§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 445
22) über Zahlungen der kgl. Bank im Bankverkehr;
23) über empfangene Steuerbeiträge;
24) über Hinausvergütungen der kgl. Verkehrsanstalten an an-
dere Verkehrsanstalten bei Abrechnungen;
25) über Beträge, welche von Privaten einbezahlt und nur durch
Vermittlungs der in Art. 231 erwähnten Kassen an die Berech-
tigten hinausvergütet werden;
26) über Beträg, welche vorbehaltlich des Rückgriffes an den
Pflichtigen aus der Staatskasse vorgeschossen werden;
27) über den Rückempfang von Kautionen;
28) über Zinszahlungen und Kapitalsrückzahlungen aus öffent-
lichen Sparkassen;
29) über Apanagen der Mitglieder des kgl. Hauses, sowie über
die denselben nach Art. VII des Gesetzes über die Festsetzung
einer permanenten Civilliste vom 1. Juli 1834 gebührenden
sonstigen Bezüge aus der Staatskasse. 110)
Art. 236 (234). Wer in der Absicht die Gebühr zu hinter-
ziehen, gegen eine Zahlung von 20 Mark oder darüber mehrere, auf
Beträge unter 20 Mark lautende Quittungen ausstellt, unterliegt
einer Geldstrafe, welche dem zehnfachen Betrage der hinterzogenen
Gebühr gleichkommt, mindestens aber 10 Mark beträgt.
V. Titel.
Versicherungsverträge.
Art. 237 (244).111) Urkunden (Policen) von Versicherungs-
anstalten über Lebens= und Leibrentenversicherungen unterliegen, so-
110) Die in Art. 235 aufgeführten Fälle sind als ausschließend zu be-
trachten, die hier erfolgte Aufzählung ist eine vollständige und sind diese Fälle als
Ausnahme von der Regel strenge zu interpretieren.
Vergl. auch noch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Dezember 1880
Bd. 2, 279; s. oben Anm. 102 Abs. 2 S. 440.
111) Zu Art. 237 s. Pfaff, Comm. S. 226 und 227; ferner Entscheidung
des Verw.-Ger.-Hofes vom 14. Dezember 1880 Bd. 2, 332: die Gebührenpflichtig-
keit der Urkunden (Policen) von Versicherungsanstalten über Leibrentenversicherungen
im Sinne des Art. 237 (244) des Gebührengesetzes ist lediglich dadurch bedingt,
daß diese Urkunden von einer Anstalt herrühren, zu deren Geschäftsbetrieb die
Annahme von Leibrentenversicherungen gehört, und daß sie auf eine in Bayern
wohnhafte oder staatsangehörige Person lauten.
Ob im übrigen durch die Statuten der betr. Versicherungsanstalt der
juristische Begriff der Leibrentenversicherung, wie ihn die einzelnen in Bayern gel-
tenden Civilrechte feststellen, nach allen Richtungen vollkommen gedeckt wird, ist
auf die Anwendbarkeit der angeführten Gesetzesbestimmung ohne Einfluß.
Der Umstand, daß eine Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit beruht, ist
nicht geeignet, einen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Gebührenpflich-
tigkeit der Versicherungsverträge zu begründen.