, welche eine Versteigerung
vorzunehmen beabsichtigen, die nicht nach Art. 224 von der Gebühr
befreit ist, haben spätestens zwei Tage vor deren Beginn dem Rent-
amte, in dessen Bezirk dieselbe stattfinden soll, Ort, Tag und Stunde
des Beginnes der Versteigerung schriftlich oder zu Protokoll anzu-
zeigen.
Wird die Versteigerung im Auftrag eines anderen vorgenommen,
so ist gleichzeitig der Auftraggeber zu benennen.
Unter welchen Voraussetzungen öffentliche Bedienstete und Ge-
meindebeamte, welche öffentliche Versteigerungen vornehmen, hievon
dem Rentamte vorgängige Anzeige zu erstatten haben, wird von der
Staatsregierung bestimmt. 9)
Art. 226 (224). Ueber jede Versteigerung, welche nicht nach
Art. 224 von der Gebühr befreit ist, ist eine schriftliche Urkunde auf-
zunehmen, in welcher die zum Aufwurf gebrachten Gegenstände und
die hiefür erzielten Preise einzeln vorzutragen sind.
Wird die Erteilung des Zuschlages versagt oder vorbehalten, so
ist dies in der Urkunde zu vermerken.
Die Versteigerungsurkunde ist von demjenigen, der die Verstei-
gerung geleitet hat, unmittelbar nach deren Beendigung zur Bestä-
tigung der Richtigkeit des Inhaltes, unter Vortrag der Summe der
erzielten Preise mit Ziffern und Worten, zu unterzeichnen und binnen
längstens einer Woche dem einschlägigen Rentamte in Vorlage zu
bringen. 100)
Art. 227 (225). Die Rentämter können zu jeder öffentlichen
Mobiliarversteigerung einen Vertreter des Aerars abordnen, welcher
ermächtigt ist, die vorschriftsmäßige Aufnahme der Versteigerungsur-
kunde zu kontrollieren.
Art. 228 (226). Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus der
Summe der Zuschlagspreise.
Soweit der Zuschlag vorbehalten wurde, ist dessen Erteilung
anzunehmen, wenn nicht binnen längstens zwei Wochen nach Been-
digung der Versteigerung die Versagung des Zuschlages nachgewiesen
wird. 100
2) Nach 83 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 25. September 1879 (Ges.-
und Verordn.-Bl. 1270; Web. 13, 770) ist öffentlichen Bediensteten und Ge-
meindebeamten, welche als solche gebührenpflichtige Versteigerungen vor-
nehmen, die Erstattung einer vorgängigen Anzeige an das kgl. Rentamt erlassen.
160) Diese Frist kann nach Fin.-Min.-E. vom 10. Dezember 1879 (Web.
14, 280) vom zuständigen Rentamte bis auf 2 Monate verlängert werden, da-
gegen findet eine Verlängerung der Frist nach Art. 228 Abs. 2 nicht statt.